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LSG Niedersachsen-Bremen 23.06.2003 L 8 B 28/03 AL, NWB 6/2004 S. 47

Sozialrecht | Tragung der Gerichtskosten bei im Nachhinein festgestellter Verfassungswidrigkeit einer Norm

Soweit sich im Nachhinein die Verfassungswidrigkeit einer Norm (hier: Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei Leistungen der Arbeitsförderung) herausstellt, auf die sich eine Behörde bei ihrer Entscheidung gestützt hatte, trägt sie im Regelfall das Kostenrisiko eines Gerichtsverfahrens. Das gilt nach einem Beschl. des LSG Niedersachsen-Bremen v. - L 8 B 28/03 AL (Nds. Rpfl. 2003, 371) auch dann, wenn sie unverzüglich nach Bekanntwerden der Entscheidung des BVerfG eine Abhilfeentscheidung getroffen und die Nachzahlung veranlasst hat.

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