OFD Münster

§ 4 EStG Geschenk- und Bewirtungsaufwendungen im Zusammenhang mit Incentive-Reisen sowie Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Handelsvertretern

Nach dem dienen Incentive-Reisen und die damit zusammenhängenden einzelnen Veranstaltungen allgemein-touristischen Interessen (EStG-Kartei NRW § 4 (1)-(3) EStG Nr. 5, BStBl 1996 I S. 1192). Zur Behandlung der Aufwendungen bei dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen wird – im Hinblick auf Prüfungsfeststellungen des Bundesrechnungshofes – auf Folgendes hingewiesen.

a) Aufwendungen für Geschäftspartner

Die ertragsteuerliche Behandlung der Aufwendungen ist davon abhängig, ob die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners gewährt wird oder ob die Reise im Rahmen der Förderung der allgemeinen Geschäftsbeziehungen durchgeführt wird:

Die Kosten sind beim gewährenden Unternehmen grundsätzlich in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Reise als zusätzliche Gegenleistung für eine Leistung des Geschäftspartners gewährt wird. In diesen Fällen sind lediglich die Einschränkungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG (Abzug von Bewirtungskosten nur in von 80%) und des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EStG (Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen bei Unterbringung in einem eigenen Gästehaus) zu beachten.

Wird die Reise dagegen durchgeführt, um allgemein Geschäftsbeziehungen anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk des gewährenden Unternehmens i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG (vgl. R 21 Abs. 4 Satz 4 EStR 2001). Die Folge ist, dass diese Aufwendungen den Gewinn nicht mindern dürfen. Eine Ausnahme bilden die Bewirtungskosten, die nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG zu 80% abzugsfähig sind.

b) Betriebsausgabenabzug für die Bewirtung von Handelsvertretern

Bewirtungsaufwendungen können unbeschränkt abgezogen werden, wenn sie allgemein betrieblich veranlasst sind. Eine Bewirtung ist nur dann allgemein betrieblich veranlasst, wenn ausschließlich Arbeitnehmer des bewirtenden Unternehmens bewirtet werden. Das bedeutet, dass Bewirtungsaufwendungen für Handelsvertreter oder andere freie Mitarbeiter, die keine Arbeitnehmer sind, aber in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis stehen, zu kürzen sind.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
UAAAB-15189