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NWB Nr. 6 vom Seite 407 Fach 29 Seite 1583

Bekanntgabe und Zustellung von Schriftstücken

von Regierungsdirektor G. Haurand, Bielefeld

Trotz der modernen Kommunikationstechniken werden wichtige Erklärungen im modernen Wirtschafts- und Verwaltungsleben nach wie vor hauptsächlich auf schriftlichem Wege abgegeben. Der Gesetzgeber hat zwar im Privatrecht neue Formvorschriften geschaffen und so die Möglichkeit eröffnet, auch durch elektronische Übermittlung wirksame Erklärungen abzugeben (vgl. Haurand/Vahle, NWB F. 19 S. 3029). Sofern jedoch die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben ist oder vereinbart wurde oder die Beteiligten nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen verfügen (vgl. Heil, NWB F. 19 S. 2739 zur elektronischen Signatur), bedarf es einer sicheren Methode, um die Erklärung nachweislich zu übermitteln.

Dies betrifft nicht nur Gerichte und Verwaltungsbehörden, sondern auch Privatpersonen und Firmen, die sowohl Adressaten einer solchen Erklärung als auch Erklärende sein können. Vor allem Beweisfragen sind für die Wahl einer bestimmten Bekanntgabe- bzw. Zustellungsform vielfach ausschlaggebend.

Das Zustellungsverfahren der ZPO gilt nicht nur für die Zivilgerichte, sondern auch für die Verfahren der Arbeits-, Verwaltungs-, Sozial- und Finanzgerichtsbarkeit; gerichts...

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