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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 251/03

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 S. 2, FGO § 69

Keine verdeckte Gewinnausschüttung nur durch unübliche Vertragsgestaltung

Leitsatz

Die Unüblichkeit einer Vereinbarung zwischen der Körperschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer führt für sich nicht zu der Versagung der betrieblichen Veranlassung der erbrachten Leistungen (hier: Gehaltserhöhungen in kurzen zeitlichen Abständen).

Fundstelle(n):
EAAAB-15527

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 26.09.2003 - III 251/03

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