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Sächsisches FG Urteil v. - 4 K 1330/98 EFG 2004 S. 833

Gesetze: GrEStG 1983 § 1 Abs. 1 Nr. 3, GrEStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9, GrEStG § 23 Abs. 4, BewG § 10, AO 1977 § 162

Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks in eine eingetragene Genossenschaft unterliegt der Grunderwerbsteuer

Grunderwerbsteuer

Leitsatz

1. Bei der Umwandlung einer über Grundvermögen verfügenden Produktionsgenossenschaft des Handwerks (PGH) in eine eingetragene Genossenschaft handelt es sich um einen der Grunderwerbsteuer zu unterwerfenden Vorgang (Anschluss an Urteil des Sächsischen ).

2. Sind neben den Grundstücken der PGH in das Vermögen der Genossenschaft noch andere Gegenstände übergegangen, die nicht unter den Grundstücksbegriff des § 2 GrEStG fallen, ist zur Ermittlung der Gegenleistung das Gesamtentgelt nach der Boruttau'schen Formel im Verhältnis des Wertes der Grundstücke und der übrigen Gegenstände aufzuteilen. Bei der Aufteilung der Gesamtgegenleistung ist gemäß § 10 Satz 1 BewG jeweils der Teilwert anzusetzen, der ggf. im Wege der Schätzung zu ermitteln ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 833
EFG 2004 S. 834 Nr. 11
ZAAAB-14723

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Sächsisches FG, Urteil v. 24.08.2001 - 4 K 1330/98

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