OFD Chemnitz - S 0550 - 441/5 - St 21

§ 251 AO; Verbuchung von Steuerforderungen im Rahmen eines Insolvenzplanes, eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens bzw. eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes

Einführung eines Buchungstextes für Insolvenzstundungen

Bezug:

1. Allgemeines

Nach der Verfügung vom , Az.: S 0550 – 441/1 – St 24 sind seit dem Forderungsverzichte im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit dem Erlassbuchungstext (BT) 35 zu erfassen. Mit Verfügung vom , Az.: S 0550 – 441/3 – St 24, wurde geregelt, dass ab auch Erlasse im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren mit Buchungstext 35 zu verbuchen sind.

In einem Insolvenzplan oder einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans kann geregelt sein, dass dem Finanzamt der Teil der Steuerforderungen, auf den es nicht verzichtet, in mehreren Raten zugeht. Dies hat zur Folge, dass sich insofern die Fälligkeiten der dem Finanzamt zustehenden Teilzahlungen verschieben. Diese Verschiebung der Fälligkeit war entsprechend der Verfügung vom intern als Stundung mit BT 54 zu erfassen.

2. Neuer Buchungstext für Insolvenzstundungen

Ab sind nunmehr Insolvenzstundungen zur Unterscheidung von Stundungen aus Billigkeitsgründen mit BT 66 anzuweisen. Dieser Buchungstext ist zusätzlich zu den in der Verfügung vom genannten Fällen auch dann anzuwenden, wenn Ratenzahlungen im Rahmen eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens vereinbart werden. Bis zum verbuchte Insolvenzstundungen brauchen nicht storniert zu werden.
Die Unterscheidung ist notwendig, weil sich eine Insolvenzstundung dem Grunde nach weiterhin in Beitreibung befindet. Wird der Insolvenzplan nicht eingehalten, ist eine nochmalige Mahnung nicht erforderlich. Da sich die Beträge weiterhin in Beitreibung befinden, entstehen auch weiterhin Säumniszuschläge, die jedoch nur bei einem Scheitern des Plans geltend gemacht werden. Außerdem besteht nunmehr die Möglichkeit, die Insolvenzstundungen für statistische Zwecke gesondert ermitteln zu können.
Die Eingabe erfolgt wie bei den bereits vorhandenen Stundungsbuchungstext 54. Deshalb gelten für Insolvenzstundungen grundsätzlich die gleichen Verfahrensgrundsätze wie bei den sonstigen Stundungen mit BT 54.

3. Auswirkungen durch den neuen Buchungstext

  • Die mit BT 66 gestundeten Rückstände behalten im Gegensatz zu einer Stundung mit BT 54 stets ihren ursprünglichen Buchungstext 90–93. Wenn die Stundungsrate nicht gezahlt wird, wird deshalb keine neue Mahnung oder Rückstandsanzeige erstellt.

  • Die Vollstreckungsstelle wird bei in Vollstreckung befindlichen Rückständen (BT 92) und bei Niederschlagungen (BT 93) durch eine Mitteilung an die Vollstreckungsstelle informiert.

  • Bei Nichteinhaltung der Insolvenzvereinbarung ist die Stundung mit Wirkung ab Fälligkeitstag mit BT 55 aufzuheben, damit automatisch die SZ-Berechnung nachgeholt wird.

  • Sind Insolvenzstundungen zu übernehmen, so ist der neue BT 66 zu verwenden. Die Rückstände sind mit dem jeweiligen BT 90–93 zu erfassen.

4. Hinweise in maschinellen Ausdrucken auf eine Insolvenzstundung

  • In einer Rückstandsanzeige wird bei Vorliegen derartiger Stundungen der Text „Insolvenzstundungen vorhanden„ ausgegeben.

  • Wird im Rahmen des Mahnlaufes eine Prüfungsunterlage für eine ggf. erforderliche Stundungsaufhebung erstellt, so wird im Kopfteil dieser Mitteilung der Text „Insolvenzstundungen mit BT 66 vorhanden; Insolvenzplan prüfen„ ausgegeben.

  • In der Liste der zur Verjährung anstehenden Beträge, Niederschlagungen und Stundungen wird bei Insolvenzstundungen in der Hinweisspalte das Kennzeichen „I„ ausgedruckt.

  • Bei Vorliegen einer Insolvenzstundung wird sowohl bei einer Sollerhöhung als auch bei einer Sollminderung folgende Hinweismeldung ausgegeben: „237 Stund. 66 vorhanden: ggf. VO informieren„.

  • Im Kontoblatt für V-Steuern oder KraftSt wird mit der Überschrift „Stund. 66/m.Wirk./Ztr/St.bis/Betr„ auf Insolvenzstundungen hingewiesen.

  • Im Kontoauszug bei Abgabe/Übernahme wird mit dem Text „InsoStu„ auf Insolvenzstundungen hingewiesen.

  • Insolvenzstundungen werden in Abfragen mit BT 66 nachgewiesen.

OFD Chemnitz v. - S 0550 - 441/5 - St 21

Fundstelle(n):
FAAAB-15797