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BSG 16.12.2003 B 12 KR 25/02 R, NWB 6/2004 S. 47

Krankenversicherung | keine Beitragspflicht für Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung in der freiwilligen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung, auf das der Arbeitgeber seit dem 1. 9. 1999 nach § 249b SGB V einen Pauschalbeitrag von 10 v. H. zu entrichten hat, in der freiwilligen Versicherung des Beschäftigten für diesen nicht mehr beitragspflichtig. Die Regelung des § 249b SGB V über den Pauschalbeitrag des Arbeitgebers ist auch bei freiwillig Versicherten eine spezielle und abschließende Regelung zur Beitragserhebung auf Arbeitsentgelt aus einer geringfügigen Beschäftigung ().

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