OFD Koblenz - G 1422G 1425 A – St 33 2

§ 8 GewStG Auswirkungen des Halbeinkünfteverfahrens auf die Gewerbesteuer

Die als Anlage beigefügte Tabelle gibt einen Überblick darüber, in welchen Fällen und in welcher Höhe gewerbesteuerliche Hinzurechnungen sowie gewerbesteuerliche Kürzungen vorzunehmen sind, wenn Einnahmen bzw. Ausgaben i. S. des § 3 Nr. 40 EStG, des § 3c EStG bzw. des § 8b KStG vorliegen. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

Die Regelungen des § 8b KStG (Steuerbefreiung von Dividenden bzw. Veräußerungsgewinnen; Nichtabziehbarkeit von Gewinnminderungen bei Körperschaften als Anteilseigner); des § 3 Nr. 40 EStG (Hälftige Steuerfreistellung von Einnahmen bei natürlichen Personen als Anteilseigner) und des § 3c EStG (Nichtabziehbare Ausgaben) schlagen grundsätzlich auf die Gewerbesteuer durch.

Von diesem Grundsatz gibt es folgende Ausnahmen bzw. es sind folgende Besonderheiten zu beachten:

  • Bei steuerfreien Dividenden, die bereits im Gewerbeetrag nach § 7 GewStG nicht mehr enthalten sind und die nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a bzw. Nr. 7 GewStG erfüllen, ist die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG zu beachten, wonach die steuerfreien Einkünfte dem Gewerbeertrag wieder hinzuzurechnen sind.

  • Bei Personengesellschaften bzw. bei Personengesellschaften als Organträger schlagen § 8b KStG, § 3 Nr. 40 EStG und § 3c EStG nach Verwaltungsauffassung nicht auf die GewSt durch, mit der Folge, dass der Gewerbeetrag nach § 7 GewStG nicht um die vorgenannten Beträge gemindert ist (s. BStBl 2003 I S. 292 Tz. 57 und 58 sowie IV A 2 – S 2770 – 18/03 – Tz 34).

  • Bei Körperschaften, die Organgesellschaften sind, ist der Gewerbeertrag wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG (sog. Bruttomethode) ebenfalls nicht um die Beträge i. S. des § 8b KStG und des § 3c Abs. 1 EStG gemindert.

  • Bei natürlichen Personen oder Körperschaften als Organträger ist § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG (Anwendung des § 8b KStG, des § 3 Nr. 30 und des § 3c EStG auf der Stufe des Organträgers) auch bei der Gewerbesteuer zu beachten (s. IV A 2 – S 2770 – 18/03 – Tz 28). Eine Korrektur des zugerechneten Gewerbeetrags der Organgesellschaft ist nur insoweit erforderlich, als nicht bereits eine entsprechende Kürzung (z. B. wegen § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG) bei der Gewerbeertragsermittlung der Organgesellschaft erfolgt ist.

Anlage


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GewSt-liche Hinzurechnungen/Kürzungen bei Sachverhalten, die unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
Zelle
I
II
III
IV
V
1.
Sachverhalt und Korrekturnorm
Einzelunternehmen (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG gemindert und um Beträge i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG erhöht)
Mitunternehmerschaft (Gewerbeertrag ist nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG, §§ 3 Nr. 40 und 3c EStG erhöht oder gemindert)
Körperschaft (nicht OG) (Gewerbeertrag ist um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG/§ 8b Abs. 5 KStG gemindert oder erhöht)
Körperschaft (OG) (Wegen § 15 S. 1 Nr. 2 S. 1 KStG ist Gewerbeertrag nicht um Beträge i. S. d. § 8b KStG bzw. § 3c Abs. 1 EStG gemindert oder erhöht)
2.
inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG Kürzung nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 GewStG
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
Keine Kürzung
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwend. i.S. der R 61 Abs. 1 S 12 bzw. R 65 Abs. 1 S. 4 GewStR
3.
inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG
1/2 Dividende abzügl. 1/2 der Aufwend. i.S. des § 3c Abs. 2 EStG
Keine Hinzurechnung
Bei § 9 Nr. 2a GewStG:
1/1 Dividende abzügl. 1/1 der Aufwendungen i.S. des § 3c Abs. 1 EStG
Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG:
1/1 Dividende abzügl. Betrag nach § 8b Abs. 5 KStG
Keine Hinzurechnung
4.
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung
Keine Kürzung/Hinzurechnung


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Bei Organträgern (OT): Korrektur des zugerechneten Gewerbeertrags der OG wegen der Anwendung des § 15 S. 1 Nr. 2 S. 2 KStG bei der GewSt
Sachverhalt
Das zutr. gewstliche Ergebnis wäre:
Tats. Behandlung bei der OG (s. Spalte V oben)
Korrektur bei OT = Einzelunternehmen
Korrektur bei OT = Mituntern.-schaft
Korrektur bei OT = Körperschaft (nicht OG)
Korrektur bei OT = Köpersch. (auch OG)
inländ. Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil i.S. des § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG
Zusammengelasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 2 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist um Dividende abzg. Aufwand gekürzt
Hinzurechnung i.H. von (1/2 der Aufwend, der OG i.S. des § 3c Abs. 2 EStG abzügl. 1/2 der Aufwend, der OG i.S. der R 61 Abs. 1 S. 12 bzw. R. 65 Abs. 1 S. 4 GewStR)
Keine Korrektur
Bei § 9 Nr. 2a GewStG: Keine Korrektur
Bei § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG: Hinzurechnung des Betrags nach § 8b Abs. 5 KStG und Kürzung um Aufwand nach R 65 Abs. 1 S. 4 i.V. mit R 61 Abs. 1 S. 12 GewStR
Keine Korrektur
inländ. Nicht-Schachteldividende i.S. des § 9 Nr. 2a GewStG oder ausländ. Gewinnanteil, der nicht unter § 9 Nr. 7 oder 8 GewStG fällt
Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 3 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Keine Korrektur
Gewinn aus Veräußerung einer Beteilig, an einer KapGes oder Gewinnminderung i.S. des § 8b Abs. 3 KStG
Zusammengefasstes Ergebnis aus Zeilen 1 und 4 (s. oben)
Gewerbeertrag der OG ist unbeeinflusst
Kürzung um Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 40 EStG und Hinzurechnung der Ausgaben i. S. d. § 3c Abs. 2 EStG
Keine Korrektur
Kürzung i.H. von 1/1 des Gewinns der OG nach § 8b Abs. 2 abzügl. 1/1 der Aufwend, der OG i.S. des § 3c Abs. 1 EStG und Erhöhung um Beträge i. S. d. § 8b Abs. 3 KStG
Keine Korrektur

OFD Koblenz v. - G 1422G 1425 A – St 33 2

Fundstelle(n):
AAAAB-15229