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FG des Landes Brandenburg  v. - 6 K 796/03 EFG 2001 S. 314

Gesetze: AO § 37 Abs. 2EStG § 70 Abs. 4EStG § 32 Abs. 4 S. 2 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG§ 32 Abs. 4 S. 3 BGB§ 242 EStG§ 62 Abs. 1 EStG § 63 Abs. 1

Verstoß gegen Treu und Glauben durch Kindergeldrückforderung nach zu langem Zuwarten der Familienkasse

Leitsatz

1. Ein auf Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze gestützter Kindergeld-Rückforderungsbescheid verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Familienkasse unmittelbar nach Ablauf des Jahres alle Angaben zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindes vorlagen, bis zur endgültigen Rückforderung aber drei Jahre vergangen sind und die Familienkasse zwischenzeitlich, z.B. durch ausdrückliche Weitergewährung vom Kindergeld in den Folgejahren, eine Vertrauenssituation beim Kindergeldempfänger geschaffen hat, die diesen bei objektiver Betrachtung eine Rückforderung nicht mehr erwarten ließ.

2. Ein aufgrund des Studiums auswärts untergebrachtes Kind kann hinsichtlich der Kosten der auswärtigen Unterkunft keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend machen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 265 Nr. 5
EFG 2001 S. 314
EFG 2004 S. 314 Nr. 5
DAAAB-15575

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FG des Landes Brandenburg v. 30.09.2003 - 6 K 796/03

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