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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2035/01 E EFG 2003 S. 1768

Gesetze: EStG § 7g Abs. 4 Satz 2, EStG § 7g Abs. 5, EStG § 16, EStG § 34, UmwStG § 20 Abs.5, EStDV § 8b Satz 2 Nr. 1, GG Art. 3 Abs.1

Erhöhung des laufenden Gewinns bei einbringungsbedingter Auflösung einer Ansparrücklage

Leitsatz

1. Das für die Auflösung einer Ansparrücklage maßgebliche zweite auf deren Bildung folgende Wirtschaftsjahr kann auch ein abgekürztes Rumpfwirtschaftsjahr aufgrund eines Einbringungsvorgangs sein.

2. Der auf diese Weise realisierte Auflösungsgewinn kann nicht als Teil des Einbringungsgewinns und damit als steuerbegünstigter Veräußerungsgewinn behandelt werden, da die Auflösung der Rücklage lediglich mittelbar durch den Einbringungsvorgang verursacht worden ist.

3. Im Falle der gewinnerhöhenden Auflösung der Ansparrücklage ist der Rücklagenbetrag auch für ein Rumpfwirtschaftsjahr um den vollen Zuschlagsbetrag (6%) zu erhöhen. Gegen diese gesetzliche Pauschalierung des Gewinns aus der Kapitalnutzung bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 11 Nr. 1
EFG 2003 S. 1768
EFG 2003 S. 1768 Nr. 24
INF 2003 S. 926 Nr. 24
KAAAB-14715

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 25.09.2003 - 11 K 2035/01 E

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