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FG München  v. - 9 K 5239/01

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2

Kurkosten als außergewöhnliche Belastung

Nachweis der medizinischen Notwendigkeit des Kuraufenthalts

Keine Bindung des FA an die Anerkennung der Kurkosten in den Vorjahren

Kein Vertrauensschutz, wenn Kurkosten in den Vorjahren anerkannt worden sind

Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Die Anerkennung der Aufwendungen für eine Klimakur als außergewöhnliche Belastungen setzt den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit durch ein vor Antritt der Reise ausgestelltes amtsärztliches Attest voraus. Statt dieses Attestes kann ausnahmsweise auch die Bescheinigung einer Versorgungsanstalt oder die Bestätigung einer Behörde genügen, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass der Steuerpflichtige krank und der Aufenthalt an einem bestimmten Kurort für einen gewissen Zeitraum medizinisch angezeigt ist (hier: keine Anerkennung der mit dem eigenen Wohnmobil durchgeführten Kurreise an die Algarveküste nach Portugal, nachdem eine Kur im Inland verordnet worden war und die Versorgungsanstalt auf künftige amtsärztliche Untersuchungen verzichtet hatte).

2. Auch wenn die Kurkosten vom FA in den Vorjahren zu Unrecht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt worden sind, ist das FA nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Jahr zu einer neuen Überprüfung verpflichtet und muss eine nunmehr ggf. als falsch erkannte Rechtsauffassung in den Vorjahren aufgeben und den Steuerabzug der Kuraufwendungen im laufenden Jahr ggf. ablehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAB-14732

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 11.09.2003 - 9 K 5239/01

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