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FG München Urteil v. - 7 K 5145/00

Gesetze: KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9, AO 1977 § 52 Abs. 1 S. 1, EStG § 3 Nr. 2, EStG § 3 Nr. 11

Gemeinnützigkeit einer Berufsförderungs-GmbH

Verweigerung der Gemeinnützigkeit

Körperschaftsteuer 1997

Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum

Gewerbesteuermessbetrag 1997

Leitsatz

1. Eine GmbH kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung (u.a.) hervorgeht, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

2. Die Satzung muss auch regeln, dass derjenige, der das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung oder Aufhebung erhält, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss.

3. Zuschüsse, die eine Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach § 3 Nr.2 oder § 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei.

4. Eine Klage, mit der begehrt wird, das Finanzamt zu verpflichten, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist nicht zulässig.

Fundstelle(n):
PAAAB-14748

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FG München, Urteil v. 19.11.2003 - 7 K 5145/00

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