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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 6600/01 E

Gesetze: EStG § 3 Nr. 16, EStG § 3c, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, HGB § 255 Abs. 2

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung; Fahrtkostenerstattung im Folgejahr als negative Werbungskosten; Umbaukosten als Herstellungskosten

Leitsatz

1. Ein Kirchensteuererstattungsüberhang im Folgejahr stellt kein rückwirkendes Ereignis in Bezug auf den Sonderausgabenabzug der den Erstattungen zugrundeliegenden Kirchensteuerzahlungen in den bestandskräftigen Einkommensteuerbescheiden der Vorjahre dar.

2. Der Abzug von Fahrtkosten als Werbungskosten kann nicht deshalb wegen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen versagt werden, weil die Aufwendungen im Folgejahr vom Arbeitgeber erstattet worden sind. Bei diesen Erstattungen handelt es sich bereits nicht um steuerfreie Einnahmen, sondern um negative Werbungskosten.

3. Die Aufwendungen für den Umbau – auch nach den Maßstäben zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes – einfach ausgestatteter Unterkünfte für Saisonarbeiter in eine moderne, zumindest mittleren Ansprüchen genügende abgeschlossene Wohnung unter entsprechender Steigerung des Nutzungswerts in allen Kernbereichen der Ausstattung, sind als Herstellungskosten zu behandeln.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
ZAAAB-14762

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 30.06.2003 - 7 K 6600/01 E

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