OFD Frankfurt am Main - S 2256 A - 22 - St II 2.08

§ 23 EStG; Behandlung von geldwerten Vorteilen als Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns bzw. Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften

Es ist gefragt worden, ob geldwerte Vorteile bei der Veräußerung des vergünstigt erworbenen Wirtschaftsgutes im Rahmen der Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes/-verlustes nach § 23 Abs. 3 EStG als Anschaffungskosten zu behandeln sind. Dieser Frage liegt folgender Mustersachverhalt zu Grunde:

Sachverhalt:

Der Steuerpflichtige A ist Arbeitnehmer der X-AG und erhält von dieser nicht handelbare Stock-Options (Aktienoptionsrechte), mittels derer er 10 Aktien der X-AG zu einem festen Basiskurs von je 100,-- € erwerben kann. Im Januar 2002 übt A diese Stock-Options aus und erwirbt 10 Aktien der X-AG zum Preis von je 100,-- € (tatsächlicher Kurs: 150,-- €).

Diese Aktien veräußert er im November 2002 zu einem Kurs von 200,-- € pro Aktie.

Hierzu ist, folgende Auffassung zu vertreten:

Durch die Gewährung der Stock-Options erhält A im Zeitpunkt des verbilligten Aktienerwerbs (Januar 2002) einen geldwerten Vorteil in Höhe von insgesamt 50,-- €/Aktie × 10 Aktien = 500,-- €, den er im Rahmen seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne von § 19 EStG der Einkommensteuer unterwerfen muss. Zeitpunkt des verbilligten Aktienerwerbs und damit Zuflusszeitpunkt ist der Tag, an dem die Aktie überlassen wird. Als Tag der Überlassung ist der Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen anzunehmen ( BStBl 2003 I S. 234; R 77 Abs. 8 LStR).

Dieser geldwerte Vorteil ist bei der späteren Berechnung des Veräußerungsgewinnes/-verlustes im Sinne von § 23 EStG als Anschaffungskosten zu behandeln, um bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes/-verlustes eine doppelte Besteuerung dieses Betrages zu vermeiden.

Der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist mithin bei der Veräußerung der Aktien durch A im November 2002 wie folgt zu berechnen:


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Veräußerungspreis
10 × 200,-- € =
2.000,-- €
Tatsächlich gezahlter Betrag
10 × 100,-- € =
1.000,-- €
Versteuerter geldwerter Vorteil
10 × 50,-- € =
500,-- €
Anschaffungskosten
./.
1.500,-- €
Veräußerungsgewinn
=
500,-- €

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass auch in den Fällen, in denen der geldwerte Vorteil – beispielsweise durch die Anwendung des Freibetrages im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG – bisher nicht der Besteuerung unterworfen wurde oder in denen eine Steuerbegünstigung gewährt wurde, Anschaffungskosten in Höhe dieses (unversteuerten oder besonders versteuerten) geldwerten Vorteils vorliegen.

OFD Frankfurt am Main v. - S 2256 A - 22 - St II 2.08

Fundstelle(n):
NAAAB-15216