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BdF - IV B 6 - S 2353 - 46/89 IV B 1 - S 2228 - 2/89 BStBl 1989 I 455

Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei Dienstreisen und Geschäftsreisen in das Ausland für das Jahr 1990

Nach Abschn. 39 Abs. 4 Satz 1 und Abschn. 40 Abs. 2 Satz 5 LStR 1990 werden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für Auslandsdienstreisen die in der anliegenden Übersicht ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen sowie Pauschbeträge für Übernachtungskosten bekannt gemacht. Die ausgewiesenen Höchst- und Pauschbeträge gelten für Reisetage nach dem . Für Ungarn gelten abweichend von der Übersicht für Verpflegungsmehraufwendungen bei mehrtägigen Dienstreisen ein Höchstbetrag von 64 DM und ein Pauschbetrag von 46 DM.

Dieses Schreiben gilt entsprechend für Geschäftsreisen ins Ausland.

Übersicht

über die ab geltenden Höchst- und Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen Pauschbeträge für Übernachtungskosten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Land
Verpflegungsmehraufwendungen
Übernachtungskosten
Höchstbetrag
Pauschbetrag
Pauschbetrag
für den Einzelnachweis
DM
Ägypten
  92
  66
89
Äquatorialguinea
  92
  66
60
Äthiopien
  92
  66
74
Afghanistan
134
  96
89
Algerien
134
  96
89
Andorra
  70
  50
46
Angola
134
  96
89
Argentinien
  92
  66
60
Australien
  92
  66
74
Bahamas
113
  81
89
Bahrain
134
  96
89
Bangladesch
  92
  66
74
Barbados
113
  81
89
Belgien
113
  81
74
Benin
113
  81
74
Bolivien
  92
  66
60
Botsuana
  7...

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BMF v. 23.11.1989 - IV B 6 - S 2353 - 46/89

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