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Einheitsbewertung des Grundvermögens;
Abschlagsregelung wegen wirtschaftlicher Überalterung von Tankstellengebäuden
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder dafür ausgesprochen, der von Ihnen vorgeschlagenen Abschlagsregelung wegen wirtschaftlicher Überalterung von Tankstellengebäuden dem Grunde nach zuzustimmen. Dabei gehen sie davon aus, daß die mit dieser Abschlagsregelung angestrebte Verwaltungsvereinfachung gewährleistet wird, weil von der Möglichkeit des Einzelnachweises künftig nur in Ausnahmefällen (z.B. Nachweis anhand von Stillegungsplänen oder konkretisierten Umbauplänen des betreffenden Mineralölkonzerns) Gebrauch gemacht wird.
Die Neuregelung stellt sich danach wie folgt dar:
Für typische Tankstellengebäude, die am jeweiligen Feststellungszeitpunkt älter als 12 Jahre sind, ist ein Abschlag wegen wirtschaftlicher Überalterung (§ 88 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes) zu gewähren, wenn sich für die wirtschaftliche Einheit des Tankstellengrundstücks nach der folgenden Tabelle eine Summe von weniger als 80 Punkten ergibt.
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Gebäudeklasse 8.1 der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr – Tankwärterräume (einschl. Waschräume, Toiletten, Personalwohnräume) – | Gebäudeklasse 8.2 der Anlage 15 zu Abschn. 38 BewRGr – Wagenwasch- und Wagenpflegeräume, Werkstatträume, Lagerräume – | Gebäudeklasse 8.812 ... |