BMF - IV B 5 -S 6413 - 11/03 BStBl 2003 I 795

Versicherungsteuer; Aufzeichnungspflichten nach§ 10 Abs. 1 VersStG für Versicherer und Bevollmächtigte

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die versicherungsteuerlichen Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG Folgendes:

Allgemeines

1 § 10 Abs. 1 Satz 1 VersStG verpflichtet Versicherer und Bevollmächtigte, zur Feststellung der Versicherungsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen. Davon sind nicht betroffen Versicherer und Bevollmächtigte, die ausschließlich Entgelte im Sinne der § 2 Abs. 2 und § 4 VersStG entgegennehmen.

2 Die Pflichten aus § 10 VersStG werden ergänzt durch die allgemeinen Anforderungen an steuerlich vorgeschriebene Aufzeichnungen nach §§ 145 bis 148 AO.

3 Die Aufzeichnungen sind vollständig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen und so zu führen, dass der Zweck, den sie für die Besteuerung erfüllen sollen, erreicht wird.

4 Die Aufzeichnungen sind im Inland zu führen und aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 Satz 1 AO). Sie und die dazugehörenden Unterlagen sind für die Dauer der Aufbewahrungsfrist (§ 147 Abs. 3 AO) geordnet aufzubewahren.

5 Verwendet der Versicherer für seine Aufzeichnungen Datenträger, muss das angewandte Verfahren den Grundsätzen ordnungsgemäßer DV-gestützter Buchführungssysteme – GoBS – ( BStBl 1995 I S. 738) sowie den Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen – GDPdU – ( BStBl 2001 I S. 415) entsprechen.

Umfang der Aufzeichnungspflichten nach § 10 Abs. 1 VersStG

6 Die Aufzeichnungen müssen nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VersStG alle Angaben enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.

7 Die Angaben beziehen sich jeweils auf das einzelne Versicherungsverhältnis.

8 Aufzuzeichnen sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 VersStG insbesondere Name und Anschrift des Versicherungsnehmers, die Nummer des Versicherungsscheins, die Höhe der Versicherungssumme, das Versicherungsentgelt und der Steuerbetrag. Die Angaben zur Höhe der Versicherungssumme sind nur erforderlich bei der Hagelversicherung und der im Betrieb der Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versicherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnissen gegen Hagelschaden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 VersStG) sowie der Viehversicherung (§ 4 Nr. 9 VersStG).

9 § 10 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 VersStG enthält eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung. Für die Besteuerung sind außerdem folgende Angaben von Bedeutung:

  • Dokumentation der Spartenzuordnung des einzelnen Versicherungsentgelts,

  • bei Sachversicherungen von Gebäuden und Hausrat ist anzugeben, ob die Gefahr „Feuer„ mitversichert ist, nicht mitversichert ist oder ob nur die Gefahr „Feuer„ versichert ist,

  •  

    der Grund für die völlige oder teilweise Nichtversteuerung eines Versicherungsentgeltes für die folgenden, im Gesetz genannten Sachverhalte:

  • ganz oder zum Teil zurückgezahlte (§ 9 Abs. 1 VersStG) bzw. nicht vereinnahmte (§ 5 Abs. 1 Satz 3 VersStG) Versicherungsentgelte (Storni),

  • Versicherungszeitraum,

  • Zeitpunkt der Zahlung bei Istversteuerung,

  • Buchungsdatum,

  • Belegnummer (bei manuellen Buchungen),

  • verwendete Buchungs- bzw. Buchungstextschlüssel.

10 Führt ein Mitversicherer die Steuer ab oder ist ein Bevollmächtigter zur Entrichtung der Steuer verpflichtet, ist die Angabe des betreffenden Namens und der Anschrift erforderlich. Im Übrigen bleibt § 2 Abs. 2 VersStDV unberührt.

11 In Fällen, in denen die Steuer für Mitversicherer abgeführt wird, ist der Gesamtbetrag des Versicherungsentgelts nachrichtlich zu vermerken (§ 8 Abs. 3 Satz 2 VersStG). Gleiches gilt für die Höhe des abgeführten Steuerbetrages.

12 Bei der Besteuerung nach Ist-Einnahmen ist für jedes einzelne Versicherungsentgelt der für die darin enthaltene Steuer angewendete Steuersatz auszuweisen (auch bei Buchungen ohne Steuer). Entsprechend sind die Konten für Beitragsforderungen und -verbindlichkeiten nach Steuersätzen getrennt zu führen.

Dieses Schreiben tritt mit Wirkung zum in Kraft.

BMF v. - IV B 5 -S 6413 - 11/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:




Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 795
EAAAB-15702