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Sächsisches FG Urteil v. - 3 K 600/00 (Ez)

Gesetze: EigZulG § 17 S. 1, GenG § 15 Abs. 1, GenG § 15 Abs. 2, BGB § 133, BGB § 157, BGB § 158, BGB § 150 Abs. 2

Unbedingte Beitrittserklärung sowie Eigennutzung als Voraussetzung für die Eigenheimzulage bei Anschaffung von Genossenschaftsanteilen

Eigenheimzulage 1997 bis 2004

Leitsatz

1. Die Eigenheimzulage bei „Anschaffung” von Genossenschaftsanteilen setzt eine schriftliche, unbedingte Beitrittserklärung des Anspruchsberechtigten und die Zulassung des Beitritts durch die Genossenschaft voraus.

2. Erhält der Kläger aufgrund seines Antrags auf Erwerb der Mitgliedschaft und seiner Beitritts- und Beteiligungserklärung von der Genossenschaft bzw. deren Geschäftsbesorger eine vom Vorstand der Genossenschaft bestätigte Beitrittserklärung und ein Schreiben, wonach ihm seine Einzahlung bei einem negativen Bescheid des FA über die Eigenheimzulage erstattet werde und ein Eintrag in die Mitgliederliste erst nach Erhalt eines positiven Eigenheimzulagenscheids erfolge, so ist das aus der Sicht des Klägers als juristischem Laien nicht dahin auszulegen, dass der Erwerb der Mitgliedschaft unter der aufschiebenden Bedingung der Gewährung der Eigenheimzulage stand, sondern dahin, dass den neu eintretenden Mitgliedern bei Nichterhalt einer Eigenheimzulage ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zustehen sollte.

3. Die Eintragung des beitretenden Genossen in die vom Vorstand der Genossenschaft zu führende Mitgliederliste ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung des Beitritts.

4. § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte seine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Fundstelle(n):
YAAAB-15085

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Sächsisches FG, Urteil v. 19.08.2002 - 3 K 600/00 (Ez)

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