OFD Kiel - S 2252 A – St 231

§ 20 EStG Einkommensteuerrechtliche Behandlung diverser Kapitalanlageformen (Abgrenzung zwischen § 20 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG zu § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind steuerpflichtig Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder gewährt worden ist, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.

Mit dem Tatbestandsmerkmal „oder gewährt worden ist„ sollen die Fälle erfasst werden, in denen ohne eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Rückzahlung des überlassenen Kapitals oder die Leistung eines Entgelts aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage sicher ist ( Karte 3.16).

Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt der Emission aufgrund der Ausgestaltung der Kapitalanlage eine wirtschaftliche Vergleichbarkeit zu den Fällen mit ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung gegeben sein muss. Eine rückschauende Betrachtung, ob eine sichere Kapitalrückzahlung bzw. ein sicherer Kapitalertrag vorliegt, ist nicht möglich.

Es ergeben sich drei Möglichkeiten, die zu einer Steuerpflicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen können:

  • Sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag ist gesichert (Erträge aus festverzinslichen – mit gleichmäßiger oder ungleichmäßiger Verzinsung – Kapitalforderungen, Auf- und Abzinsungspapiere).

  • Die Rückzahlung des Kapitals ist gesichert, ein Kapitalertrag ist jedoch unsicher.

  • Ein Kapitalertrag ist gesichert, die Rückzahlung des Kapitals ist jedoch unsicher.

Sofern keine der drei vorgenannten Tatbestandsalternativen zu bejahen ist, ist eine Steuerpflicht gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu verneinen.

Es ist jedoch zu prüfen, ob ggf. eine Steuerpflicht nach anderen Vorschriften insbesondere gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG – gegeben ist.

Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen zum Basispreis eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind, unterlagen nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung, da sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben – entweder weil bei lieferbaren Gegenständen nur auf die Differenz zwischen Börsen- oder Marktpreis zum Basispreis zu verschiedenen Zeitpunkten abgestellt wird (z.B. bei Waren-, Wertpapier- und Devisentermingeschäften) oder weil die Basiswerte von ihrer Natur her nicht lieferbar sind (z.B. Aktienindex). Diese Behandlung erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht Die Besteuerung dieser Geschäfte wird nunmehr durch die durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführte Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG abgedeckt.

Von der neuen Formulierung erfasst werden z.B. nicht nur Waren- und Devisentermingeschäfte mit Differenzausgleich einschließlich Swaps, Index-Optionsgeschäfte oder Futures. Darüber hinaus sollen auch Indexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gehören. Der Besteuerung unterliegen sollen allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B.: Wertentwicklung von Wertpapieren, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.

Hinsichtlich der Definition der vorstehenden Begriffe vgl. ABC Teil B und das Karte 3.2 zu § 23 EStG, welches umfassend zur steuerrechtlichen Behandlung des jeweiligen Termingeschäfts Stellung nimmt.

Da die gesetzliche Formulierung „unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage„ auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise abstellt, kommt dem Erfordernis der sichereren Kapitalrückzahlung und/oder des sichereren Kapitalertrags eine entscheidende Bedeutung zu.

§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG setzt für die Annahme von Einkünften aus Kapitalvermögen nicht die vollständige Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens voraus. Die Erträge gehören nach dieser Vorschrift auch dann zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn nur die teilweise Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt worden ist (vgl. auch Karte 3.21).

Für den Rückzahlungsbetrag kann keine Betragsgrenze beziffert werden. Vielmehr genügt jede garantierte Rückzahlung.

Nicht die Bezeichnung oder zivilrechtliche Ausgestaltung der Kapitalanlage, sondern allein der wirtschaftliche Inhalt der Vereinbarung ist maßgebend für die einkommensteuerrechtliche Behandlung, so dass die Bezeichnungen einiger Finanzprodukte deren einkommensteuerrechtlicher Behandlung widersprechen können.

So fallen Optionsscheine grundsätzlich nicht unter § 20 EStG. Eine abweichende Beurteilung gilt jedoch z.B. für die sog. „Range Warrants„ bzw. für die sog. „Capped Warrants„ (siehe die entsprechenden Stichwörter im ABC Teil A), da sowohl die Rückzahlung des Kapitals als auch der Kapitalertrag gesichert ist.

Dagegen ist der Ertrag von Anleihen grundsätzlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einzuordnen, eine Ausnahme gilt jedoch z.B. für „Full-Index-Link-Anleihen„ (siehe das entsprechende Stichwort im ABC Teil B), bei denen sowohl der Kapitalertrag als auch die Kapitalrückzahlung von der ungewissen Entwicklung eines Index abhängen. Im Zweifel sind die Emissionsbedingungen bzw. die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.

In einer alphabetischen Zusammenstellung werden die Kapitalanlageformen aufgelistet, deren Kapitalertrag unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt (ABC Teil A). Hierbei wird insbesondere auf die einkommensteuerrechtliche Behandlung der Zwischenveräußerung eingegangen. Zum besseren Verständnis werden vorangestellt die Begriffe gesondert erläutert.

Für die Finanzprodukte, die im Regelfall nicht unter § 20 EStG einzuordnen sind, wurde gleichfalls eine alphabetische Darstellung gewählt (ABC Teil B). Sofern im Einzelfall eine Subsumtion unter § 20 EStG in Betracht kommt, wird unter dem jeweiligen Stichwort gesondert darauf hingewiesen. Auf steuerrechtliche Hinweise ist aufgrund umfassender Erläuterungen im (a.a.O.) beim ABC Teil B weitestgehend verzichtet worden. Stattdessen ist die Erläuterung der einzelnen Produkte in den Vordergrund gestellt worden, um zum einen das wirtschaftliche Verständnis für das jeweilige Derivat zu vermitteln, und zum anderen in diesem Zusammenhang herauszustellen, dass aufgrund der fehlenden Kapitalrückzahlungs- und Kapitalertragsgarantie keine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in Betracht kommt.

Die einkommensteuerrechtliche Behandlung des „Bonds-Stripping„ wird in einer gesonderten Anlage dargestellt.

Emissionsrendite:

Gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 EStG sind steuerpflichtig die Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe a-d EStG soweit sie der rechnerisch auf die Besitzzeit entfallenden Emissionsrendite entsprechen. Der Begriff Emissionsrendite ist im Gesetz nicht definiert. Es handelt sich um die Rendite, die bei der Emission des Wertpapiers bzw. bei der Begründung der Forderung von vornherein zugesagt und bis zur Einlösung des Wertpapiers/der Forderung mit Sicherheit erzielt werden wird.

Die Einnahmen, die rechnerisch der auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite entsprechen, können nach den im (Karte 3.8) entwickelten Grundsätzen ermittelt werden.

Die Emissionsrendite ist vom Steuerpflichtigen nachzuweisen, z.B. durch den Emissionsprospekt oder eine Bestätigung des Kreditinstituts oder Emittenten. Eine Ermittlung durch das Finanzamt erfolgt nicht.

Sofern der Steuerpflichtige – aus welchen Gründen auch immer – die Emissionsrendite nicht nachweist, erfolgt für die Besteuerung die Zugrundelegung der sog. Marktrendite. Dem Steuerpflichtigen wird somit das Recht gewährt, durch den Nachweis die Besteuerung nach der Emissionsrendite und das Unterlassen des Nachweises die Besteuerung nach der Marktrendite zu wählen.

Erfolgt eine Besteuerung nach der rechnerisch auf die Besitzzeit des Steuerpflichtigen entfallenden Emissionsrendite, so ist es zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung erforderlich, die bereits vom Steuerpflichtigen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuernden Zinsen und die gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG zu versteuernden Stückzinsen auszuscheiden, da die Emissionsrendite sämtliche Erträge umfasst (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).

Marktrendite:

Sofern der Steuerpflichtige die Emissionsrendite nicht nachweist oder die Wertpapiere und Kapitalforderungen keine Emissionsrendite haben, erfolgt der Ansatz der Marktrendite (Differenzmethode). Hier ist als Kapitalertrag der Unterschied zwischen dem Entgelt für den Erwerb und den Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung der Wertpapiere und Kapitalforderungen anzusehen (§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).

Der steuerpflichtige Kapitalertrag kann regelmäßig anhand der Abrechnungen der Kreditinstitute über den An- und Verkauf der Wertpapiere berechnet werden, die deshalb ggf. zusätzlich zur Steuerbescheinigung anzufordern sind.

Da die Marktrendite nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und Verkaufspreis ist, kann der Kapitalertrag positiv oder negativ sein. Das heißt, durch den Ansatz der Marktrendite werden unter Umständen realisierte marktbedingte Kursschwankungen der betreffenden Kapitalforderung in die Besteuerung nach § 20 EStG einbezogen. Da der Nachweis der Emissionsrendite und deren besitzzeitanteilige Ermittlung sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für die Finanzverwaltung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, wollte der Gesetzgeber mit der Marktrendite eine leichtere Form der Ertragsermittlung zulassen. Hierbei nimmt der Gesetzgeber in gewissem Umfang in Kauf, dass sich Wertveränderungen auf der Vermögensebene, verursacht durch den Kapitalmarkt (z.B. Zinsniveauänderungen), auch ertragsteuerlich niederschlagen.

Liegt ein Kursverlust hingegen eindeutig auf der Vermögensebene (Insolvenz des Anleiheschuldners), darf dieser bei der Ertragsbesteuerung nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall muss eine einschränkende Auslegung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG auf solche Fälle erfolgen, in denen die bei Ausgabe der Kapitalanlage zugrunde gelegten Vertragsbedingungen eingehalten werden, d. h. dass die Papiere auch tatsächlich zum Ende der Laufzeit eingelöst werden.

§ 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2 EStG verwendet zwar den Begriff der Marktrendite nicht ausdrücklich, es wird aber allgemein davon ausgegangen, dass diese Vorschrift den Ansatz der Marktrendite als der sich am (Kapital-)Markt ergebenden Rendite bestimmt („Differenz zwischen Entgelt für Erwerb und Einnahmen aus der Veräußerung„). Ertragsbeeinflussende Faktoren, die außerhalb des Kapitalmarkts wirken, dürfen daher diese Rendite nicht beeinflussen. Um einen solchen Einfluss von außerhalb des Kapitalmarkts handelt es sich jedoch bei der nach Emission einer Anleihe eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Anleiheschuldners, die dazu führt, dass der dem Anleger nach den am Kapitalmarkt geltenden Emissionsbedingungen zustehende Anspruch auf Zahlung des Einlösungsbetrags – i.d.R. 100 % des Nominalwerts – nicht erfüllt wird.

In einem solchen Fall besteht daher kein Wahlrecht, die Emissionsrendite oder die Marktrendite anzusetzen. Ein Ansatz der Marktrendite scheidet aus. Wenn die Forderung nicht vollständig ausgefallen ist, kommt nur noch der Ansatz einer anteiligen Emissionsrendite in Betracht. Soweit z.B. im Rahmen eines Insolvenzplans nur eine Quote der Gesamtforderung zurückgezahlt wird, ist zu prüfen, ob die geleistete Rückzahlung auch auf den dem Gläubiger der Kapitalerträge geschuldeten Zinsanteil (kalkulierte „Emissionsrendite„) entfällt. Ein solcher Anteil der Rückzahlung stellt dann die anteilige Emissionsrendite dar, die nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG steuerpflichtiger Kapitalertrag ist.

Bei der Ermittlung der Marktrendite sind etwaige mit dem Erwerb oder der Veräußerung im Zusammenhang stehende Nebenkosten wie z.B. Bankprovisionen und Spesen nicht mit einzubeziehen.

Falls die Kapitalanlage nicht auf Euro lautet, ist das Entgelt für den Erwerb und die Einnahmen aus der Veräußerung, Abtretung oder Einlösung in der ausländischen Währung und damit auch der Unterschied zwischen beiden Größen in den ausländischen Währung zu ermitteln. Erst der Unterschiedsbetrag, d.h. die Marktrendite in der ausländischen Währung, wird in Euro umgerechnet. Diese Rechenweise bewirkt, dass Wechselkursschwankungen, die auf die Kapitalvermögensebene entfallen, nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden, sondern allenfalls – falls das Papier nicht mehr als ein Jahr gehalten wird – als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG.

Flat-Handel

Bei flat gehandelten Wertpapieren sammeln sich die Erträge im Kurs an. Die Stückzinsen sind somit in der Flat-Notierung bereits enthalten und werden nicht gesondert in Rechnung gestellt.

Praktisch werden am deutschen Finanzmarkt nur „Genussscheine„ (siehe das entsprechende Stichwort im ABC Teil A) flat gehandelt, da nach den deutschen Bankusancen dem Erwerber einer verzinslichen Schuldverschreibung die Stückzinsen in aller Regel gesondert in Rechnung gestellt werden. Jedoch werden an ausländischen Börsen zum Teil auch die Stückzinsen mit im Kurs ausgewiesen. Sofern bei den einzelnen Anlageformen theoretisch ein Flat-Handel vorkommen könnte, wird im ABC Teil A gesondert darauf hingewiesen.

ABC Teil A


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalanlage
Ersterwerber
Erst-/Zweiterwerber
Zweiterwerber etc.
laufende Erträge
Endfälligkeit
Zwischenveräußerung
laufende Erträge
Endfälligkeit
Abzinsungspapiere
Bei einem Abzinsungspapier handelt es sich um ein Wertpapier, das unter seinem Nennwert ausgegeben und zum Nennwert eingelöst wird.
Die Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag stellt den Ertrag dieser Anlageform dar.
Abzinsungspapiere sind z.B.:
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Ernissionsrendite oder Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a Ertrag:
Emissionsrendite oder Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 Ertrag:
Emissionsrendite oder Marktrendite
Finanzierungsschätze, siehe unter Bundeswertpapiere
U-Schätze, siehe unter Bundeswertpapiere
Disagio-Anleihen
Sparbriefe, abgezinst
Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds)
Stripped Bonds (bei Trennung von Stammrecht und Zinsschein durch den Emittenten) siehe auch Anlage „Stripped Bonds„
Agio-Anleihen
Hierbei handelt es sich um verzinsliche Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zu einem über dem Nennwert liegenden Kurs zurückgezahlt werden
(Beispiel: Nennwert: 100 €, Rückzahlungskurs 108 €).
Das Agio ist steuerpflichtiger Ertrag.
Die von der Finanzverwaltung im Disagio-Erlass niedergelegten Grenzen sind analog anzuwenden (siehe unter Disagio-Anleihen).
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl.
Zinsen oder Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Entrag: Stückzinsen
und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Entrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen oder Marktrendite
.......................................
oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
Des Weiteren werden als Agio-Anleihen auch Schuldverschreibungen bezeichnet, die mit einem Agio ausgegeben und zum Nennwert eingelöst werden. In diesem Fall gehört das Agio zu den Anschaffungskosten der Schuldverschreibung. Es liegen keine Werbungskosten vor.
Nebenstehende steuerliche Behandlung ist nicht anwendbar
Aktienanleihen (Hochzinsanleihen/cash or share bonds/reverse convertible bonds)
Hierbei handelt es sich in der klassischen Form um i.d.R. kurzlaufende Schuldverschreibungen Emittenten hoher Bonität, die mit einer hohen Verzinsung und einem Aktienandienungsrecht des Emittenten ausgestattet sind. Das heißt, der Emittent darf wahlweise bei Endfälligkeit der Schuldverschreibung die Rückzahlung des Nominalbetrags in Geld vornehmen oder eine bestimmte Menge Aktien liefern, falls die Aktie unter dem bei Emission bestimmten Basispreis notiert.
Beispiel:
Commerzbank-Aktienanleihe
Emittentin: Sal. Oppenheim jr. & Cie
Ausgabe im November 1998 WKN: 300 671
Verzinsung: 10,25 %
Laufzeit:
Mindeststückelung: 10.000.00 DM
Anzahl der Aktien: 188
Basispreis: 53,19 DM
Bei Endfälligkeit erfolgt die Rückzahlung nach Wahl der Emittentin entweder zu pari in Geld (Rückzahlung des Nominalbetrags) oder es werden je 10.000,00 DM
Nominalbetrag 188 Aktien der Commerzbank geliefert. Wenn der Schlusskurs der Commerzbankaktie unter dem Basispreis liegt, wird die Emittentin voraussichtlich die Lieferung der Aktien vornehmen.
Berechnungsgrundlage bei Emission:
188 * 53.19 DM = 9999,72 DM
Läge der Schlusskurs der Aktien bei 48,19 DM hätten die von der Emittentin gelieferten Aktien einen Wert i.H.v. 9.059,72 DM.
Der Kapitalanleger spekuliert darauf, dass der Kurs der Aktie stagniert oder steigt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Emittenten ausgeübt wird und in welchem Umfang dem StPfl. Erträge zufließen werden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Emittenten ausgeübt wird und in welchem Umfang dem StPfl. Erträge zufließen werden.
Anleihen
Der Begriff Anleihe ist eine Sammelbezeichnung für alle verzinslichen Schuldverschreibungen.
Normalerweise sind die Gläubigerrechte verbrieft, daneben gibt es aber auch Anleihen bei denen keine Wertpapiere ausgegeben werden (sog. Wertrechtsanleihen – Schuldbuchforderungen).
Im allgemeinen Sprachgebrauch werden auch die Begriffe Renten, Obligationen und Bonds verwendet.
festverzinsliche Anleihen (laufender, gleichbleibender Zins)-
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c „Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
nur bei „Flat-Handel„ § 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
variabel verzinsliche Anleihen
siehe unter Floater
Annuitäten-Bonds (Tilgungsanleihen mit gestreckter Rückzahlung)
Hierbei handelt es sich um eine Anleiheform, bei der die Rückzahlung nach einem bestimmten Tilgungsplan erfolgt. Die jeweilige Rate beinhaltet nicht nur den Tilgungs-, sondern auch einen Zinsanteil. Die erste Zeit ist zins- und tilgungsfrei.

Dieser Anlagetyp ähnelt stark den abgezinsten Nullkupon-Anleihen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag:
Zinsanteil der Annuität Berechnung: Karte 3.9
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag:
Zinsanteil der Annuität Berechnung:
Karte 3.9
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl.
Zinsen
oder
Marktrendite
Argentinienanleihen
In den neunziger Jahren hatte Argentinien auf europäische Währungen lautende festverzinsliche Anleihen im Wert von 23. Mrd. US-Dollar vergeben. Aufgrund einer Wirtschaftskrise wurden seitens der argentinischen Regierung Ende Dezember 2001 die Zinszahlungen und die Tilgung für alle ausstehenden Auslandsanleihen ausgesetzt. Die Banken haben daraufhin die Papiere vom Handel mit Stückzinsberechnung auf den sog. flat-Handel umgestellt.

Die Anleihen sind durch diese Maßnahme nicht zu Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 c geworden.

zur steuerlichen Behandlung siehe unter Anleihen; siehe auch unter FD-Bonds
Aufzinsungspapiere
Bei einem Aufzinsungspapier handelt es sich um ein Wertpapier, das zum Nennwert ausgegeben und am Ende der Laufzeit zu einem höheren Betrag eingelöst wird.
Die Differenz zwischen Ausgabe- und Rückzahlungsbetrag stellt den Ertrag dieser Anlageform dar.
Das bekannteste Aufzinsungspapier in der Bundesrepublik ist der Bundesschatzbrief Typ B, siehe unter Bundeswertpapiere
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Auslandsanleihen
Anleihen, die entweder von einem inländischen Emittenten im Ausland oder von einem ausländischen Emittenten im Inland emittiert werden.
Die Besteuerung der Zinserträge aus Auslandsanleihen richtet sich nach der Ausgestaltung der Anleihe (z.B. Anleihen, festverzinslich oder Floater).
Zinseinnahmen in Fremdwährung sind mit dem Devisengeldkurs des Tages unzurechnen, an dem die Zinserträge zufließen bzw. gutgeschrieben werden.
Wechselkursgewinne bzw. -verluste aus der Rückzahlung des Anleihekapitals betreffen grundsätzlich die ertragsteuerlich nicht relevante Vermögensebene.
Bandbreiten-Optionsscheine (Range Warrants)
Bei Bandbreiten-Optionsscheinen handelt es sich um ein Paket von Optionsscheinen, die meist auf Indizes lauten (vgl. das Stichwort „Optionsscheine„ im ABC Teil B). Befindet sich der betreffende Wert am Fälligkeitstag (Ausübungstag) innerhalb der vereinbarten Bandbreite eines der Optionsscheine, hat dessen Inhaber das Recht, von dem Emittenten neben der Rückzahlung des überlassenen Kapitalvermögens die Zahlung eines zusätzlichen Betrages (Ausübungsbetrag) zu verlangen; aus den übrigen Optionsscheinen erhält der Anleger lediglich das überlassene Kapitalvermögen zurück. Da in jedem Fall die Rückzahlung des Kapitalvermögens zugesagt wird, handelt es sich bei dem Ausübungsbetrag um Einkünfte aus Kapitalvermögen ( überholt durch das § 23 EStG Karte 3.2).
Die vom BMF beschriebenen Range Warrants (als Paket gehandelt), sind mittlerweile vom Markt überholt. Des Weiteren ist zu beachten, dass nur aufgrund der feststehenden Rückzahlung des Kapitalvermögens die nachstehenden steuerlichen Konsequenzen eintreten.
Als Bandbreiten-Optionsscheine gelten jedoch auch z.B. die sogenannten „Hamster-Optionsscheine„ bzw. die „Boost-Optionsscheine„, bei denen im Regelfall eine Steuerpflicht nach § 20 EStG nicht zu bejahen sein wird (vgl. unter ABC Teil B die entsprechenden Stichworte).
nicht getrennt
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
getrennt (warrant, auf den die Zahlung des Ausübungsbetrages – aller Voraussicht nach – entfällt)

steuerliche Behandlung wie beim Gesamtpaket
getrennt (warrant, auf den die Zahlung des Ausübungsbetrages – aller Voraussicht nach – nicht entfällt)
entfällt
da der Steuerpflichtige nur sein eingesetztes Kapitalvermögen zurückerhält, fallen regelmäßig keine Kapitalerträge an
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b
Ertrag:
Markrendite


bei Veräußerung durch Ersterwerber grundsätzlich negativ und nicht zu berücksichtigen (Vermögensebene)
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Marktrendite
Bankanleihen
Diese von Emittenten der Kreditwirtschaft ausgegebenen Schuldverschreibungen unterliegen den allgemeinen Regeln über Anleihen.
Bobls
siehe unter Bundeswertpapiere, Bundesobligationen
Bonds
Englischer Begriff für Anleihen.
Bond-Warrants
Englischer Begriff für Optionsanleihen.
Brady-Bonds
Brady-Bonds sind öffentliche Anleihen aus Entwicklungsländern bzw. aufstrebenden Volkswirtschaften. Sie entstehen gemäß dem nach Ex-US-Finanzminister Nicholas F. Brady benannten Brady-Plan durch die Umwandlung von alten Bankschulden in Anleihen.
Die Haupt-Emissionswährung ist der US-Dollar, doch wurden auch Papiere in anderen Währungen – etwa in DM – begeben.
Bundesanleihen
siehe unter Bundeswertpapiere
Bundesbahnanleihen
Diese von der Bundesbahn emittierten Schuldverschreibungen unterlagen den allgemeinen Regeln über Anleihen.
Bundesobligationen
siehe unter Bundeswertpapiere
Bundespostanleihen
Diese von der Bundespost emittierten Schuldverschreibungen unterlagen den allgemeinen Regeln über Anleihen.
Bundesschatzanweisungen
siehe unter Bundeswertpapiere
Bundesschatzbriefe Typ A
siehe unter Bundeswertpapiere
Bundesschatzbriefe Typ B
siehe unter Bundeswertpapiere
Bundeswertpapiere
Sammelbezeichnung für alle von der Bundesrepublik herausgegebenen Schuldbuchforderungen, wie Bundesanleihen, -obligationen, -schatzbriefe, – schatzanweisungen, Finanzierungsschätze und U-Schätze.

Bundesschatzbriefe
Mittelfristige Schuldbuchforderungen des Bundes. Ausgabe nur an natürliche Personen und gemeinnützige, mildtätige und kirchliche gebietsansässige Einrichtungen.
Es werden zwei Varianten ausgegeben:
Bundesschatzbrief Typ A
Nicht börsennotierte Anleihe des Bundes.
Mindestauftrag: 50,00 €
Laufzeit: 6 Jahre
steigende Verzinsung mit jährlicher Auszahlung
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
Bundesschatzbrief Typ B
Nicht börsennotierte Anleihe des Bundes.
Mindestauftrag: 50,00 €
Laufzeit: 7 Jahre
steigende Verzinsung mit Zinsansammlung und -auszahlung am Ende der Laufzeit
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Bundesanleihen
Börsennotierte Anleihen des Bundes mit relativ langer Laufzeit (meist 10 Jahre, aber auch bis zu 30 Jahre).


jährliche Zinszahlung (auch längerer Kupon möglich)
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
entfällt
Bundesobligationen (Bobls)
Bundesobligationen sind vom Bund herausgegebene börsennotierte Anleihen mit mittlerer Laufzeit (5 Jahre). Mindestauftrag:: 50,00 €
jährliche Zinszahlung
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
entfällt
Finanzierungsschätze
Finanzierungsschätze sind vom Bund herausgegebene nicht börsennotierte Anleihen mit kurzer Laufzeit (ca. 1 und 2 Jahre).

Mindestauftrag. 500,00 €

Abzinsungspapier (Ausgabe mit Emissionsdisagio, Einlösung zum Nennwert)
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Bundesschatzanweisungen (Schätze)
Kurzfristige börsennotierte Schuldverschreibungen des Bundes mit einer Laufzeit von 2 Jahre.

jährliche Zinszahlung
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
entfällt
U-Schätze (unverzinsliche Schatzanweisungen)
Unverzinsliche Schatzanweisungen des Bundes- auch Bundesbank-Liquiditäts-U-Schätze (Bulis) genannt – mit einer Laufzeit von 6 Monaten. Ein Börsenhandel findet nicht statt.

Abzinsungspapier (Ausgabe mit Emissionsdisagio, Einlösung zum Nennwert)
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Bulis
siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze
Cap Floater
siehe unter Floater
Capped Warrants (gekappte Optionsscheine)
Bei den capped warrants handelt es sich um eine Kombination einer Kaufoption (call) und einer Verkaufsoption (put) zumeist auf Indizes (z.B. DAX). Gegen Zahlung einer Optionsprämie erwirbt der Käufer der capped warrants das Recht, am Verfalltag durch Ausübung der Option vom Emittenten eine Zahlung zu verlangen. Ein Recht auf Abnahme oder Lieferung von Wertpapieren besteht bei den capped warrants nicht. Kauf- und Verkaufsoption lauten auf unterschiedlich hohe Basispreise und sind mit Preisbegrenzungen (sog. caps) ausgestattet, die jeweils mit dem Basispreis der anderen Option übereinstimmen. Durch diese Kombination beider Optionen sichert sich der Käufer, der bis zur Ausübung am Verfalltag sowohl Kauf- als auch Verkaufsoption innehat, einen im voraus bestimmbaren Ertrag, der nach § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG steuerpflichtig ist. Verkauft er beide „Optionsscheine„ zusammen, erzielt er gleichfalls einen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG. Dies gilt unabhängig davon, ob der Anleger Kauf- und Verkaufsoption von dem Emittenten gemeinsam oder getrennt erworben hat
vgl. § 23 EStG Karte 3.2

Beispiel:
capped warrant auf den DAX

call: Anrecht auf Erhalt von 1,00 € für jeden Punkt, den der DAX am Ausübungstag über 1.850,00 € liegt, maximal (cap!) jedoch 400,00 €. Preis des warrants: 160,00 €.

put: Anrecht auf Erhalt von 1.00 € für jeden Punkt, den der DAX am Ausübungstag unter 2.250,00 € liegt, maximal (cap!) jedoch 400,00 €. Preis des warrants: 200,00 €.

Der Inhaber der beiden warrants erhält am Ausübungstag – gleichgültig wie sich der DAX entwickelt – einen Betrag i.H.v. 400,00 €. Hierin ist ein Ertrag i.H.v. 40,00 € enthalten.
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Cat-Bonds
siehe unter Katastrophen-Anleihen
Certificates of Depost (CD)/Einlagenzertifikate
Hierbei handelt es sich um von einer Bank ausgestellte, nicht börsennotierte Inhaberpapiere, die die Einlage von Geld für eine bestimmte Zeit (Laufzeit ein Monat bis mehrere Jahre) zu einem bestimmten Zinssatz bestätigen.
Möglich ist sowohl eine Festverzinsung als auch eine variable Verzinsung (meist auf der Basis des 6-Monats-Libor; ab 1999 einheitlicher Referenzzinssatz Euribor, siehe unter Floater). Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung wird im Falle einer Festverzinsung auf die Ausführungen zu Anleihen, festverzinslich, im Falle einer variablen Verzinsung auf die Ausführungen zu den Floatern verwiesen.
CLOU (currency linked outperformance unit)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Collared Floater
siehe unter Floater
Comax-Anleihen
Variabel verzinste Bankschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 5 Jahren.
Anpassung der Zinskupons an den DAX. Der einzelne Zinskupon entspricht der Hälfte des prozentualen DAX-Anstiegs zwischen zwei Zinsterminen bzw. zwischen dem Emissionszeitpunkt und dem ersten Zinstermin. Das Kapital wird am Ende der Laufzeit zurückgezahlt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der variablen Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der variablen Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist
Commercial Papers (CP)
Abgezinste Inhaberschuldverschreibungen mit Geldmarktcharakter (Laufzeit: meist zwischen 30 und 270 – Tagen; z.T. länger).
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Condor-Anleihen
Festverzinsliche Anleihen, deren Rückzahlungsbetrag an einen Index gekoppelt ist. Liegt der Index am Tag der Fälligkeit innerhalb einer in den Anleihebedingungen festgelegten Schwankungsbreite, erhält der Inhaber der Anleihe sein Kapital zu 100 % zurück. Unterschreitet der Index die Untergrenze oder überschreitet er die Obergrenze, zahlt der Schuldner das hingegebene Kapital mit einem Abschlag zurück. Der maximale Verlust ist begrenzt. Aufgrund des Abschlagsrisikos erhält der Anleger eine über dem Marktzinsniveau liegende Verzinsung.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist
Convertible Bonds
Englischer Begriff für Wandelanleihen
Convertible Floater
siehe unter Floater
DAX-Hochzinsanleihen
siehe unter Indexanleihen
Deep-discount-Anleihen
siehe unter Disagio-Anleihen
Delayed Cap-Floater
siehe unter Floater
Depositenzertifikate
siehe unter Certificates of Deposit
Disagio-Anleihen (Deep-discount-Anleihen)
Niedrigverzinsliche Wertpapiere, die mit einem Abschlag (Emissionsdisagio, Emissionsdiskont) auf den Nennwert emittiert werden. Ein derartiger Abschlag dient der Feineinstellung des Zinses (Emissionsdisagio) bzw. dem Ausgleich der Differenz zwischen dem üblichen und dem tatsächlich gewährten niedrigen Zins (Emissionsdiskont).

Ausnahme:
Der Abschlag wird aus Vereinfachungsgründen bei der Besteuerung außer Ansatz gelassen, wenn er bestimmte im (Karte 3.7.1) festgelegte v.H.-Sätze nicht überschreitet. Sofern die Abschläge sich im Rahmen der Disagiostaffel bewegen, gelten die Grundsätze zu den festverzinslichen Anleihen (siehe unter Anleihen, festverzinslich).

Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Emissionsdisagio und Emissionsdiskont bei festverzinslichen Wertpapieren mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr wird auf die Karte 3.7.2 verwiesen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl.
Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

und

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
DM-Auslandsanleihen
siehe unter Auslandsanleihen
Doppel-Aktien-Anleihen
siehe unter Two-Asset-Anleihen
Doppelwährungsanleihen (dual currency iussue bonds)
Anleiheart, bei der Emission und Zinszahlung in einer anderen Währung als die Rückzahlung erfolgen (z.B. Kauf- und Zinszahlung in Euro, die Rückzahlung aber in US-Dollar).
Falls die Auszahlung des Zinses in Fremdwährung gewählt wird, ist der erzielte Ertrag auf Basis des Devisengeldkurses, der am Tag des Zuflusses der Kapitalerträge gilt, umzurechnen.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen

oder

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen

und

negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
nur bei „Flat-Handel„
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
Drop-Lock-Floater
siehe unter Floater
ECU-Anleihen
Sammelbegriff für verschiedene Anleihevarianten mit unterschiedlicher Zinsausstattung (fest, variabel, Nullkupon), die auf ECU (European Currency Unit) lauteten. Auch die Zinszahlungen erfolgten in ECU.
siehe unter Anleihen, festverzinslich; Floater bzw. Nullkupon-Anleihen.
Einlagenzertifikate
siehe unter Certificates of Deposit (CD)
Euro-Bonds
Anleihen, die von größeren Unternehmen, Staaten und internationalen Organisationen emittiert und von internationalen Emissionskonsortien platziert sowie gleichzeitig in verschiedenen Ländern angeboten werden. siehe unter Anleihen, Auslandsanleihen
FD-Bonds (Financial Difficulties Bonds)
Werden festverzinsliche Wertpapiere, öffentliche Schuldverschreibungen oder sonstige Kapitalforderungen wegen vorübergehender oder endgültiger Zahlungseinstellung eines privaten Emittenten oder eines Staates von der Kreditwirtschaft auf Finanzinnovationen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG „umgeschlüsselt„, so sind die hiernach eintretenden Wertänderungen nicht bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, sondern allenfalls bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG zu berücksichtigen.
Dies beruht darauf, dass für die Beurteilung, ob eine Kapitalanlage i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 vorliegt, ausschließlich auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Emission abzustellen ist. Stellt sich später heraus, dass die Emissionsbedingungen nicht eingehalten werden können, führt dies nicht dazu, dass die Kapitalanlage nachträglich in eine Finanzinnovation umqualifiziert wird.

siehe auch unter Argentinienanleihen
Festzinsanleihen
siehe unter Anleihen, festverzinslich
Finanzierungsschätze
siehe unter Bundeswertpapiere
Floater (floating rate notes)
Zinsvariable Schuldverschreibungen mit einer üblichen Laufzeit zwischen 5-10 Jahren, bei denen die Verzinsung in regelmäßigen Abständen (in der Regel alle 3 oder 6 Monate) an einen Referenzzinssatz wie z.B. den LIBOR (London Interbank offered rate) oder den FIBOR (Frankfurt Interbank offered rate) angepasst wird.
Ab Januar 1999 besteht in der Euro-Zone der einheitliche Referenzzinssatz EURIBOR (Euro interbank offered rate). Am Finanzplatz London wird der Referenzzinssatz Euro-Libor errechnet.
Am Markt existieren unzählige Varianten:

A.
Floater (normal)
Floater, dessen Verzinsung mit dem jeweiligen Referenzzinssatz identisch ist.


§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen


entfällt


§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c „Flat-Handel„
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorberschbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden


§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen


nur bei „Flat-Handel„
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorherschbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden

B.
Varianten
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3 Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden
.....................................
oder
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden
.......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
Floater mit Zu- oder Abschlägen
Cap-Floater
Die laufende Zinsanpassung ist nach oben begrenzt durch einen maximalen Zinssatz.
Collared-Floater (Minimax-Floater)
Floater mit einem vereinbarten Maximal- und Minimalzinssatz.
Convertible Floater
Die variable Zinsanpassung kann ab einem bestimmten Zeitpunkt der Laufzeit in eine feste Verzinsung wechseln.
Delayed Cap-Floater
Floater mit einem maximalen Zinssatz, der erst nach einer bestimmten Laufzeit wirksam wird.

§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4 bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze ausscheiden
Drop-Lock-Floater
Floater, der bei Unterschreiten eines bestimmten Mindestzinssatzes in eine nicht mehr rückgängig zu machende Festzinsanleihe umgewandelt wird.
Floor-Floater
Floater mit einem vereinbarten Mindestzinssatz.
Mismatch-Floater
Wahl zwischen zwei verschiedenen Zinssätzen.
Perpetual-Floater
Floater mit theoretisch „ewiger„ Laufzeit.
Reverse Floater
Floater, bei dem der Zinssatz aus der Differenz zwischen einem hohen – im voraus bestimmten – Zinssatz und dem Referenzzinssatz ermittelt wird.
Floor-Floater
siehe unter Floater
Fremdwährungsanleihen
Anleihen, die in einer ausländischen Währung aufgelegt und verzinst werden.
Die Besteuerung der Zinserträge richtet sich nach der Ausgestaltung der Anleihe (z.B. festverzinslich, siehe unter Anleihen, festverzinslich oder als Floater).
Die Zinszahlungen werden am Zuflusstag umgerechnet und zum aktuellen Devisengeldkurs gutgeschrieben.
Gekappte Optionsscheine
siehe unter Capped Warrants
Genussscheine (Genüsse)
Bei Genussscheinen handelt es sich um verbriefte Genussrechte. Der Genussrechtsinhaber ist anders als der Aktionär nicht am Unternehmen beteiligt.
Je nach Ausstattung des Genussscheines hat dieser eher aktienähnlichen (bei ergebnisabhängiger Ausstattung) oder anleiheähnlichen (bei ergebnisunabhängiger fester Ausschüttung) Charakter.
Genussscheine werden „flat„ gehandelt.
Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Behandlung unterscheidet man zwei Arten von Genussscheinen:
1.
Beteiligung nur am Gewinn, aber nicht am Liquidationserlös des Unternehmens.
2.
Beteiligung am Gewinn und am Liquidationserlös des Unternehmens.
Erträge sind steuerpflichtig nach § 20 Abs. 1 Nr. 1. Die Besteuerung erfolgt wie bei den Dividenden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
entfällt
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5
gestrippte Anleihen
siehe Anlage „Stripped Bonds„
Gewinnobligationen
Schuldverschreibungen, die mit einem festen Basiszins ausgestattet sind. Daneben wird eine gewinn- oder dividendenabhängige Zusatzverzinsung gewährt
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
entfällt
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 5
Gewinnschuldverschreibungen
siehe unter Gewinnobligationen
GIROS (guaranteed investment return options)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Gleitzins-Anleihen
Anleihen mit von Jahr zu Jahr steigenden (oder fallenden) Zinsen, z.B. 1,5% (15%) im ersten Jahr bis 28% (2%) im zehnten Jahr.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
.....................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in
Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
.......................................

oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
GROIS (guaranteed return on investment)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Hochzinsanleihen
siehe unter Aktienanleihen
Hyper-Bonds
(High Yield Performance Equity Related-Bonds)
Hyper-Bonds gewähren gegenüber den klassischen Aktienanleihen eine deutlich geringere Verzinsung zugunsten der Möglichkeit an einer positiven Wertentwicklung des Basiswertes (Aktie oder Index) zu partizipieren. Bei den üblichen Aktienanleihen erhält der Anleger bei einer positiven Kursentwicklung des zugrunde liegenden Basiswerts am Ende der Laufzeit immer nur den Nennwert der Aktienauleihe ausgezahlt. Bei einem Hyper-Bond erhält der Anleger nicht nur den Nennwert zurück, er partizipiert auch prozentual an der positiven Wertentwicklung des Basiswertes.
Beispiel:
Hyper-Bond der West LB auf Aktien der Deutschen Telekom AG.
Verzinsung: 5%
WKN: 307978zeilenumbruch/>Die Rückzahlung erfolgt nach Wahl der Emittentin entweder durch Zahlung des Nennbetrages zuzüglich einer 40prozentigen Beteiligung an der positiven Entwicklung der zugrunde liegenden Aktie (ab 40 €) oder durch Lieferung von 142 Aktien der Deutschen Telekom AG je Hyper-Bond im Nennbetrag von 5.000 €
zur steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen
IGLU (investment growth linked unit)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Index-Anleihen
Anleiheform, bei der die Höhe der Verzinsung und/oder der Kapitalrückzahlung vom Stand eines bestimmten Index, z.B. des DAX oder des REX zu einem bestimmten Zeitpunkt abhängt. Möglich ist auch die Bindung an den Gold- oder an den Rohölpreis oder an die Inflationsrate.
Sofern die Rückzahlung des Kapitals ganz oder teilweise garantiert ist und/oder ein Kapitalertrag sicher ist, gilt die nebenstehende steuerliche Behandlung.
siehe auch unter Condor- und Comax-Anleihen
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr.
4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv nicht möglich ist
Industrieanleihen
Verzinsliche Anleihen der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der Kreditwirtschaft.
siehe unter Anleihen
Inhabersehuldverschreibungen
Anleihen, die nicht auf einen bestimmten Namen ausgestellt sind. Hierunter fällt die überwiegende Anzahl der emittierten Anleihen.
siehe unter Anleihen
Junk Bonds (Ramsch-, Schrott- oder Abfallanleihen)
Anleihen, bei denen versucht wird, durch eine überdurchschnittliche Verzinsung die schlechte Bonität des Schuldners auszugleichen.
siehe unter Anleihen
Kassenobligationen
Von der öffentlichen Hand und Banken ausgegebene festverzinsliche Schuldverschreibungen, deren Laufzeit zwischen ein und vier Jahren liegen.
siehe unter Anleihen, festverzinslich
Katastrophen-Anleihen
Die Abdeckung von Schadensrisiken in Folge von Naturkatastrophen (Erdbeben, Flächenbrände, Hochwasserschäden) stellt für Versicherungen ein kaum abschätzbares finanzielles Risiko dar. Mit der Entwicklung von Katastrophen-Anleihen (Cat-Bonds) sind ursprünglich in den USA, später auch in anderen Ländern Anlageformen entwickelt worden, durch die ein Teil der Risiken aufgrund von Naturkatastrophen auf die Zeichner der Anleihen übertragen wird.
Die Höhe der Zinszahlungen und/oder die Rückzahlung des investierten Kapitals hängen davon ab, ob in den Anleihebedingungen definierte Katastrophen eintreten. Ist dies der Fall, reduziert sich der Anspruch des Anlegers auf Zinszahlung und/oder Rückzahlung der Anleihe automatisch. Im Extremfall kann es zum Totalverlust kommen.
Das erhöhte Risiko wird durch einen Zinsanspruch vergütet, der deutlich über dem einer normalen Anleihe liegt. Ein Anleger spekuliert mit einem Cat-Bond also darauf, dass eine bestimmte Naturkatastrophe ausbleibt oder aber nur geringe Schäden verursacht.
Sofern aufgrund der Anleihebedingungen die – teilweise – Rückzahlung des eingesetzten Kapitals und/oder ein Kapitalertrag gesichert ist, handelt es sich um eine Finanzinnovation (vgl. nebenstehende steuerliche Behandlung).
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr.
4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der an etwaige Katastrophenfälle gebundenen Verzinsung objektiv nicht möglich ist
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der an etwaige Katastrophenfälle gebundenen Verzinsung objektiv nicht möglich ist
Knock-In-Anleihen
Knock-In-Anleihen gewähren gegenüber den klassischen Aktienanleihen eine ca. 1-2 v.H. geringere aber dennoch deutlich über dem Marktniveau liegende Verzinsung zugunsten eines zusätzlichen Sicherheitspolsters, was dazu führt, dass zum Emissionszeitpunkt noch offen ist, ob es sich am Ende der Laufzeit um eine normale Anleihe mit sicherer Rückzahlung zum Nennbetrag, oder um eine Aktienanleihe mit emittentenseitigen Aktientilgungswahlrecht handeln wird. Die endgültige Entscheidung ist davon abhängig, ob der jeweilige Basiswert während der Laufzeit der Anleihe mindestens einmal eine vorgegebene Kurs- bzw. Knock-In-Schwelle testet (Knock-In-Kriterium). Je nach erwarteter Kursentwicklung sind folgende zwei Ausstattungsvarianten zu unterscheiden:
1.
Defensive Variante (Die Kursschwelle liegt ca. 30-40 v.H. unter dem Basispreis): Der Kapitalanleger erwartet eine Seitwärtsbewegung bzw. einen nur leicht steigenden Aktienkurs und bekommt selbst bei einem unter dem Basispreis liegenden Feststellungskurs am Bewertungstag den Nennbetrag zurückgezahlt, sofern die Kursschwelle während der Laufzeit kein einziges Mal erreicht bzw. unterschritten wurde.
2.
Offensive Variante (Die Kursschwelle liegt deutlich über dem Basispreis): Der Investor erwartet einen Kursanstieg bis zu einem bestimmten Niveau und bekommt bereits bei einmaligen Erreichen bzw.
Überschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit in jedem Fall den Nennbetrag am Laufzeitende zurückgezahlt.
zur steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen
Kombizins-Anleihen
Anleihen mit mehrjähriger Laufzeit, die in den ersten Jahren unverzinslich sind und in den Folgejahren zum Ausgleich eine überdurchschnittliche Verzinsung bieten.
Beispiel:
zehnjährige Laufzeit: Verzinsung in den ersten fünf Jahren jeweils 0% in den letzten fünf Jahren jeweils 19%
sobald
Verzinsung einsetzt
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
(ab dem Zeitpunkt der Verzinsung)
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
Kommunalanleihen
Schuldverschreibungen der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften (Gemeinde, Gemeindeverband, Stadt, Landkreis) zur Finanzierung von Deckungslücken des Haushalts. keine Besonderheiten zu herkömmlichen Anleihen
MEGA (Marktabhängiger Ertrag mit Garantie des Anlagebetrags)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Minimax-Floater
siehe unter Floater
Mismatch-Floater
siehe unter Floater
Money-back-Zertifikate
Anleihen mit Rückzahlungsgarantie mit oder ohne Mindestverzinsung. Darüber hinaus ist die Verzinsung am Verfallstag an einen Index gekoppelt, womit es dem Anleger ermöglicht wird, über eine etwaige zugesagte Mindestverzinsung eine höhere Rendite zu erzielen.
Es handelt sich um die Verbriefung einer Kombination aus verzinslicher Geldmarktanlage (bei vereinbarter Mindestverzinsung) sowie von Kauf- und Verkaufsoptionen.
Unter die Money-back-Zertifikate fallen diverse vornehmlich in Deutschland und der Schweiz emittierte Anleihen wie z.B.:

CLOU (currency linked outperformance unit)
GIROS (guarenteed investment return options)
GROIS (guarenteed return on investment options)
IGLU (investment growth linked unit)
MEGA (Marktabhängiger Ertrag mit Garantie des Anlagebetrags)
PEP (protected equity participation)
PIP (protected index participation)
SAROS (safe return options)
SMILE (swiss-market-index-liierte Emission)
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
wenn lfd.
Verzinsung vereinbart
§ 20 Abs. 2 Nr. 4
c.i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen wenn lfd. Verzinsung vereinbart
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
wenn lfd. Verzinsung vereinbart
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite wegen der indexierten Verzinsung bei Ausgabe des Wertpapiers objektiv unmöglich ist
Namensschuldverschreibungen
Im Gegensatz zu Inhaberschuldverschreibungen handelt es sich um Wertpapiere, die auf den Berechtigten lauten. Bei einem Weiterverkauf ist eine Umschreibung auf den Namen des neuen Besitzers erforderlich.
Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds)
Es handelt sich um unverzinsliche Ab- oder Aufzinsungspapiere mit einer Laufzeit zwischen 10-30 Jahren. Der einkommensteuerpflichtige Ertrag besteht in den während der Laufzeit der Anleihe rechnerisch anfallenden Zinsen und Zinseszinsen, somit aus dem Unterschied zwischen Ausgabe- und Einlösungsbetrag.
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4
a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite oder
Marktrendite
Obligationen
anderer Begriff für Schuldverschreibungen
Optionsanleihen
Optionsanleihen bestehen aus einer festverzinslichen Schuldverschreibung sowie aus einem i.d.R. verbrieften Optionsrecht (Optionsschein – warrant), unter im einzelnen bestimmten Voraussetzungen Aktien, Anleihen oder andere Wirtschaftsgüter des Emittenten zu beziehen. Regelmäßig ist in den Anleihebedingungen die Möglichkeit eines getrennten Handels von Anleihe und Optionsschein vorgesehen.
Hiernach kann man im Börsenhandel folgende drei Varianten unterscheiden:
Anleihe mit Optionsschein (Handel der Anleihe „cum„)
Anleihe ohne Optionsschein (Handel der Anleihe „ex„)
Optionsschein ohne Anleihe
Die Anleihe bleibt nach der Ausübung der Option bis zum Ende der Laufzeit bestehen und geht nicht unter.
Hinsichtlich der einkommensteuerrechtlichen Qualifikation ist zu beachten, dass das dem Emittenten zur Nutzung gegen Entgelt überlassene Kapital nur den auf die Anleihe entfallenden Teilbetrag umfasst. Je nach Emission ist zu unterscheiden nach:
Überpari-Emissionen (offenes Aufgeld)
Der Ausgabepreis entspricht der Summe aus Nennwert der Anleihe und dem Aufgeld als Entgelt für das Optionsrecht. Nennwert der Anleihe und das Aufgeld sind den Verkaufsunterlagen (Emissionsbedingungen) zu entnehmen. Aufgrund des gesondert ausgewiesenen Preises für das Optionsrecht erfolgt in der Regel eine marktgerechte Verzinsung (nebenstehende steuerliche Behandlung nur bei marktgerechter Verzinsung).
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
nur bei „Flat-Handel„
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
Pari-Emissionen (verdecktes Aufgeld)
Der Ausgabepreis der Optionsanleihe beinhaltet das Entgelt für die Anleihe und das Optionsrecht.
Hieraus ergibt sich ein niedrigerer Nominalzins als marktüblich ist, da sich dieser auf den einheitlichen Ausgabepreis bezieht. Neben der laufenden niedrigen Verzinsung ist ein Kapitalertrag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Emissionskurs (Kapitalwert der Anleihe zum Ausgabezeitpunkt) und dem Einlösungsbetrag zu versteuern, sofern der Unterschiedsbetrag außerhalb der Disagiostaffel des (Karte 3.7.1) liegt.
a. Unterschiedsbetrag innerhalb der Disagio-Staffel
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
nur bei „Flat-Handel„
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
b. Unterschiedsbetrag außerhalb der Disagio-Staffel
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4
a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4
S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
........................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
Sofern die laufende Verzinsung im Fall einer Überpari-Emission unter dem marktüblichen Zins liegt, liegt eine Mischform zwischen Pari- und Überpari-Emission vor. Es gelten die steuerlichen Grundsätze zur Pari-Emission.


Optionsschein
Gewinne und Verluste aus der Veräußerung des Optionsscheins gehören nach Ablauf der Veräußerungsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zur einkommensteuerlich unbeachtlichen Vermögensebene. Bei der Ausübung des Optionsrechts ist § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu beachten (vgl. hierzu die allgemeinen Ausführungen und Karte 3.2 zu § 23 EStG).
Optionsgenussscheine
siehe unter Genussscheine und Optionsanleihen
PEP (protected equity participation)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Perpetual-Floater
siehe unter Floater
Pfandbriefe
Verzinsliche Schuldverschreibungen, die von Hypothekenbanken, öffentlich-rechtlichen Kreditanstalten und Schiffspfandbriefbanken ausgegeben werden. Die Besicherung der Pfandbriefe erfolgt durch Hypotheken.
Es gibt diverse Verzinsungsmodalitäten. Die einkommensteuerliche Behandlung richtet sich nach der zugrundeliegenden Verzinsung.
siehe z.B. unter Anleihen, Floater etc.
PIP (protected index participation)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Range Warrants
Englischer Begriff für Bandbreiten-Optionsscheine
Renten
Sammelbegriff für alle Arten festverzinslicher Wertpapiere. Die regelmäßig gezahlten, stets gleichbleibenden Zinserträge sind mit einer Rentenzahlung vergleichbar.
siehe unter Anleihen, festverzinslich
Reverse Floater
siehe unter Floater
SAROS (safe return options)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Schatzanweisungen
Festverzinsliche oder unverzinsliche (U-Schätze) Schuldverschreibungen mit kurzer oder mittlerer Laufzeit von Bund, Ländern und anderen öffentlichen Institutionen.
festverzinslich: siehe unter Anleihen oder unter Bundeswertpapiere, Bundesschatzanweisungen
unverzinslich: siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze.
Schuldbuchforderungen
Im Bundesschuldbuch auf den Gläubiger eingetragene Forderungen (siehe unter Bundeswertpapiere) gegenüber der Bundesrepublik Deutschland für die keine Schuldverschreibungen in Form von effektiven Stücken ausgegeben werden. Die Forderungen werden vielmehr als Wertrechte (siehe unter Wertrechtsanleihen) in das Bundesschuldbuch eingetragen. Das Schuldbuch wird geführt von der Bundesschuldenverwaltung in Bad Homburg. Schuldbücher können auch von den Ländern geführt werden.
Schuldverschreibungen
siehe unter Anleihen
Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
siehe unter K 3.17.1 und 3.17.2
SMILE (swiss-market-index-liierte Emission)
siehe unter Money-back-Zertifikate
Sparbriefe
Nicht börsenfähige Wertpapiere (Namenspapiere), die von Kreditinstituten in unterschiedlicher Ausstattung ausgegeben werden.
Bezogen auf die Verzinsung unterscheidet man zwischen:
laufend verzinste Sparbriefe
siehe unter Anleihen, festverzinsliche Anleihen
abgezinste Sparbriefe
siehe unter Abzinsungspapiere
aufgezinste Sparbriefe
siehe unter Aufzinsungspapiere
Step down-Anleihen
Anleihen, die in den ersten Jahren mit einem über den Marktzins liegenden Zins ausgestattet sind und zum Ausgleich in den letzten Jahren der Laufzeit unterdurchschnittlich verzinst werden.
Beispiel:
Anleihe mit einer Laufzeit von zehn Jahren. In den ersteh vier Jahren werden jeweils 15% dann drei Jahre 8% und in den letzten drei Jahren jeweils 4,5% Zinsen gezahlt.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen und Stückzinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl.Zinsen
oder
Marktrendite
20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
.......................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzgl. Zinsen
oder
Marktrendite
Step up-Anleihen
Anleihen, die in den ersten Jahren mit einem unter dem Marktzins liegenden Zins ausgestattet sind und zum Ausgleich in den letzten Jahren der Laufzeit überdurchschnittlich verzinst werden.
Beispiel:
Anleihe mit einer Laufzeit von zehn Jahren. In den ersten acht Jahren werden jeweils 2,5% und in den letzten zwei Jahren 31,5% Zinsen gezahlt.
Einkommensteuerliche Behandlung wie bei den Step down-Anleihen.
Stripped Bonds
siehe Anlage „Stripped Bonds„
Stufenzinsanleihen
siehe unter Gleitzins-Anleihen, Step down-Anleihen und Step up-Anleihen
Tilgungsanleihen mit gestreckter Rückzahlung
siehe unter Annuitäten-Bonds
Two-Asset-Anleihen
Es handelt sich um eine besondere Ausgestaltungsform der Aktienanleihe. Im Gegensatz zur klassischen Aktienanleihe sind Two-Asset-Anleihen an die Kursentwicklung von zwei Aktien gebunden und daher mit einer höheren Verzinsung ausgestattet. Bei Endfälligkeit erfolgt voraussichtlich nur dann die Rückzahlung des Nominalbetrags, wenn die Schlusskurse beider Aktien den Basispreis nicht unterschreiten. Ansonsten kommt es zur Lieferung der Aktien.

zur steuerlichen Behandlung siehe unter Aktienanleihen
Umtauschanleihen (synthetische Wandelanleihen)
Umtauschanleihen sind Schuldverschreibungen mit einem festen, unter dem marktüblichen Zins im Zeitpunkt der Emission liegenden Zinssatz und einem Wahlrecht des Gläubigers zur Kapitalrückzahlung oder Übertragung einer vorher festgelegten Anzahl von – nicht vom Anleiheschuldner begebener – Aktien.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
(vgl. Endfälligkeit Zweiterwerber etc.)
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Gläubigers ausgeübt wird und in welchem Umfang dem StPfl. Erträge zufließen werden.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4c i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Denkbar ist nur die Marktrendite, da die Ermittlung der besitzzeitanteiligen Emissionsrendite nicht möglich ist. Im Zeitpunkt des Erwerbs steht noch nicht fest, ob das Wahlrecht zur Übertragung von Aktien seitens des Gläubigers ausgeübt wird und in welchem Umfang dem StPfl. Erträge zufließen werden.
U-Schätze (unverzinsliche Schatzanweisungen)
siehe unter Bundeswertpapiere, U-Schätze
Währungsanleihen
siehe unter Fremdwährungsanleihen
Wandelanleihen (convertible bonds)
Festverzinsliche Schuldverschreibungen mit dem Anrecht, innerhalb einer fest vorbestimmten Laufzeit (Wandlungsfrist) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt, die Anleihe unter im einzelnen festgelegten Konditionen in Aktien des Emittenten umzutauschen.
Die Wandlung der Anleihe ist kein steuerrelevanter Vorgang, da sich die Umwandlung auf der Vermögensebene abspielt
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
„Flat-Handel„
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
nur bei „Flat-Handel„
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite abzügl. Zinsen
oder
Marktrendite
Wertrechtsanleihen
Der Bund sowie einige Länder begeben ihre Emissionen als Wertrechtsanleihen. Dabei wird im Schuldbuch des Bundes oder des jeweiligen Landes als treuhänderischer Gläubiger der „Deutsche Kassenverein„ eingetragen.
Die Wertrechte werden behandelt wie durch Wertpapiere verbriefte Rechte. Die Schuldbücher genießen wie die Grundbücher Vertrauen.
siehe auch unter Schuldbuchforderungen
Warrant Bonds
Englischer Begriff für Optionsanleihen
Zero-Bonds
Englischer Begriff für Nullkupon-Anleihen
Zinsphasenanleihen
Mischform zwischen fest- und variabel verzinslichen Anleihen. Die Laufzeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Während der Laufzeit ändert sich die Verzinsung mindestens zweimal, regelmäßig jedoch dreimal.
Beispiel:
Emission der Anleihe 1993, Laufzeit 10 Jahre
Verzinsung 1993 bis 1995 zu 5,5%
Verzinsung 1996 bis 1998 variabel unter Zugrundelegung des Sechs-Monats-Fibors
Verzinsung 1999 bis zum Ende der Laufzeit zu 7,5%
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 3
Ertrag: Stückzinsen
und
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden
....................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden
§ 20 Abs. 1 Nr. 7
Ertrag: Zinsen
und
negative Einnahmen in Höhe der verausgabten Stückzinsen
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 d
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden
.....................................
oder
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 c
i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
bei „Flat-Handel„
Ertrag:
Marktrendite Eine Ermittlung der Emissionsrendite dürfte wegen der nicht vorhersehbaren Entwicklung der Geldmarktsätze während des Zeitraums der variablen Verzinsung ausscheiden
Zinsscheine
siehe Anlage „Stripped Bonds„

Aktienoptionen

siehe unter Optionen

Bandbreitenzertifikate

In Erwartung eines sich zukünftig in einer bestimmten Bandbreite (Range) bewegenden Aktienkurses bzw. Indexstandes, bieten Bandbreitenzertifikate dem Anleger die Möglichkeit, innerhalb einer durch Start- und Stoppmarke definierten Kursspanne überproportional an der Entwicklung des jeweiligen Basiswertes zu partizipieren. Liegt der am Bewertungstag festgestellte Schlusskurs jedoch unterhalb der Startmarke, so wird durch das Zertifikat lediglich die tatsächliche Kursentwicklung des Basiswerts nachgebildet. Im Falle einer Notierung über der Stoppmarke, erhält der Anleger am Laufzeitende einen festen maximalen Rückzahlungsbetrag, ohne an weiteren Kurssteigerungen teilnehmen zu können.

Basket-Optionsscheine

Als Basket wird ein Korb von Wertpapieren bezeichnet. Basket-Optionsscheine berechtigen den Inhaber des Optionsscheins zum Kauf (Call) eines genau definierten Korbes von Basiswerten. Der Korb kann z.B. aus Aktien von verschiedenen Unternehmen einer bestimmten Branche oder aus verschiedenen Aktien aus einen Land oder einer Ländergruppe bestehen.

Basketzertifikate

Basketzertifikate sind börsennotierte Schuldverschreibungen und bieten Anlegern die Möglichkeit, an der Wertentwicklung eines bestimmten Aktienkorbs (Basket) zu partizipieren, ohne die im Aktienkorb enthaltenen Aktien selbst besitzen zu müssen. Die Zusammenstellung des zugrunde liegenden Baskets obliegt dem Emittenten. Innerhalb des Aktienkorbs können die enthaltenen Aktien gleich oder unterschiedlich gewichtet werden. Die Auswahl erfolgt nach bestimmten Kriterien (beispielsweise Branchen oder Themen). Die Zusammenstellung kann entweder über die gesamte Laufzeit identisch bleiben oder zu festgelegten Zeitpunkten (z.B. halbjährlich) überprüft und ggf. angepasst werden.

Basketzertifikate sind grundsätzlich mit einer bestimmten Laufzeit ausgestattet. Meistens bilden Basketzertifikate den Wert eines Aktienkorbs in einem bestimmten Verhältnis ab (z.B. 1:100). Der Anleger erwirbt mit einem Basketzertifikat den Anspruch auf Zahlung eines vom Verlauf des zugrunde liegenden Baskets abhängigen Geldbetrags. Eine Risikostreuung erfolgt im Gegensatz zur Investition in Einzelwerte durch die Verteilung der Anlage auf die verschiedenen, im Basket enthaltenen Aktien.

Barrier Optionen

siehe unter Knock-Out-Optionsscheine

Bear-Warrants

Optionen auf Aktienindizes, die dem Optionskäufer das Recht einräumen, vom Verkäufer der Option einen prozentualen Anteil an der Differenz zwischen vereinbartem Basispreis und dem niedrigeren Index am Ausübungstag zu verlangen. Derartige Optionsscheine werden von Anlegern erworben, die auf ein fallendes Kursniveau spekulieren oder ein Aktieninvestment dagegen absichern wollen.

siehe auch unter Optionen

Bobl-Futures [1]

Der Bobl-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 3,5 bis 5 Jahren und einer ursprünglichen Laufzeit von höchstens 5,25 Jahren. Die Verzinsung beträgt 6 %.

Hierunter fallen bestimmte Bundesobligationen und Bundesschatzanweisungen sowie Bundes- und Treuhandanleihen.

siehe im übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures

Bonusaktien (dritter Börsengang der Deutschen Telekom AG)

Die Aktionäre des dritten Börsengangs der Deutschen Telekom AG (DTAG) haben – analog zu den beiden vorangegangenen Börsengängen – nach Ablauf der Behaltefrist am 24.00 Uhr zum 0.00 Uhr Bonusaktien erhalten. Der niedrigster gehandelte Kurs betrug am 19,08 €(XetraundBörseFrankfurtlt. Handelsblatt). Die Veräußerungsfrist im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG begann am und endete mit Ablauf des .

Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder führen die im Rahmen des dritten Börsengangs gewährten Bonusaktien – anders als die im ersten und zweiten Börsengang gewährten Bonusaktien (siehe ESt-Kartei § 20 Karte 3.23 und ESt-Kurzinformation Nr. 243/4) – bei den Anlegern zu Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG („sonstige Leistungen„). Bei beschränkt steuerpflichtigen Anlegern führt diese Lösung gleichwohl nicht zu im Inland steuerpflichtigen Einkünften, weil die Gewährung von Bonusaktien an ausländische Anleger nicht unter den hier allein in Betracht kommenden Katalog des § 49 Abs. 1 Nr. 9 EStG fällt.

Die Anwendung des § 22 Nr. 3 EStG hat daher nur für inländische Anleger Bedeutung.

Die unterschiedliche steuerliche Behandlung der gewährten Bonusaktien aus den verschiedenen Börsengängen ist auf Unterschiede im Sachverhalt beim ersten und zweiten Börsengang einerseits und dem dritten Börsengang andererseits zurückzuführen.

Beim dritten Börsengang im Jahre 2000 sind erstmals Aktien des Bundes aus dem Bestand der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) veräußert worden. Der dritte Börsengang ist somit – anders als die vorhergehenden Börsengänge – nicht durch eine Kapitalerhöhung verwirklicht worden. Es handelt sich vielmehr um eine direkte Veräußerung der Aktien durch den Bund bzw. die KfW selbst, so dass die Erlöse aus den entsprechenden Veräußerungsvorgängen dem Bund bzw. der KfW selbst aber nicht der DTAG zustehen.

Die Bonusaktien des dritten Börsengangs gelten mit Ablauf der Haltefrist, mithin zum 0.00 Uhr als zugeflossen. Da zu diesem Zeitpunkt kein Börsenkurs festgestellt werden konnte, ist für die Ermittlung der Einnahmen der o.a. Börsenkurs vom zu Grunde zu legen. Eine Kapitalertragsteuerpflicht kommt nicht in Betracht. Das Halbeinkünfteverfahren findet keine Anwendung.

In seinem Urteil vom , 2 K 4068/01, EFG 2002, S. 1382 vertritt das FG Düsseldorf die Auffassung, dass hinsichtlich der Bonusaktien aus dem zweiten Börsengang u.a. eine Subsumtion unter die Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG nicht möglich ist (vgl. ESt-Kurzinformationen Nr. 239/ 5 und Nr. 243/4). Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (Az.: VIII R 70/02).

Trotz der unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen ist damit zu rechnen, dass der BFH sich zu einer generellen Steuerpflicht der Bonusaktien aus den verschiedenen Börsengängen gemäß § 22 Nr. 3 EStG äußern wird. Entsprechende Einspruchsverfahren wegen der Besteuerung von zugeteilten Bonusaktien aus dem dritten Börsengang ruhen daher ebenfalls gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung ist nicht zu gewähren.

Boost-Optionsscheine

Optionsscheine bei denen für einen bestimmten Basiswert eine bestimmte Bandbreite festgelegt wird. Solange sich der Kurs des Basiswerts innerhalb der festgelegten Bandbreite bewegt, erhält der Investor täglich einen bestimmten Geldbetrag gutgeschrieben. Platzt („boost„) der Kurs aus dieser Bandbreite heraus, endet die Laufzeit des Optionsscheins und der Investor erhält den bislang gutgeschriebenen Betrag ausgezahlt.

Sofern die Bandbreite so gewählt wird, dass ein Totalverlust für den Anleger allenfalls theoretischer Natur ist, liegt steuerpflichtiger Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Beispiel:

Basiswert = US $, Bandbreite = Kurs des US $ zwischen 0,25 und 5,00;

Ein Ausbrechen des Kurses aus der gewählten Bandbreite ist so gut wie unmöglich.

Bund-Futures [2]

Der Bund-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 8,5 bis 10,5 Jahren und einer Verzinsung von 6 %. Jede Anleihe des Bundes und der Treuhandanstalt mit der vorstehenden Restlaufzeit kann von der EUREX als eine lieferbare Schuldverschreibung bestimmt werden. Die diversen Anleihen werden, sofern der Nominalzinssatz von 6 % abweicht, mittels eines Konversionsfaktors auf eine Anleihe mit 6 % Zins umgerechnet. In der Regel ist es Ziel des Käufers bzw. Verkäufers des Bund-Future-Kontraktes durch ein glattstellendes Gegengeschäft einen Differenzgewinn zu erzielen. Die tatsächliche Lieferung von Bundesanleihen ist die Ausnahme.

siehe auch unter Financial-Futures

Buxl-Futures [3]

Der Buxl-Future basiert auf einer idealtypischen (künstlichen) Anleihe des Bundes oder der Treuhandanstalt mit einer Restlaufzeit von 15 bis 30 Jahren und einer Verzinsung von 6 %.

siehe im übrigen unter Bund-Futures und Financial-Futures

Calls

siehe unter Optionen

Caps

Ein Cap (Deckel) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Caps und einem Käufer (Schuldner) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Verbindlichkeit des Schuldners für einen bestimmten Zeitraum nach oben zu begrenzen.

Steigt der Referenzzins (Basis-Satz) über die vorab vereinbarte Zinsobergrenze (Cap Rate), muss der Verkäufer dem Käufer des Caps die Zinsdifferenz vergüten.

Zinsbegrenzungsvereinbarungen können aus rein spekulativen Gesichtspunkten – da sie nicht an zugrundeliegende Verbindlichkeiten oder Forderungen gebunden sind – oder aber mit einem konkreten Absicherungszweck getroffen werden. Im letzteren Fall kann die gezahlte Capprämie unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten im Rahmen des § 20 EStG berücksichtigt werden (Karte 4.0 Zinsbegrenzungsvereinbarungen).

Cheapest-to-Deliver-Zertifikate

siehe unter Two-Asset-Zertifikate

Chooser-Optionsscheine

Bei der Emission von Chooser-Optionsscheinen steht noch nicht fest, ob es sich um Put- oder Call-Optionsscheine handelt. Dem Erwerber wird in den Optionsbedingungen das Recht eingeräumt, innerhalb einer bestimmten Frist zu bestimmen, ob der Optionsschein ein call- oder ein put-Optionsrecht verbrieft.

Collars

Ein Collar besteht sowohl aus einem Cap als auch einem Floor.

Während der Cap-Käufer für das Anrecht auf Zinsbegrenzung zahlen muss, erhält er für die Garantie eines Mindestzinssatzes (insofern tritt der Cap-Käufer gleichzeitig als Floor-Verkäufer auf) einen Zahlungsausgleich, der die Capprämie mindert.

Covered Warrants

Covered Warrants ist der englische Begriff für gedeckte Optionsscheine. Das bedeutet, dass das Optionsrecht durch einen vorhandenen Aktienbestand gedeckt ist. Die Aktien liegen bereits in einem Sperrdepot des Optionsschuldners (vornehmlich Kreditinstitute) zur Verfügung.

Currency Interest Rate Swaps

Englischer Begriff für Zins/Währungsswaps.

siehe unter Swaps

Currency Future-Contracts

Englischer Begriff für Devisenterminkontrakte.

siehe unter Futures und Financial Futures

Currency Swaps

Englischer Begriff für Währungs-Swaps.

siehe unter Swaps

Currency Warrants

Englischer Begriff für Währungs-Optionsscheine.

siehe unter Optionsscheine

DAX Discountzertifikate

Hierbei handelt es sich um die Unterform eines Discountzertifikates.

Dem Anleger wird ermöglicht, den DAX mit einem Abschlag (Discount) zu erwerben.

Dafür muss er jedoch in Kauf nehmen, dass er nur bis zu einer Obergrenze (Cap) an der Entwicklung des DAX partizipiert. Die Gewinnchancen sind somit faktisch durch den Cap begrenzt. Ein DAX Discountzertifikat beinhaltet den gleichzeitigen Verkauf eines Indexzertifikates und eines Call-Optionsscheins mit einem Basispreis des DAX in Höhe des Caps.

Bei einem üblichen DAX-Zertifikat wird bei Fälligkeit der DAX-Stand in Euro ausgezahlt. Hingegen ist bei einem DAX-Discountzertifikat die Auszahlung bei Fälligkeit auf einen bei Emission festgelegten DAX-Stand beschränkt.

DAX-Futures

Beim DAX-Future handelt es sich um einen standardisierten Terminkontrakt, der auf den Deutschen Aktienindex (DAX) ausgerichtet ist. Im DAX sind die 30 wichtigsten deutschen Aktientitel vertreten. Die handelbare Mindestgröße (1 Kontrakt) entspricht 25 €multipliziert mit dem aktuellen Index. Es findet täglich ein Verlust- und Gewinnausgleich statt. Der DAX als Basiswert ist nicht lieferbar. Die Erfüllung erfolgt somit durch Barausgleich.

siehe auch unter Financial-Futures

Derivate

Unter Derivaten oder den sogenannten derivativen Finanzinstrumenten versteht man jene am Markt gehandelten Rechte, deren Börsen- oder Marktpreis unmittelbar oder mittelbar von der Entwicklung des Börsen- oder Marktpreises der den Rechten zugrunde liegenden Basiswerte (Underlyings) abhängt. Im wesentlichen sind dies Futures, Forwards, Optionen und Optionsscheine.

Devisenoptionen

siehe unter Optionen

Devisenoptionsscheine

siehe unter Optionsscheine

Differenzgeschäfte

Beschreibung von Termingeschäften, bei denen die Vertragspartner keine effektiven Transaktionen durchführen, sondern ein bestimmter Geldbetrag (Differenz) in Abhängigkeit zum Preis oder Stand eines Basiswerts zu einem bestimmten Zeitpunkt gezahlt bzw. vereinnahmt wird.

Digital-Optionsscheine („Alles-oder-Nichts-Papiere„)

Bei einem Digital-Optionsschein ist eine Barriere festgelegt (Ober- bzw. Untergrenze). Es wird vereinbart, dass der Anleger nur dann einen bestimmten Betrag ausbezahlt bekommt, wenn der Kurs des Basiswertes diese Barriere während der Laufzeit (amerikanische Option) oder am Verfalltag (europäische Option) durchschreitet. Für die Auszahlung gibt es daher nur zwei Varianten (daher das Wort: di-gital): Entweder man bekommt den festgelegten Betrag ausgezahlt, oder der Optionsschein verfällt wertlos. Man unterscheidet europäische Digital-Optionsscheine (Binär-, Simplex-Optionsscheine) und amerikanische Digital-Optionsscheine (Hit-Optionsscheine).

Discountzertifikate

Discountzertifikate (auch Sale Zertifikate genannt) sind börsennotierte Schuldverschreibungen, bei denen der Emittent am Laufzeitende das Wahlrecht hat, entweder das Zertifikat zum Höchstkurs (Cap) zurückzuzahlen, oder die zugrunde liegende Aktie zu liefern. Unterschreitet der Schlusskurs der Aktie am Laufzeitende den Cap, werden Aktien geliefert, anderenfalls wird der festgelegte Geldbetrag gezahlt. Der Anleger erhält bei Anschaffung des Zertifikats den Basiswert (Aktie) mit einem Abschlag (Discount) auf den aktuellen Kurs, einem sog. Sicherheits- oder Risikopuffer, partizipiert dafür aber nicht unbegrenzt an der positiven Wertentwicklung des Basiswerts, da ein maximal rückzahlbarer Höchstkurs (Cap) festgelegt ist.

Discountzertifikate beinhalten zwei miteinander verbundene Geschäfte, zum einen den Kauf einer Aktie, zum anderen den gleichzeitigen Verkauf einer Call-Option (siehe unter Optionen) auf den Basiswert. Der Discount ist die Optionsprämie, die der Anleger für den Verkauf der Call-Option erhält. Der Discount ist dementsprechend desto größer, je höher die Prämie für den verkauften Call ist.

Beim Erwerb eines Discountzertifikats bezogen auf einen Index (siehe unter Dax Discountzertifikat) oder einen anderen nicht lieferbaren Basiswert erlangt der Käufer stets nur einen Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags, der durch den Preis des Basiswerts am Fälligkeitstag bestimmt wird.

Da die Rückzahlung des hingegebenen Kapitals in der Regel ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des Basiswerts abhängt, wird mit dem Discountzertifikat kein Kapitalertrag i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erzielt. Erlangt der Käufer innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Zertifikats einen Geldbetrag oder Vorteil, ist ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG gegeben.

Financial-Futures

Als Financial Futures bezeichnet man standardisierte Termingeschäfte, die grundsätzlich nicht auf die Lieferung von Basiswerten gerichtet sind, sondern bei denen die Ausnutzung von Kursschwankungen im Vordergrund steht.

So erfolgt bei Währungs-Futures, Zins-Futures und Index-Futures keine Erfüllung aus einem Liefergeschäft, sondern regelmäßig die Zahlung einer Differenz.

Gleiches gilt i.d.R. hinsichtlich der Termingeschäfte, die sich auf sogenannte synthetische Anleihen beziehen wie z.B. Bund-Futures, Bobl-Futures und Buxl-Futures. Die nachfolgenden Futures teilen deren zivil- und einkommensteuerrechtliche Behandlung: Fibor-Future – bis einschließlich 1998 –, Schatz-Future [4], Drei-Monats-Euribor-Future, Ein-Monats-Euribor-Future, Drei-Monats-Euro-Libor-Future.

siehe auch unter Futures

Floors

Ein Floor (Boden) ist eine Vereinbarung zwischen dem Verkäufer des Floors und einem Käufer (Investor) mit der Absicht, den Zinssatz einer variablen Forderung für einen bestimmten Zeitraum nach unten zu begrenzen.

Sinkt der Referenzzins (Basis-Satz) unter die vorab vereinbarte Zinsuntergrenze (Floor Rate) muss der Verkäufer dem Käufer des Floors die Zinsdifferenz vergüten.

siehe im übrigen unter Caps

Forwards

Im Gegensatz zu Futures handelt es sich bei Forwards um nicht standardisierte, außerbörsliche unbedingte Termingeschäfte.

Full-Index-Link-Anleihen

Es handelt sich um eine Sonderform der „Index-Anleihen„ (siehe unter ABC Teil A), bei welcher sowohl die Entstehung von Ertrag als auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals indexiert ist. Die Erträge aus diesem Anlageprodukt fallen somit nicht unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Futures

Unter Futures versteht man standardisierte Termingeschäfte, bei denen für beide Vertragspartner im Gegensatz zu Optionen die feste Verpflichtung besteht (unbedingtes Rechtsgeschäft), eine bestimmte Menge eines bestimmten Basiswertes zu einem bestimmten Termin zu einem vorher festgelegten Preis zu kaufen und abzunehmen bzw. zu verkaufen und zu liefern. Bei Warenterminkontrakten (Commodity Futures) erfolgt eine effektive Lieferung des Basiswerts (z.B. Schweinebäuche) im Gegensatz zu den Finanzterminkontrakten (Financial Futures) bei denen die Basiswerte sich auf Anleihen, Aktienindizes oder Währungen beziehen und in der Regel ein Barausgleich stattfindet.

Garantiespannen-Zertifikate

Garantiespannen-Zertifikate verfolgen anders als klassische Garantiezertifikate, die einen vollständigen Schutz des eingesetzten Kapitals am Ende der Laufzeit ermöglichen, das Ziel, Kursrückgänge nur bis zu ca. einem Viertel des Basiswertes bezogen auf das Kursniveau im Emissionszeitpunkt abzusichern.

Zu diesem Zweck wird für den Basiswert eine bestimmte Garantiespanne zwischen der Verlustschwelle, die bei 75 % liegt und dem Einstandspreis bei 100 % als Sicherheitszone definiert, innerhalb derer bei Fälligkeit auf jeden Fall eine Tilgung zu 100 % des Emissionspreises stattfindet. Sollte der Schlusskurs bis zum Ende der Laufzeit die Verlustschwelle unterschreiten, so nimmt das Zertifikat mit einem bestimmten Partizipationskoeffizienten an der negativen Kursentwicklung des Basiswertes teil, wodurch ein Totalausfall zumindest theoretisch nicht ausgeschlossen werden kann. Bei einem über der Garantiespanne festgestellten Kurs erfolgt eine Partizipation, die bei einigen Produkten sogar bis zu 100 % beträgt und damit deutlich über der Partizipationsrate reiner Garantieprodukte liegt.

Garantiezertifikate

Garantiezertifikate sind wie Indexzertifikate konzipiert, unterscheiden sich von diesen jedoch in zwei entscheidenden Punkten.

Dem Anleger wird je nach Ausgestaltung des Produkts eine vorher festgelegte prozentuale Kapitalrückzahlungsgarantie bezogen auf den Nennwert des Zertifikats angeboten. Im Gegenzug wird hierfür jedoch seitens des Emittenten die sog.

Partizipationsrate an der Entwicklung des Basiswerts, die bei klassischen Indexzertifikaten stets 100 v.H. beträgt, deutlich reduziert.

siehe des Weiteren unter Indexzertifikate

Gedeckte Optionsscheine

siehe unter Covered Warrants

Hamster-Optionsscheine

Hamster bedeutet „Hoffnung auf Marktstabilität in einer Range„.

Optionsscheine, bei denen bis zu ihrer Fälligkeit einmal pro Woche an einem von vornherein bestimmten Tag überprüft wird, ob sich der Kurs des Basiswerts innerhalb einer bestimmten Bandbreite bewegt. Sollte dies der Fall sein, erhält der Käufer der Optionsscheine einen festen Betrag gutgeschrieben, der bis zum Ende der Laufzeit angesammelt (gehamstert) wird.

Sollte die Bandbreite so gewählt werden, dass ein Ertrag faktisch garantiert ist, fallen die Erträge unter § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

siehe auch unter Boost-Optionsscheine und Optionsscheine

Indexoptionsscheine

siehe unter Optionsscheine

Index Warrants

Englischer Begriff für Indexoptionsscheine

siehe unter Optionsscheine

Indexzertifikate (Indexpartizipationsscheine)

siehe aber „Money-back-Zertifikate„ unter ABC Teil A

Bei Indexzertifikaten handelt es sich um zinslose Schuldverschreibungen mit begrenzter Laufzeit, die sich auf einen bestimmten Wertpapierindex beziehen. Hierbei kann es sich um nationale, europäische oder internationale Indizes handeln. (DAX, Dow Jones, Nikkei 225 oder Nasdaq 100) Der zugrunde liegende Index wird perfekt abgebildet, Veränderungen im jeweiligen Index werden automatisch berücksichtigt. Eine Risikostreuung erfolgt durch die Verteilung auf im jeweiligen Index vertretenen Aktienwerte, ohne die enthaltenen Aktien selbst besitzen zu müssen. Derartige Zertifikate sind dadurch gekennzeichnet, dass der Kapitalanleger dem Emittenten einen bestimmten Geldbetrag zur Verfügung stellt und der Emittent sich zur Rückzahlung eines Geldbetrags verpflichtet, dessen Höhe vom Punktestand des jeweiligen Index am Fälligkeitstag abhängt.

Ein Kapitalertrag i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird nicht erzielt, wenn die Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung des jeweiligen Index abhängt (siehe auch Karte 3.16).

Sofern die Zertifikatsbedingungen vorsehen, dass die (teilweise) Rückzahlung des eingesetzten Geldbetrags garantiert ist, unterfällt der Mehr- bzw. Minderbetrag § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 4 EStG. (siehe unter ABC Teil A „Money-back-Zertifikate„)

Interest-Rate-Swaps

Englischer Begriff für Zinssatz-Swaps.siehe unter Swaps

Interest-Rate-Warrants

Englischer Begriff für Zins-Optionsscheine.

siehe unter Optionsscheine

Kaufoptionen

siehe unter Optionen

Knock-In-Zertifikate

Knock-In-Zertifikate ähneln den Discountzertifikaten, sind jedoch mit einem zusätzlichen Sicherheitspolster ausgestattet, was dazu führt, dass zum Emissionszeitpunkt wichtige Tilgungsmodalitäten noch offen und davon abhängig sind, ob der jeweilige Basiswert während der Zertifikatslaufzeit mindestens einmal eine vorgegebene Kurs- bzw. Knock-In-Schwelle testet (Knock-In-Kriterium). Je nach Ausstattung bzw. Konstruktion lassen sich die folgenden Knock-In-Zertifikate unterscheiden:

  • Knock-In-Zertifikate, die bei einmaligen Erreichen bzw. Unterschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit einen überprozentual hohen Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit gewähren.

    Z.B. Nikkei 225 Zertifikat mit Risiko-Bonus von ABN Amro:

    Bei der vorliegenden, auf eine positive Trendwende am japanischen Aktienmarkt, setzenden Variante, erfolgt die Rückzahlung des Zertifikats bei Fälligkeit zu 112,5 v.H. des am Bewertungstag festgestellten Indexschlusstandes entsprechend dem Bezugsverhältnis, falls der Nikkei 225 während der Laufzeit mindestens einmal auf oder unterhalb der Kursschwelle von 16002 Punkten (= 10 v.H. unter Emissionsniveau), schließt. Im anderen Fall kommt es wie bei einem normalen Indexzertifikat zu einer 100-prozentigen Ausgleichszahlung des Indexstandes.

  • Knock-In-Zertifikate, die bei einmaligen Erreichen bzw. Überschreiten der Kursschwelle während der Laufzeit einen Mindest-Rückzahlungsbetrag bei Fälligkeit gewähren. (EURO/USD Knock-In Zertifikat der Commerzbank)

  • Knock-In Discount-Zertifikate

    Die Kursschwelle liegt ca. 20-30 Prozent unter dem Cap:

    Gegenüber herkömmlichen Discountzertifikaten wird zwar ein etwas niedrigerer Abschlag gewährt. Allerdings bekommt der Investor, der eine Seitwärtsbewegung bzw. einen nur leicht steigenden Aktienkurs erwartet, selbst bei einem unter dem Cap liegenden Feststellungskurs am Bewertungstag den Höchstbetrag zurückgezahlt, wenn die Kursschwelle während der Laufzeit kein einziges Mal erreicht bzw. unterschritten wurde.

Knock-Out-Optionsscheine (Knock-Out-Border-Warrants)

Knock-Out-Optionsscheine zeichnen sich durch einen festgelegten Rückzahlungsbetrag aus, der dem Anleger jedoch nur dann zufließt, wenn der Schein während der gesamten Laufzeit unter bzw. oberhalb der K.O.-Schwelle notiert. Wird diese Grenze auch nur an einem einzigen Tag verletzt, so verfällt der Optionsschein wertlos. Aufgrund des mit dem potenziellen Verfall verbundenen höheren Risikos im Vergleich zu einem Standard-Optionsschein ist ein Knock-Out-Optionsschein in der Regel günstiger. Knock-Out-Optionsscheine werden als Puts oder Calls angeboten.

Long Call

siehe unter Optionen

Long Put

siehe unter Optionen

Look-back-Optionsscheine

Exotische Optionsscheine, die der Long-Position das Recht gewähren, einen Call zum niedrigsten und einen Put zum höchsten Kurs auszuüben, der innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, der sogenannten Look-back-Periode, erreicht wird. Im Vergleich zu normalen Optionsscheinen steht bei einem Look-back-Optionsschein der Basispreis zum Emissionszeitpunkt noch nicht fest.

Naked Warrants

Optionsscheine, die ohne gleichzeitige Emission einer Optionsanleihe begeben und selbständig an der Börse gehandelt werden.

Optionen

Bei einer Option (lat. option = Wahl, Wunsch) handelt es sich um ein bedingtes Termingeschäft, bei welchem der Käufer der Option berechtigt ist, gegen Zahlung einer Optionsprämie innerhalb einer bestimmten Frist (amerikanische Option) oder zu einem bestimmten Zeitpunkt (europäische Option) von dem Verkäufer der Option (Stillhalter) die Abnahme oder den Verkauf eines Basiswerts (underlying) – Aktien, Anleihen, Edelmetalle, Währungen, Indizes etc. – zu einem bei Abschluss des Optionsgeschäfts festgelegten Basispreis oder einen Differenzausgleich zu verlangen.

Optionen werden sowohl an der Börse (standardisierter Handel an der EUREX) als auch außerbörslich gehandelt, sogenannter OTC-Handel (OTC = over the counter).

Es gibt zwei Arten von Optionen:

Calls (Kaufoptionen)

Puts (Verkaufsoptionen)

Die Käuferposition wird als „Long„, die Verkäuferposition als „Short„ bezeichnet.

Dementsprechend lassen sich die Optionen wie folgt definieren:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Long Call:
Kauf einer Kaufoption
Short Call:
Verkauf einer Kaufoption
Long Put:
Kauf einer Verkaufsoption
Short Put:
Verkauf einer Verkaufsoption

siehe auch Karte 3.2 zu § 23 EStG

Optionsscheine (warrants)

Bei Optionsscheinen handelt es sich grundsätzlich um verbriefte Optionsrechte (siehe unter Optionen), die mit oder ohne Anleihe (Optionsanleihe) emittiert werden. Die Zeitdauer des Optionsrechts von Optionsscheinen ist im allgemeinen wesentlich länger als die Laufzeit der börsengehandelten Optionen.

Grundsätzlich sind Optionsscheine nicht anders zu behandeln als nicht verbriefte Optionen.

Es ist jedoch zu beachten, dass aufgrund der vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten der Emittenten Konstruktionen geschaffen werden können, bei denen keine Optionen im Rechtssinne mehr vorliegen. So liegt z.B. bei den klassischen „Range Warrants„ (siehe unter ABC Teil A) eine Gestaltungsform vor, bei der der Optionskäufer überhaupt kein Optionsrecht mehr ausüben kann. Vielmehr handelt es sich bei der Ausgestaltung dieser Anlageform um eine sonstige Kapitalforderung jeder Art im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

Sofern Anzeichen dafür bestehen, dass ein steuerpflichtiger Ertrag i.S.d. § 20 EStG realisiert worden sein könnte, ist die Gestaltung sorgfältig zu analysieren. Hierfür sind die Emissionsbedingungen oder die bei jeder Bank ausliegenden Wertpapiergattungsdaten erforderlich.

vgl. auch Boost-Optionsscheine, Hamster-Optionsscheine

Partizipationsscheine

Bei einem Partizipationsschein hängt es von der Entwicklung eines Basiswertes ab, welchen Betrag der Inhaber bei Fälligkeit erhält. Basiswerte können z.B. einzelne Aktien, eine Zusammenstellung mehrerer Aktien (Basketzertifikate) oder Indices (Indexzertifikate) sein.

Puts

siehe unter Optionen

Sale Zertifikate

siehe unter Discount-Zertifikate

Short Call

siehe unter Optionen

Short Put

siehe unter Optionen

Swaps

Es lassen sich folgende Arten von Swaps unterscheiden:

Zinsswaps (Interest Rate Swaps)

Bei einem Zinsswap vereinbaren zwei Partner i.d.R. unterschiedlicher Bonität einen Austausch zwischen festen und variablen Zinsverpflichtungen gleicher Währung auf einen nominellen Kapitalbetrag für einen bestimmten Zeitraum.

Hintergrund dieses Austauschs sind unterschiedliche Interessenslagen hinsichtlich der Verzinsung und die Reduzierung der Zinskosten gegenüber einer direkten Mittelaufnahme, die aus der unterschiedlichen Bonität der beiden Partner und den damit verbundenen unterschiedlich hohen Zinssätzen resultiert.

Der Abschluss eines Zinsswaps hat keinen Einfluss auf die rechtliche Verpflichtung der Partner, Tilgungs- und Zinsbeträge auf die gegenüber Dritten eingegangenen Verbindlichkeiten zu zahlen. Der Ausgleich erfolgt zwischen den beiden Partnern.

Währungsswaps (Currency Swaps)

Bei einem Währungsswap findet ein Tausch von Kapitalbeträgen und daraus resultierender Zinsen (festverzinslich – festverzinslich, variabel verzinslich – variabel verzinslich) unterschiedlicher Währungen statt.

Nach Ablauf des Swaps erfolgt der Rücktausch der Beträge zum ursprünglich vereinbarten Kassakurs.

Ein Währungsswap findet statt zwischen zwei Partnern in unterschiedlichen Ländern, die sich aufgrund ihres relativen Standingvorteils am heimischen Markt günstiger verschulden können als der andere Partner. Die Zahlungsverpflichtungen der Beteiligten gegenüber Dritten werden durch den Abschluss des Währungsswaps nicht beeinträchtigt. Der Ausgleich erfolgt zwischen den Partnern.

Zins/Währungsswaps (Currency Interest Rate Swaps)

Hierbei handelt es sich um eine Kombination von Zins- und Währungsswap, d.h. wie bei letztgenanntem erfolgt ein Tausch und Rücktausch von Kapital- und Zinsbeträgen in verschiedenen Währungen. Während beim Währungsswap jedoch Zinszahlungen im Verhältnis fest/fest bzw. variabel/variabel getauscht werden, kommt es beim Zins/Währungsswap zu einem Tausch von festen und variablen Zinsverpflichtungen.

Termingeschäfte

Bei einem Termingeschäft handelt es sich um ein Handelsgeschäft, dessen Erfüllung (Zahlung und Lieferung) zu beim Abschluss des Geschäfts festgelegten Bedingungen auf einen späteren Termin hinausgeschoben wird.

Unterschieden werden kann zwischen bedingten Termingeschäften, den Optionen bzw. Optionsscheinen und den unbedingten Termingeschäften, den Forwards und Futures.

Two-Asset-Zertifikate (Two-Asset Discount-Zertifikate / Cheapest-to-Deliver-Zertifikate)

Two-Asset Discount-Zertifikate sind an die Kursentwicklung von zwei Aktien gebunden. Dieser Zertifikatetyp wird gegenüber herkömmlichen Discountzertifikaten mit einem höheren Discount (Abschlag) gegenüber den beiden Basiswerten ausgegeben. Der Emittent besitzt vergleichbar mit den Two-Asset-Anleihen (siehe unter ABC Teil A) ein dreifaches Tilgungswahlrecht am Fälligkeitstermin des Zertifikats und wird bei Fälligkeit jeweils die Alternative mit dem niedrigsten Wert (Höchstbetrag, Aktienpaket A oder Aktienpaket B) liefern.

Cheapest-to-Deliver-Zertifikate beziehen sich auf zwei Basiswerte die einen historisch ähnlichen Kursverlauf aufweisen, wobei hier eine der beiden Aktien mit einem deutlich höheren Discount begeben wird. Cheapest-To-Deliver-Zertifikate werden nicht wie Two-Asset Discount-Zertifikate durch einen Höchstbetrag begrenzt. Theoretisch ist das Performancepotenzial unbegrenzt, aber am Laufzeitende des Zertifikats wird in jedem Fall das Aktienpaket mit dem niedrigsten Wert geliefert.

Verkaufsoptionen

siche unter Optionen

Währungsoptionen

siehe unter Optionen

Währungsswaps

siehe unter Swaps

Warrants

Englischer Ausdruck für Optionsscheine.

Zertifikate

Ein Zertifikat verbrieft dem Anleger die Teilnahme an der Kursentwicklung anderer Wertpapiere und Finanzprodukte. Der Inhaber eines Zertifikats partizipiert zum Beispiel an der Kursentwicklung eines festgelegten Index (Indexzertifikat) oder eines speziell zusammengestellten Aktienkorbs (Basketzertifikat).

Zinsswaps

siehe unter Swaps

Anlage „Stripped Bonds„


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Kapitalanlage
Ersterwerber
Erst-/Zweiterwerber
Zweiterwerber etc.
laufende Erträge
Endfälligkeit
Zwischenveräußerung
laufende Erträge
Endfälligkeit
Unter dem strippen einer Anleihe („Stripping„ steht für STRIPS = separate trading of registered interest and principal of securities) versteht man das Trennen von Stammrecht (Mantel) und Zinsscheinen (Kupons). Die einzelnen Zinsscheine und der Mantel werden nach der Trennung getrennt gehandelt und notiert. Wirtschaftlich betrachtet entstehen hierdurch Nullkupon-Anleihen (Zero-Bonds) mit unterschiedlichen Laufzeiten, da der Erwerber nur dazu bereit ist, einen niedrigeren (abgezinsten) Preis als den Einlösungsbetrag zu zahlen.
Beispiel:
Strippen einer Bundesanleihe mit einer Laufzeit von 30 Jahren.
Es entstehen eine Nullkupon-Anleihe in Form des Mantels mit einer Laufzeit von 30 Jahren (Kapital-Strip), des Weiteren
dreißig Nullkupon-Anleihen in Form der Zinsscheine (Zins-Strips) mit Laufzeiten von einem bis dreißig Jahren.
Trennung durch den Emittenten
Kapital-Strip und Zins-Strips werden steuerlich gleich behandelt.
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite oder
Marktrendite
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 a i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S. 4
Ertrag:
Emissionsrendite
oder
Marktrendite
Trennung durch den Ersterwerber (bei Trennung durch den Zweiterwerber etc. gelten die gleichen steuerlichen Folgen)
Kapital-Strip
entfällt
entfällt
Ersterwerber:
aufgrund der Abzinsung entstehen negative Einnahmen, die nicht zu berücksichtigen sind
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S.4
Ertrag:
Marktrendite
Zweiterwerber etc.:
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b
Ertrag:
Marktrendite
Zins-Strips
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 b
Ertrag:
Zinsen
Ersterwerber:
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 b
Ertrag: Einnahme .....................................

Zweiterwerber etc.:
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b
Ertrag:
Marktrendite
entfällt
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 b i.V.m.
§ 20 Abs. 2 Nr. 4 S.4
Ertrag:
Marktrendite

OFD Kiel v. - S 2252 A – St 231

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAB-15203

1ab 1999 Euro-Bobl-Future

2ab 1999 Euro-Bund-Future

3ab 1999 Euro-Buxl-Future, Restlaufzeit: 20-30,5 Jahre

4ab 1999 Euro-Schatz-Future