OFD Düsseldorf - G 1422 A - St 142

§ 7 GewStG; Gewerbesteuerliche Berücksichtigung einer Gewinnerhöhung aufgrund einer Wertaufholung nach ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG, § 9 Nr. 2 a GewStG)

Im Rahmen der Arbeitsbesprechung zu aktuellen Fragen der Besteuerung von Personengesellschaften im Sommer 2002 wurde mitgeteilt, dass die Frage, ob eine im Gewinn eines Gewerbebetriebes (§ 7 GewStG) enthaltene Wertaufholung (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG), die darauf beruht, dass sich der Wert der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach einer ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung infolge neuer thesaurierter Gewinne erhöht hat, gewerbesteuerlich zu erfassen oder aber aufgrund der Regelung des § 9 Nr. 2 a GewStG wieder zu neutralisieren ist, auf Bundesebene erörtert werden soll.

Nach der zwischenzeitlich auf Bundesebene erfolgten Erörterung ist bezüglich der vorgenannten Rechtsfrage die Auffassung zu vertreten, dass der für die Ermittlung des Gewerbeertrags anzusetzende einkommensteuerliche bzw. körperschaftsteuerliche Gewinn (§ 7 GewStG) nicht insoweit neutralisiert werden kann, als er eine Wertaufholung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG beinhaltet. Der Wortlaut des § 9 Nr. 2 a GewStG erfasst vom Wortlaut her lediglich ausgeschüttete Gewinne, so dass die wertaufholungsbedingte Gewinnerhöhung begrifflich nicht unter den Regelungsbereich dieser Vorschrift fallen kann.

Nach alledem unterliegt der bei der Ermittlung des Gewerbeertrages anzusetzende Gewinn aus der Wertaufholung im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG der Gewerbesteuer. Dies gilt ungeachtet der Tatsache, dass sich die vorangegangene Teilwertabschreibung aufgrund der Sonderregelung des § 8 Nr. 10 GewStG bei der Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung für das hiervon betroffene Jahr nicht ausgewirkt hat.

OFD Düsseldorf v. - G 1422 A - St 142

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
YAAAB-15409