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FG Niedersachsen 28.05.2003 11 K 35/99, IWB 1/2004 S. 812

Doppelbesteuerung | Haftung des ständigen Vertreters im Inland

(1) Die Festsetzungsfristen gelten auch für den Haftungsschuldner. Dies gilt auch dann, wenn der Entrichtungsschuldner nicht der Steuerschuldner ist. (2) Auf eine wirksame Bekanntgabe der Lohnsteuerfestsetzungen, die dem Haftungsbescheid zugrunde liegen, kommt es nicht an. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftungsbescheids darf nur nicht Festsetzungsverjährung hinsichtlich der Lohnsteuerforderungen eingetreten sein (Niedersächs. , EFG 2003, S. 1626). • Hinweis: Der Kl. war Geschäftsführer einer griechischen Gesellschaft (A-GmbH). Die A-GmbH führte ihre gewerbliche Tätigkeit in der Bundesrepublik und in Griechenland aus und beschäftigte zu diesem Zweck griechische Arbeitnehmer. Im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wurde festges...

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