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BFH 09.07.2003 I R 82/01, IWB 21/2003 S. 793

Außensteuerrecht | Niedrigbesteuerung i. S. des § 8 Abs. 3 AStG

Ob eine „niedrige Besteuerung„ i. S. des § 8 Abs. 3 AStG vorliegt, ist grundsätzlich nach den einschlägigen Rechtsvorschriften des Sitz- bzw. des Geschäftsleitungsstaates zu beurteilen. Eine niedrige Besteuerung ist deshalb regelmäßig nicht gegeben, wenn die Einkünfte der ausländischen Gesellschaft nach dem Recht des Geschäftsleitungsstaates einem Steuersatz von mehr als 30 v. H. (altes Recht) bzw. 25 v. H. (neues Recht) unterliegen, die ausländische Finanzbehörde sie aber tatsächlich niedriger oder gar nicht besteuert hat (). • Hinweis: Im Streitfall war der Kl. zu 50 % an einer Gesellschaft mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg beteiligt. Unternehmensgegenstand war die Vergabe von Lizenzen bezüglich einer Erfindung des Kl. Die Gesellschaft...

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