BMF - IV D 2 –S 1451 – 39/03 BStBl 2003 I S. 502

§ 4 EStG Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR”

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Nach §§ 60 Abs. 4, 84 Abs. 3c EStDV in der Fassung des Gesetzes zur Förderung von Kleinunternehmern und zur Verbesserung der Unternehmensfinanzierung (Kleinunternehmerförderungsgesetz) vom (BGBl 2003 I S. 1550; BStBl 2003 I S. 398) haben Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermitteln, für Wirtschaftsjahre, die nach dem beginnen, ihrer Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen.

Der amtlich vorgeschriebene Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR„ (Anlage 1) wird hiermit bekannt gegeben. Er wird in der „Anleitung„ (Anlage 2) erläutert.

Kann für das Wirtschaftsjahr, das nach dem und vor dem beginnt, die Zeile 9 („Betriebseinnahmen zum ermäßigten Steuersatz„) des Vordrucks aus technischen Gründen noch nicht ausgefüllt werden, ist dies nicht zu beanstanden; in diesem Fall sind sämtliche Betriebseinnahmen in Zeile 8 („Betriebseinnahmen zum allgemeinen Umsatzsteuersatz oder eines Kleinunternehmers i.S. des § 19 Abs. 1 UStG„) einzutragen.

Anlage 1

Anlage 2

Anleitung zum Vordruck „Einnahmenüberschussrechnung – EÜR„ (Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG)

Diese Anleitung soll Ihnen das Ausfüllen dieses Vordrucks erleichtern. Weitere Hinweise entnehmen Sie der Anleitung zur Einkommensteuererklärung.


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Nach § 60 Abs. 4 EStDV ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt wird. Für jeden Betrieb ist eine separate Einnahmenüberschussrechnung abzugeben. Diese Vorschrift ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem beginnt (§ 84 Abs. 3c EStDV).

Betriebseinnahmen

Die Betriebseinnahmen sind jeweils mit dem Nettowert anzusetzen, es sei denn, ihre Umsätze unterliegen der Umsatzbesteuerung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer). In diesem Fall ist in Zeile 3 der Wert „1„ einzutragen.

Zeile 8

Tragen Sie hier sämtliche Betriebseinnahmen ein, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG unterliegen. Etwaige Hilfsgeschäfte sind ebenfalls in den Betriebseinnahmen zu erfassen. Die auf die Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist dagegen in Zeile 21 zu erfassen.

Wenn Sie Kleinunternehmer i.S. des § 19 Abs. 1 UStG sind, tragen Sie hier ihre Betriebseinnahmen ein.

Zeile 9

Tragen Sie hier sämtliche Betriebseinnahmen ein, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 UStG unterliegen. Etwaige Hilfsgeschäfte sind ebenfalls in den Betriebseinnahmen zu erfassen. Die auf die Betriebseinnahmen entfallende Umsatzsteuer ist dagegen in Zeile 21 zu erfassen.

Zeile 10

In dieser Zeile sind die nach § 4 UStG umsatzsteuerfreien und die nicht umsatzsteuerbaren Betriebseinnahmen anzugeben.

Zeile 11

Diese Zeile ist nur von Land- und Forstwirten auszufüllen, deren Umsätze nicht nach den allgemeinen Vorschriften zu versteuern sind.

Zeilen 12 bis 15

In diese Zeilen sind die Privatanteile einzutragen, die für Sach-, Nutzungs- oder Leistungsentnahmen anzusetzen sind. Eine Entnahme von Aufwand liegt entweder in der betriebsfremden Nutzung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens oder in der Inanspruchnahme von betrieblichen Leistungen zu betriebsfremden Zwecken (z.B. Nutzung eines betrieblichen Kfz zu Privatfahrten). Wird die private Kfz-Nutzung nach der Listenpreismethode (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG) ermittelt, und übersteigt der so berechnete Wert den Betrag, der in Zeile 43 einzutragen ist, ist höchstens der Betrag aus Zeile 43 in Zeile 13 einzutragen („Kostendeckelung„ vgl. BStBl I S. 148). Die auf die Privatanteile entfallende Umsatzsteuer ist in Zeile 21 zu erfassen.

Zeile 16

Tragen Sie in dieser Zeile die sonstigen betrieblichen Einnahmen ein, die bisher in den Zeilen 8 bis 15 nicht berücksichtigt worden sind. Zu den sonstigen betrieblichen Einnahmen rechnen auch Zinsen und ähnliche Einnahmen (z.B. Dividenden, betrieblich veranlasste Rentenzahlungen, Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen oder anteilige Einnahmen, die nach dem Halbeinkünfteverfahren zu ermitteln sind; der steuerfreie Teil ist in Zeile 24 einzutragen).

Zeile 17

Soweit nach § 6b Abs. 3 oder Abs. 10 EStG in Verbindung mit § 6c Abs. 1 EStG oder nach R 35 EStR eine Rücklage gebildet worden ist (fiktive Betriebsausgabe siehe Zeile 64), und diese auf Neuinvestitionen übertragen wird, ist die Rücklage aufzulösen und in Zeile 17 einzutragen. Ist am Ende der jeweiligen Übertragungsfrist die Rücklage noch vorhanden, so ist sie in diesem Zeitpunkt aufzulösen und auch hier als Betriebseinnahme zu erfassen; bei einer nach § 6b Abs. 10 EStG gebildeten Rücklage jedoch nur in Höhe des steuerpflichtigen Teils; der steuerfreie Teil ist in Zeile 24 einzutragen.

Zeile 18

Soweit nach § 7g Abs. 3 – 6 EStG Rücklagen (Ansparabschreibungen) gebildet worden sind, sind diese jeweils in Höhe von 40% der tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das jeweils begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen. Ist eine Rücklage oder Teilrücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen. Einzutragen ist die Summe der gewinnerhöhend aufgelösten Rücklagen.

Zeile 19

Hier sind aufzulösende Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG einzutragen.

Zeile 20

Soweit eine nach § 6b Abs. 3, 10 in Verbindung mit § 6c Abs. 1 EStG gebildete Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst wird, ohne dass ein entsprechender Betrag nach § 6b Abs. 3, 10 EStG abgezogen wird oder die Auflösung einer Rücklage (Ansparabschreibung) nach § 7g Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 6 EStG nicht auf der Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts beruht, ist der Gewinn des Wirtschaftsjahres, in dem die Rücklage aufgelöst wird, für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, um 6 v.H. des aufgelösten steuerpflichtigen Rücklagenbetrages zu erhöhen.

Zeile 21

Die vereinnahmten Umsatzsteuerbeträge auf die Betriebseinnahmen der Zeilen 8, 9, 11 und 16 sowie die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben der Zeilen 12 bis 15 gehören im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung bzw. Entstehung zu den Betriebseinnahmen und sind in dieser Zeile einzutragen. Ebenso ist hier die Umsatzsteuer einzutragen, die Sie ggf. unberechtigt in Rechnung gestellt haben.

Zeile 22

Soweit Umsatzsteuer im Kalender- bzw. Wirtschaftsjahr vom Finanzamt erstattet worden ist, tragen Sie hier den Erstattungsbetrag ein. Die gezahlte Umsatzsteuer ist in Zeile 63 einzutragen.

Zeile 24

In dieser Zeile sind die nach den Vorschriften des § 3 Nrn. 1 bis 69 EStG einkommensteuerfreien Betriebseinnahmen einzutragen.

Betriebsausgaben

Die nachstehend aufgeführten Betriebsausgaben sind jeweils mit dem Nettowert anzusetzen (in diesem Fall sind die nach dem UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge in Zeile 62 auszuweisen), es sei denn, Ihre Umsätze unterliegen der Umsatzbesteuerung nach § 19 UStG (Kleinunternehmer).

Zeilen 26, 28 und 29

Tragen Sie in Zeile 26 die Anschaffungskosten für Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe einschließlich der entstandenen Nebenkosten ein. Die in diesem Betrag enthaltenen Aufwendungen, die dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterlegen haben, sind in Zeile 28 und die Aufwendungen, die dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterlegen haben, sind in Zeile 29 einzutragen, sofern sie gesondert aufgezeichnet sind (z.B. § 63 Abs. 5 UStDV).

Zeile 30

Zu erfassen sind die von Dritten erbrachten Dienstleistungen, die in unmittelbarem Fertigungszusammenhang anfallen (Fremdleistungen für Erzeugnisse und andere Umsatzleistungen, Ausgaben für Leiharbeit, Lohnarbeit an Erzeugnissen, Aufwendungen für Fertigungslizenzen etc.).

Zeile 31

Tragen Sie hier Betriebsausgaben für Gehälter, Löhne und Versicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer ein. Hierzu rechnen sämtliche Bruttolohn- und Gehaltsaufwendungen einschließlich der gezahlten Lohnsteuer und anderer Nebenkosten.

Zeilen 32 und 33

Tragen Sie hier die Absetzungen für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Kraftfahrzeuge (Hinweis auf Zeile 42) und Gebäude (Hinweis auf Zeile 47) sowie die Absetzungen für Abnutzung für immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Firmen- oder Praxiswert) ein.

Zeile 34

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 EStG an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgesetzt werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag, oder der nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 6 EStG an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 410 € nicht übersteigen.

Zeile 40

Soweit Kraftfahrzeuge zum Privatvermögen gehören und dennoch für betriebliche Zwecke (z.B. Geschäftsreisen) genutzt werden, nehmen Sie in den Zeilen 41 bis 45 keine Eintragungen vor. Die durch die betriebliche Nutzung entstandenen Aufwendungen werden in Zeile 52 berücksichtigt.

Soweit Kraftfahrzeuge zum Betriebsvermögen gehören oder bei geleasten Kraftfahrzeugen das Leasingverhältnis dem Betriebsvermögen zuzurechnen ist, nehmen Sie Eintragungen in den Zeilen 41 bis 45 nach folgender Maßgabe von

Zeile 41

Tragen Sie hier alle laufenden (z.B. Tankaufwendungen) und festen (z.B. Kraftfahrzeugsteuer) Kraftfahrzeugkosten ein. Bei geleasten Kraftfahrzeugen, für die Sie keine Absetzungen für Abnutzungen geltend machen, tragen Sie hier auch die Leasingaufwendungen ein.

Zeile 42

Tragen Sie hier nur die Absetzungen für Abnutzungen (§ 4 Abs. 3 Satz 3 EStG I. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 EStG) für die betrieblichen Kraftfahrzeuge ein.

Zeile 44

Hier werden zunächst die Aufwendungen, die auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen, eingetragen und abgezogen. Sie mindern damit Ihre tatsächlich ermittelten Kraftfahrzeugaufwendungen. Die für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte abziehbaren Pauschbeträge (Entfernungspauschale) werden weiter unten in Zeile 55 erfasst.

Je nach Art der Ermittlung der Aufwendungen für die private Nutzung sind folgende Beträge in Zeile 44 einzutragen:

Wenn Sie die Aufwendungen für die private Nutzung durch die sogenannte Fahrtenbuchregelung ermitteln (Nachweis der für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und Nachweis des Verhältnisses der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch), tragen Sie hier die Aufwendungen ein, die von den in Zeile 41 und 42 genannten Aufwendungen auf Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte entfallen.

Wenn Sie die Aufwendungen für die private Nutzung durch die sogenannte 1%-Regelung (Listenpreisregelung) ermitteln (Zeile 13), tragen Sie hier die Summe aus folgenden Beträgen ein:

0,03 vom Hundert des Listenpreises i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

  • Kalendermonate der Nutzung für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte

zuzüglich

0,002 vom Hundert des Listenpreises i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG

  • Anzahl der Familienheimfahrten bei einer aus bebetrieblichem Anlass begründeten doppelten Haushaltführung

  • Kilometer der Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Ort des eigenen Hausstandes.

Übersteigt die Summe des so ermittelten Betrags zuzüglich des in Zeile 13 einzutragenden Betrags den Betrag nach Zeile 43, ist in Zeile 44 die Differenz zwischen dem Betrag in Zeile 43 und dem Betrag in Zeile 13 einzutragen („Kostendeckelung„ vgl. Erläuterung zu Zeilen 12 bis 15).

Zeile 46

Tragen Sie hier die Miete, Pacht und Raumnebenkosten für die Geschäftsräume ein.

Zeile 47

Tragen Sie hier die Aufwendungen (z.B. Grundsteuer, Instandhaltung, Absetzungen für Abnutzung) für zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke ein. Sollten Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer in den Gesamtkosten enthalten sein, sind diese nicht zu berücksichtigen, sondern in Zeile 51 einzutragen. Schuldzinsen auf zum Betriebsvermögen gehörende Grundstücke sind in Zeile 57 einzutragen.

Zeilen 49, 50 und 57

Tragen Sie die Schuldzinsen für Darlehn zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeile 57 ein. Der verbleibende Restbetrag der gezahlten Schuldzinsen auf betrieblich veranlasste Darlehn ist nur begrenzt abzugsfähig, wenn Überentnahmen getätigt wurden (§ 4 Abs. 4a EStG). Die nach dieser Vorschrift eingeschränkt abzugsfähigen Betriebsausgaben sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 4a Satz 3 EStG in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen

Zeilen 51 bis 56

Die nach den Vorschriften des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 – 9 EStG eingeschränkt abziehbaren Betriebsausgaben sind in den Zeilen 51 bis 54 und 56 in einen nicht abziehbaren und einen abziehbaren Teil aufzuteilen.

Zeile 52

Tragen Sie hier neben Werbe- und Repräsentationskosten auch Aufwendungen für Geschäftsreisen ein. Beachten Sie, dass bspw. die Aufwendungen für die Verpflegung bei Geschäftsreisen nicht abziehbar sind bzw. auf die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG genannten Beträge beschränkt abziehbar sind.

Tragen Sie in Zeile 52 auch diejenigen Aufwendungen ein, die durch die Nutzung eines zum Privatvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs für betriebliche Fahrten entstanden sind.

Zeile 55

Unabhängig von der Art des benutzten Verkehrsmittels sind die Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 2 I. V. mit § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 und 5 S. 1 bis 6 und Abs. 2 EStG nur in Höhe der folgenden Pauschbeträge abziehbar (Entfernungspauschale):

Arbeitstage, an denen die Betriebsstätte aufgesucht wird

  • Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  • 0,36 Euro für die ersten 10 Kilometer und 0,40 Euro für jeden weiteren Kilometer.

Bei Familienheimfahrten beträgt die Entfernungspauschale auch für die ersten 10 Kilometer 0,40 Euro/ km.

Die Entfernungspauschale darf höchstens 5 112 Euro im Kalenderjahr betragen. Ein höherer Betrag als 5 112 Euro ist anzusetzen, soweit Sie ein Kraftfahrzeug benutzen oder Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel den als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.

Tragen Sie den so ermittelten Betrag in Zeile 55 ein.

Zeile 60

Tragen Sie hier die sonstigen Betriebsausgaben ein, soweit diese nicht in den Zeilen 26 bis 59 berücksichtigt worden sind.

Soweit Sie eine Betriebsausgabenpauschale nach H 143 EStR in Anspruch nehmen, tragen Sie diese in Zeile 60 ein. In diesem Fall sind keine Eintragungen zu den Betriebsausgaben lt. Zeilen 26 bis 59 und 61 bis 66 vorzunehmen.

Zeile 62

Die in Rechnung gestellten und nach dem UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge auf die Betriebsausgaben gehören im Zeitpunkt ihrer Bezahlung zu den Betriebsausgaben und sind hier einzutragen.

Zeile 64

Soweit Steuerpflichtige die Übertragung stiller Reserven nach § 6b Abs. 1 EStG oder Abs. 10 nicht durch Abzug des bei der Veräußerung entstandenen Gewinns bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der in § 6b Abs. 2 oder Abs. 10 bezeichneten Wirtschaftsgüter vorgenommen haben, können sie im Wirtschaftsjahr der Veräußerung eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden, Tragen Sie in Zeile 64 die nach § 6b Abs. 1 EStG oder Absatz 10 in Verbindung mit § 6c Abs. 1 EStG gebildete Rücklage ein. Auch die Minderung der Anschaffungs-/Herstellungskosten bei der begünstigten Investition durch Übertragung der stillen Reserven ist hier als Betriebsausgabe einzutragen. Die Aufzeichnungspflichten nach § 6c Abs. 2 EStG sind zu beachten. Vorgenanntes gilt auch für die Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 35 EStR.

Zeile 65

Steuerpflichtige können nach § 7g Abs. 3 – 6 EStG für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden (Ansparabschreibung). Die Rücklage darf 40 v. H. der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht überschreiten, das der Steuerpflichtige voraussichtlich bis Ende des zweiten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres anschaffen oder herstellen wird. Tragen Sie hier die Summe der nach § 7g Abs. 3 – 6 EStG gebildeten Rücklagen ein.

Zeile 66

Hier sind im Wirtschaftsjahr gebildete Existenzgründerrücklagen nach § 7g Abs. 7 und 8 EStG einzutragen.

Ergänzende Angaben

Zeile 74

Tragen Sie hier die Netto-Anschaffungskosten der im Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein. Die abziehbare Vorsteuer ist in Zeile 62 einzutragen.

Zeilen 75 und 76

Hier sind die Entnahmen und Einlagen einzutragen, die nach § 4 Abs. 4a EStG gesondert aufzuzeichnen sind. Hierzu gehören auch die Aufwendungen, die durch die betriebliche Nutzung solcher Wirtschaftsgüter entstehen, die nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Zeile 77

Erstellen Sie ein Verzeichnis der abnutzbaren Anlagegüter nach dem Muster lt. Zeile 78 und legen Sie dieses Verzeichnis bei. Es sind alle angeschafften, hergestellten und eingelegten Wirtschaftsgüter zu erfassen.

Zeile 80

Der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist ein Verzeichnis der nicht abnutzbaren Anlagegüter nach dem Muster lt. Zeile 81 beizufügen. Es sind alle angeschafften, hergestellten und eingelegten Wirtschaftsgüter zu erfassen.

BMF v. - IV D 2 –S 1451 – 39/03

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2003 I Seite 502
EAAAB-15284