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FG Köln Urteil v. - 12 K 6068/97 EFG 2004 S. 788

Gesetze: EStG § 22 Nr 1 S 3, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a, EStG § 20 Abs 1, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 10b Abs 1, EStG § 9 Abs 1, EStDV § 55 Abs 1, EStDV § 55 Abs 1 Nr 3, EStG § 22 Nr 1

Einkünfteerzielungsabsicht:

Für die Einkünfteerzielungsabsicht bei Leibrentenverträgen und bei Kapitaleinkünften gleichermaßen erforderliche Totalgewinnprognose

Leitsatz

1) Bei Einkünften aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG kommt es für die Totalgewinnprognose auf den mutmaßlichen Überschuss der steuerpflichtigen Ertragsanteile über die Werbungskosten an.

2) Bei Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist für die Totalgewinnprognose der Überschuss der Zinseinnahmen über die Werbungskosten zu prüfen.

3) Die Grundsätze zur Einkünfteerzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind auf andere Einkunftsarten nicht übertragbar.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 788
EFG 2004 S. 788 Nr. 11
UAAAB-15565

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FG Köln, Urteil v. 19.12.2001 - 12 K 6068/97

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