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InvZulG; Investitionszulagen in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter einer Personengesellschaft;
a) Anteiliger Erwerb von
Wirtschaftsgütern
b) Verbleibens- und
Verwendungsvoraussetzungen
Tz. 46 des BdF-Schreibens vom
(BStBl 1987 I S. 51)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt bei Inanspruchnahme von Investitionszulagen in den Fällen des Wechsels der Gesellschafter einer Personengesellschaft Folgendes:
Persönlich berechtigt zur Inanspruchnahme von Investitionszulagen sind Steuerpflichtige im Sinne des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes. Bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG tritt an die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft als Anspruchsberechtigte (§ 1 Abs. 1 Satz 3, § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 4 a Abs. 1 Satz 4 InvZulG, § 19 Abs. 1 Satz 2 BerlinFG). Werden begünstigte Investitionen im Anlagevermögen einer Personengesellschaft vorgenommen, beziehen sich daher die Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen nicht auf den einzelnen Gesellschafter, sondern auf den Betrieb der Personengesellschaft als solchen. Das bedeutet, daß bei einem entgeltlichen Gesellschafterwechsel
der neu eintretende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig erworbenen Wirtschaftsgüter keinen Anspruch auf Investitionszulage erlangt und
der ausscheidende Gesellschafter hinsichtlich der von ihm anteilig veräußerten Wirtschaftsgüter einen Anspruch auf Investitionszulage nicht verliert.
An der gegenteiligen Rechtsauffassung in Tz. 46 des (BStBl 1987 I S. 51