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OFD München - S 2333 – 30 St 41

KirchStG Kirchenlohnsteuer Änderung AVKirchStG

„Durch die Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom hat das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen den Aufteilungsmaßstab für die pauschale Kirchenlohnsteuer an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Ab ist die pauschale Kirchenlohnsteuer, soweit der Arbeitgeber nicht von der Individualisierung Gebrauch macht, mit 70 % auf die Römisch-Katholische Kirche und mit 30 % auf die Evangelisch-Lutherische Kirche aufzuteilen.

Mit der Verordnung wird gleichzeitig die Verteilung des Anteiles der Kirchen an der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG geregelt. Sollten die Kirchen sich nicht auf eine andere Aufteilung verständigen, erfolgt die Verteilung auf alle vier kirchenumlageerhebenden Religionsgemeinschaften anhand des Verhältnisses der auf die Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im Jahr des Bezuges des Arbeitslohnes (Art. 15 Abs. 3 AVKirchStG).

Anlage

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes vom (abgedruckt im Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt – GVBl. 2003 S. 630)

Auf Grund des Art. 26 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz – KirchStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVBl S. 1026, BayRS 2220-4-UK), zuletzt geändert durch Gesetz vom (GVBl S. 1002), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:

§1

Die Verordnung zur Ausführung des Kirchensteuergesetzes – AVKirchStG – (BayRS 2220-4-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Januar 2002 (GVBl S. 26), wird wie folgt geändert:

  1. § 15 wird wie folgt geändert:

    a)

    Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Die Kirchensteuer ist in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer mit siebzig v. H. auf die Römisch-Katholische Kirche und mit dreißig v. H. auf die Evangelisch-Lutherische Kirche aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Religionsgemeinschaft zuordnet.„

    b)

    Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

    „(3)

    Der auf die erhebungsberechtigten Gemeinschaften in Bayern entfallenden Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte ist, soweit sich die Gemeinschaften nicht nach § 40a Abs. 6 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes auf eine andere Aufteilung verständigt haben, nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufzuteilen. 2Bis zur Feststellung des Verhältnisses im Bezugsjahr ist die pauschale Kirchensteuer nach dem zuletzt festgestellten Verhältnis aufzuteilen, die Aufteilung ist dann dem Verhältnis des Bezugsjahres anzupassen.„

  2. § 21 wird wie folgt geändert:

    a)

    Im bisherigen Abs. I werden die Worte „vorbehaltlich des Absatzes 2„ gestrichen; die Absatzbezeichnung entfällt.

    b)

    Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

§2

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 2333 – 30 St 41
OFD Nürnberg v. - S 2441 – 2/St 32

Fundstelle(n):
VAAAB-15274