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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 350/00 EFG 2004 S. 245

Gesetze: EStG § 13a, EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4

Eindeutigkeit einer Entnahmehandlung

Leitsatz

  1. Allein der Übergang eines ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Grundstücks zur Brachlage verändert die Nutzung nicht so, dass sich notwendiges Betriebsvermögen zu Privatvermögen wandelt.

  2. Der für eine Entnahme erforderliche Entnahmewille muss äußerlich erkennbar und in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert sein. Zu seiner Kundgabe gehört, dass der Stpfl. innerhalb oder außerhalb des Buchführungswerks alle naheliegenden steuerrechtlichen Folgen aus einer Entnahme zieht.

  3. Die bloße Erklärung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung reicht für eine Entnahme nicht aus; das gilt auch für die Nichtaufnahme eines Flurstücks in das Inventarverzeichnis.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 183 Nr. 4
EFG 2004 S. 245
EFG 2004 S. 245 Nr. 4
EAAAB-14756

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 27.08.2003 - 2 K 350/00

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