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BGH 06.10.2003 II ZR 63/02, NWB 5/2004 S. 35

Nichteheliche Lebensgemeinschaft | gemeinsamer Altersruhesitz nach Scheitern der Lebensgemeinschaft

Haben die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft eine Immobilie als Altersruhesitz gemeinsam erworben und gleichzeitig das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, auf Dauer ausgeschlossen, ist ihnen bei einem Scheitern der Lebensgemeinschaft der Einwand des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entzogen. Wen diese Klausel bei Scheitern der Lebensgemeinschaft schützen würde, weil er in der Folge im gemeinsamen Haus verbleiben werde, war bei Abschluss der Vereinbarung nicht absehbar. Wenn aber beide Parteien ein solches vertragliches Risiko eingegangen sind, kommt eine Vertragsanpassung nicht in Frage ().

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