Inländische Steuerpflicht liechtensteinischer
Gesellschaft
Körperschaftsteuer- und
Gewerbesteuermessbescheiden 1989 und 1990
Leitsatz
Eine in Liechtenstein nach dortigem
Recht errichtete Aktiengesellschaft entspricht einer deutschen
Kapitalgesellschaft. Demnach kann sie, soweit sie über eine
Geschäftsleitung im Inland verfügt, unbeschränkt steuerpflichtig
sein. Letzteres ist etwa dann der Fall, wenn der gesamte Schriftverkehr
über inländische Standorte abgewickelt wird, sämtliche Depots,
Immobilien und Beteiligungen im Inland geführt werden, liegen bzw.
gehalten werden und sogar die Bilanzen in DM erstellt werden.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 430 EFG 2004 S. 430 Nr. 6 INF 2004 S. 130 Nr. 4 LAAAB-15098
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FG des Saarlandes, Urteil v. 03.12.2003 - 1 K 200/00
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