OFD Frankfurt am Main - S 2353 A – 75 – St II 3.01

§ 9 EStG Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen

Die in dieser Anlage enthaltenen Werte sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder bekannt gegeben worden.

Das (BStBl 2001 I S. 542) ist auf Umzüge, die nach dem beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Anlage


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Zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes und der §§ 11 und 12 der Auslandsumzugskostenverordnung gilt für Umzüge ab ............................
Folgendes:
1.
Der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebende Höchstbetrag beträgt
2.464,- DM
2.536,- DM
2.581,- DM
1.349 €
1.381 €
1.395 €
1.409 €
2.
Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen beträgt nach § 10 Abs. 1 BUKG
- für Verheiratete
1.961,- DM
2.018,- DM
2.054,- DM
1.074 €
1.099 €
1.110 €
1.121 €
- für Ledige
981,- DM
1.009,- DM
1.027,- DM
537 €
550 €
555 €
561 €
Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um .............................
432,- DM
445,- DM
452,- DM
237 €
242 €
245 €
247 €
3.
Der für die Anerkennung von Aufwendungen für die Anschaffung klimabedingter Kleidung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Auslandsumzugskostenverordnung maßgebende Ortszuschlag beträgt [1] ..............................................................................
1.735,- DM
1.785,- DM
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
4.
Der maßgebende Ausstattungsbetrag beträgt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Auslandsumzugskostenverordnung bei einem Umzug vom Inland ins Ausland [2]
a)
für Verheiratete (soweit nicht Buchstabe b) anzuwenden ist) ...........................
10.690,- DM
10.952,- DM
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
b)
für Ledige und Verheiratete, deren Ehegatten nicht an den neuen Dienstort umziehen
8.552,- DM
8.762,- DM
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
weggefallen
Fundstelle des BMF-Schreibens im BStBl Teil I
98,931
99,680
00,1579
01,542
03,416
03,416
03,416

OFD Frankfurt am Main v. - S 2353 A – 75 – St II 3.01

Fundstelle(n):
ZAAAB-15238

1Eine steuerfreie Erstattung durch den Arbeitgeber ist nach R 41 Abs. 3 Satz 2 LStR 1999 möglich; ein Werbungskostenabzug scheidet aber nach LStH 41 Stichwort „Höhe der Umzugskosten„ aus.

2 Auslandsumzüge sind Umzüge zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland (§ 13 Abs. 1 BUKG). Bei dem Umzug eines bei einer deutschen Firma neu eingestellten Arbeitnehmers vom Ausland in das Inland handelt es sich zwar um einen beruflich veranlassten Umzug, jedoch nicht um einen Auslandsumzug im Sinne des Bundesumzugskostengesetzes.