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BFH 01.04.2003 I R 39/02, IWB 22/2003 S. 799

Einkommensteuer | Steuerabzug nach § 34c Abs. 3 EStG bei Gestaltungsmissbrauch

§ 42 AO 1977 steht der Anwendung des § 34c Abs. 3 EStG jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der den Steuerabzug begehrende unbeschränkt stpfl. Gesellschafter einer ausländischen Domizilgesellschaft ausländische Steuern vom Einkommen gezahlt hat, die auf ihm nach § 42 AO 1977 zugerechnete Einkünfte der Gesellschaft erhoben wurden (). • Hinweis: Die Entscheidung hat wegen § 34c Abs. 6 Satz 5 EStG nur noch Bedeutung für Altfälle (vor VZ 2000). Im Streitfall waren die Kl. an einer inländ. GmbH & Co. KG beteiligt. Der Personengesellschaft wurden Einkünfte einer Schweizer Domizilgesellschaft zugerechnet (§ 42 AO). Streitig war der Abzug der auf die Einkünfte der Domizilgesellschaft vom Kl. entrichteten schweizerischen Verrechnungssteuer. Die Anrechnung nach § 34c Abs. 1 EStG schied aus, weil die besteuerten Einkünfte nach d...BStBl II 1977, S. 265

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