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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 5 K 1398/01 EFG 2004 S. 366

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 2 Abs. 3 S. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, HGB § 255

Keine Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999 für Umbau eines bisher teils leer stehenden, teils an gewerbliche Mieter vermieteten Mühlengebäudes zu neun anschließend zu Wohnzwecken vermieteten Mietwohnungen

Leitsatz

1. Die an den ertragsteuerlichen Abgrenzungsmerkmalen orientierte Gebäudedefinition des § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 gilt auch für § 3 InvZulG 1999.

2. Entsteht durch umfassende Baumaßnahmen (hier: Umbau eines bisher gewerblich genutzten Mühlengebäudes zu Mietwohnungen) im Jahr 1999 ein neues Wirtschaftsgut im ertragsteuerlichen Sinne, liegen zwar Herstellungskosten vor, die aber nicht „nachträglich” i.S. von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 InvZulG 1999 angefallen sind, ohne dass es darauf ankäme, ob das „neue” Gebäude zuvor schon im bewertungsrechtlichen oder bautechnischen Sinne vorhanden war (gegen BMF-Schreiben in BStBl I 1996, 689, sowie gegen – 06/01).

3. Im Zuge der unter 2. geschilderten Baumaßnahmen angefallene Erhaltungsaufwendungen sind nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 InvZulG 1999 begünstigt, da das neu entstandene Wirtschaftsgut „Mietwohnungen” nicht vor dem fertig gestellt worden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 366
EFG 2004 S. 366 Nr. 5
RAAAB-15579

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 06.11.2003 - 5 K 1398/01

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