Verstoß gegen Treu und Glauben durch
Kindergeldrückforderung nach zu langem Zuwarten der Familienkasse
Leitsatz
1. Ein auf Überschreiten der
Einkünfte- und Bezügegrenze gestützter
Kindergeld-Rückforderungsbescheid verstößt gegen Treu und
Glauben, wenn der Familienkasse unmittelbar nach Ablauf des Jahres alle Angaben
zu den Einkünften und Bezügen des volljährigen, in Ausbildung
befindlichen Kindes vorlagen, bis zur endgültigen Rückforderung aber
drei Jahre vergangen sind und die Familienkasse zwischenzeitlich, z.B. durch
ausdrückliche Weitergewährung vom Kindergeld in den Folgejahren, eine
Vertrauenssituation beim Kindergeldempfänger geschaffen hat, die diesen
bei objektiver Betrachtung eine Rückforderung nicht mehr erwarten
ließ.
2. Ein aufgrund des Studiums
auswärts untergebrachtes Kind kann hinsichtlich der Kosten der
auswärtigen Unterkunft keinen ausbildungsbedingten Mehrbedarf geltend
machen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 265 Nr. 5 EFG 2001 S. 314 EFG 2004 S. 314 Nr. 5 DAAAB-15575
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Online-Dokument
FG des Landes Brandenburg v. 30.09.2003 - 6 K 796/03
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