BFH Beschluss v. - VI B 155/00

Übliches Beweismittel für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur; Benachteiligung verheirateter Eltern beim Abzug von Kinderbetreuungskosten

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, §§ 11, 33c

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sehen es als grundsätzlich bedeutsam an, welche Begleitumstände bei einer Inaugenscheinnahme zum Nachweis einer Entstehung von Werbungskosten (hier Anschaffung von Fachliteratur) im Veranlagungsjahr relevant seien. Sie sind der Auffassung, dass jedenfalls dann, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis dafür führe, dass er das erworbene Gut, welches er zur Inaugenscheinnahme vorlege, nur während des Veranlagungsjahres erworben haben könne, ein Urkundsbeweis von ihm nicht mehr zu verlangen sei. Diese Frage ist nicht grundsätzlich bedeutsam.

Nach ständiger Rechtsprechung sind geltend gemachte Aufwendungen für Fachliteratur usw. grundsätzlich durch den Steuerpflichtigen nachzuweisen (siehe z.B. , BFH/NV 2001, 774, m.w.N.; ferner: Senatsurteil vom VI R 112/87, BFH/NV 1990, 564, und , BFHE 168, 537, BStBl II 1992, 1015). Das Finanzgericht (FG) hat hierzu zutreffend darauf hingewiesen, dass übliches Beweismittel für den Nachweis von Aufwendungen für Fachliteratur der Urkundsbeweis ist, nämlich die Vorlage von Quittungen des Buchhandels, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Buches enthalten. Allerdings gebe es keine Beschränkung auf diese Beweismittel. Zum Beweis der getätigten Aufwendungen gehört naturgemäß auch der Nachweis, dass der Kaufpreis für die Fachliteratur im jeweiligen Veranlagungszeitraum geleistet worden ist (siehe § 11 Abs. 2 Satz 1 des EinkommensteuergesetzesEStG—).

Auch soweit die Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam halten, ob die Regelung des § 33c Abs. 1 EStG in der im Streitjahr 1998 geltenden Fassung eine Benachteiligung von wiederverheirateten Eltern darstellte und vor diesem Hintergrund erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnete, kann dem nicht gefolgt werden.

Das u.a. (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) zwar entschieden, dass § 33c Abs. 1 bis 4 EStG a.F. mit dem Grundgesetz unvereinbar ist, soweit die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Eltern vom Abzug der Kinderbetreuungskosten wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sind. Das BVerfG hat jedoch ausdrücklich angeordnet, dass die bezeichnete Regelung für die Vergangenheit, d.h. auch im Streitjahr 1998, weiterhin anzuwenden ist, bis der Gesetzgeber zum eine der Verfassung gemäße Neuregelung getroffen hat (siehe , juris).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2004 S. 488
BFH/NV 2004 S. 488 Nr. 4
DAAAB-15831