OFD Karlsruhe - S 0340 A - St 412

AO; Wahrung der Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO); Beschluss des Großen Senats des BStBl 2003 II S. 548

Nach dem vorgenannten BFH-Beschluss ist die Festsetzungsfrist gemäß § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO nur gewahrt, wenn der Steuerbescheid, den das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist zur Post gegeben hat, dem Empfänger auch zugeht. Die bisherige Rechtsprechung des BFH, wonach die Bekanntgabe des vor Ablauf der Festsetzungsfrist abgesandten Steuerbescheides ggf. – insbesondere auf den Einwand des Steuerpflichtigen, er habe den Steuerbescheid nicht erhalten – nach Ablauf der Festsetzungsfrist nachgeholt werden konnte, und die bisherigen, auf dieser Rechtsprechung beruhenden Verwaltungsanweisungen sind damit überholt.

Die Regelung nach Nummer 1 des AEAO zu § 169 ist inzwischen wie folgt neu gefasst worden ( IV A 4 – S 0062 – 9/03): „Die Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AO ist nur gewahrt, wenn der vor Ablauf der Frist zur Post gegebene Steuerbescheid dem Empfänger nach Fristablauf tatsächlich zugeht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BStBl 2003 II S. 548).„

Bei drohender Festsetzungsverjährung ist es aus diesen Gründen regelmäßig angebracht, für Steuerbescheide über Steuernachforderungen die Zustellung mit PZU (§ 3 VwZG) anzuordnen.

Soll der Steuerbescheid im Hinblick auf den drohenden Eintritt der Festsetzungsverjährung mit PZU bekannt gegeben werden, ist zu beachten, dass das Finanzamt für die Wahrung der Festsetzungsfrist durch rechtzeitige Absendung des Bescheids (Aufgabe zur Post noch innerhalb der Festsetzungsfrist) beweispflichtig ist, wenn die Zustellung des Bescheids erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist ausgeführt wird. Es ist daher geboten, in den in Betracht kommenden Fällen die Aufgabe des Steuerbescheids zur Post durch einen Absendevermerk der FA-Poststelle zu dokumentieren. (Zur Rechtslage, wenn der Tag der Aufgabe zur Post nicht durch einen Abgangsvermerk der FA-Poststelle bewiesen ist, Hinweis auf die BFH-Beschlüsse vom . BFH/NV 2002 S. 1280, und vom , BFH/NV 2003 S. 138.)

Für Feststellungsbescheide gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend.

Besondere Maßnahmen zur Wahrung der Festsetzungsfrist erübrigen sich, wenn der Steuerbescheid oder Feststellungsbescheid in Auswertung der Feststellungen einer Außenprüfung ergeht, da in den Fällen einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 4 AO (Hemmung durch Beginn einer Außenprüfung) die Festsetzungsfrist bzw. Feststellungsfrist nicht endet, bevor der aufgrund der Außenprüfung zu erlassende Bescheid unanfechtbar geworden ist.

OFD Karlsruhe v. - S 0340 A - St 412

Fundstelle(n):
QAAAB-15147