OFD Nürnberg - S 2150 a - 55/St 31

§ 162 AO; Schätzungsgrundbeträge Landwirtschaft


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Schätzungsverfahren:
Betriebseinkommen (vgl. – 57/St 31 Tz. 2,3)
Anwendungszeitraum:
Wj. 1998/99 und 1999/2000
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Hinweis – 57/St 31 Tz. 6
Erklärungsvordrucke:
Anlage L
Unifa-Vorlage
Veranlagung\LuF\Schätzung mit Sondernutzungen
Vordruck ESt 540 Gewinnberechnungsbogen

1. Ausgangsbetrag


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Hackfruchtanteil in % der LN
LVZ nach dem letzten Einheitswertbescheid
unter 35
35 – 45
über 45
(1)
(2)
(3)
DM/ha
DM/ha
DM/ha
a) 0 – 10
1.450
1.650
1.850
b) über 10 – 15
1.500
1.700
1.900
c) über 15 – 20
1.600
1.800
2.000
d) über 20 – 30
1.700
1.900
2.200
e) über 30
1.900
2.100
2.300

2. Erhöhung bei Milchviehhaltung

Bei Betrieben mit Milchviehhaltung ist der nach Nr. 1 maßgebende Ausgangsbetrag entsprechend dem durchschnittlichen Milchkuhbestand des Betriebs wie folgt zu erhöhen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Milchkühe je ha LN
DM
– weniger als 0,75 Milchkühe je ha LN
0
– 0,75 bis weniger als 1,0 Milchkühe je ha LN
200
– 1,0 und mehr Milchkühe je ha LN
400

3. Erhöhungen/Minderungen des Ausgangsbetrags

Bei Betrieben mit einer Viehhaltung von weniger als 0.5 VE/ha (vgl. R 124 a Abs. 1 EStR) und einem Hackfruchtanteil von 0 – 10 % der LN ist der nach Nr. 1 ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % zu vermindern.

Bei Betrieben mit einer LVZ von unter 25 und einer Viehhaltung von weniger als 0,5 VE/ha ist der nach Nr. 1 ermittelte Ausgangsbetrag um weitere 10 % zu vermindern.

Bei Betrieben ohne Milchviehhaltung und einer LVZ über 60 kann der nach Nr. 1 maßgebende Ausgangsbetrag nach Lage des Einzelfalles um 10 % erhöht werden.

Beträgt bei Betrieben ohne Milchviehhaltung der Hackfruchtanteil mehr als 40 % der LN, so kann im Einzelfall der jeweilige Ausgangsbetrag um weitere 10 % angehoben werden.

Bei Schweinehaltungsbetrieben mit einer Erzeugung von mehr als 600 Mastschweinen ist nur im Wj. 1998/99 der nach Nr. 1 ermittelte Ausgangsbetrag um 10 % zu vermindern.

OFD Nürnberg v. - S 2150 a - 55/St 31

Fundstelle(n):
SAAAB-15946