OFD Frankfurt am Main - S 2221 A - 82 - St II 2.08

§ 10 EStG; Einkommensteuerliche Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen

(BStBl 2002 I S. 893)
Rdvfg. vom  – S 2221 A – 82 – St II 27
(ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 10)

Mit Schreiben vom (BStBl 2002 I S. 893) hat das BMF detailliert zur einkommensteuerlichen Behandlung von wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit der Übertragung von Privat- oder Betriebsvermögen Stellung genommen.

Dabei wird insbesondere auf die Rz. 58 ff. – D. Anwendungsregelung – hingewiesen, da bei bestimmten Fallkonstellationen weiterhin das (ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 2) Anwendung findet. Die als Anlage beigefügte Tabelle gibt einen Überblick über die Anwendungsregelung. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Neuerungen durch das enthält die ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 12.

Anwendungsregelung   (Rz. 58 und 59)


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Rz.
Grundregelung
Übergangsregelung
Voraussetzungen
für Anwendung
Übergangsregelung
Fundstelle
10
Unbebaute Grundstücke, Wertpapiere und typische stille Beteiligungen sind keine existenzsichemden Wirtschaftseinheiten.
 
Folge:
(Teil)entgeltliche Vermögensübertragung mit Aufteilung in Tilgung und Zins
Steuerlich privilegierte unentgeltliche Vermögensübertragung (SA/§ 22 EStG).
Vermögensübertragung vor dem rechtswirksam;
 
Berechtigter und Verpflichteter halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Behandlung fest
Rz. 59 Satz 1
10
Übertragung einer Wirtschaftseinheit unter Zurückbehaltung des Totalnießbrauchs ist keine steuerlich privilegierte Vermögensübertragung, weil der Vermögensübernehmer keine Erträge erwirtschaftet, die er an den Vermögensübergeber weiterleiten könnte.
 
Folge:
(Teil)entgeltliche Vermögensübertragung mit Aufteilung in Tilgung und Zins.
Steuerlich privilegierte unentgeltliche Vermögensübertragung (SA/§ 22 EStG)
Vermögensübertragung vor dem rechtswirksam;
 
Berechtigter und Verpflichteter halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Behandlung fest.
Rz. 59 Satz 1
20
und
21
Die Weiterübertragung des erhaltenen Vermögens ist steuerschädlich;
 
außer bei unentgeltlicher Weiterübertragung.
 
Mit unterschiedlichen komplexen steuerlichen Folgen (vgl. ESt-Kartei § 10 Fach 5 Karte 12).
Steuerunschädlich, wenn die Übertragung nach Ablauf von 5 Jahren erfolgt. Vor Ablauf von 5 Jahren ist die Übertragung unschädlich, wenn eine Umschichtung in anderes existenzsicherndes Vermögen erfolgt.
Weiterübertragung vor dem (Datum des obligatorischen Vertrags);
 
Übergeber und Übernehmer halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Beurteilung fest.
Rz. 59 Satz 3
13
und
14
Eigengenutzte EFH und ETW sind kein existenzsicherndes Vermögen.
Der Nutzungswert der vom Übernehmer selbst genutzten Wohnung ist als Ertrag zu behandeln.
Abschluss des Übergabevertrags vor dem ;
 
Übergeber und Übernehmer halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Beurteilung fest.
Rz. 59 Satz 4
22
und
51
Wiederkehrende Leistungen auf die Lebenszeit des Berechtigten, die jedoch auf eine Mindestzeit zu erbringen sind (sog. Mindestzeitrenten oder verlängerte Leibrenten oder dauernde Lasten) sind stets als wiederkehrende Leistungen im Austausch mit einer Gegenleistung zu behandeln ((teil-)entgeltliche Übertragung).
Wiederkehrende Leistungen sind als Versorgungsleistungen (SA/§ 22 EStG) abziehbar, wenn die voraussichtliche Lebenserwartung des Berechtigten die Mindestlaufzeit übersteigt.
Abschluss des Übergabevertrags vor dem ;
 
Übergeber und Übernehmer halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Beurteilung fest.
Rz. 59 Satz 4
Behandlung als steuerlich privilegierte unentgeltliche Vermögensübertragung (SA/§ 22 EStG);
 
und zwar selbst dann, wenn die vereinbarte Laufzeit die voraussichtliche Lebenserwartung des Berechtigten übersteigt.
Vermögensübertragung vor dem rechtswirksam;
 
Berechtigter und Verpflichteter halten übereinstimmend an der bisherigen steuerlichen Beurteilung fest.
Rz. 59 Satz 8
37
Bei Übergabe einer existenzsichernden Wirtschaftseinheit mit ausreichenden Erträgen (sog. Typus 1) wird die Abänderbarkeit unterstellt, sofern sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde.
 
Folge:
Abzug als SA bzw. Versteuerung nach § 22 EStG in vollem Umfang.
Abzug und Versteuerung (weiterhin) nur mit dem Ertragsanteil.
Vor dem vereinbarte Vermögensübergabe, bei der nach dem Willen der Beteiligten, von der Nichtabänderbarkeit der Versorgungsleistungen ausgegangen wurde.
Rz. 59 Satz 5
44
und
46
Bei (teil)entgeltlichen Vermögensübertragungen wird das (Teil-)Entgelt von Anfang an in einen Tilgungs- und Zinsanteil aufgeteilt.
 
Kein Abzug von Zahlungen mehr, die den Wert des Vermögens übersteigen (keine „Wertverrechnung„ mehr).
Soweit der Gesamtbetrag der bisher geleisteten und als dauernde Lasten ausgestalteten wiederkehrenden Leistungen den Wert der Gegenleistung übersteigt, kann er in vollem Umfang als Werbungskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG oder als BA abgezogen werden, wenn das übernommene Vermögen der Einkunftserzielung dient.
Vor dem begründete Verpflichtung.
Rz. 59 Satz 7

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
CAAAB-15746