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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 503/03 E

Gesetze: EStG § 2 Abs. 7 Satz 3EStG § 31 Satz 6EStG § 32 Abs. 4 Satz 6EStG § 32 Abs. 6 Nr. 1EStG § 32b Abs. 1 Nr. 2EStG § 32b Abs. 1 Nr. 3EStG § 50 Abs. 1 Satz 4EStG § 50 Abs. 5 Satz 4 Nr. 2DBA-Japan Art. 15 DBA-Japan Art. 23 Abs. 1a Satz 2 DBA-JapanArt. 24 Abs. 1 GGArt. 3 Abs. 1 GGArt. 20 Abs. 3 EGV Art. 39

Progressionsvorbehalt bei Wegzug aus Deutschland; Kinderfreibetrag bei Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht

Leitsatz

  1. Einkünfte eines japanischen Staatsangehörigen, die er nach Beendigung seines Aufenthalts im Inland im gleichen Veranlagungszeitraum im Heimatland erzielt, unterliegen auch dann dem Progressionsvorbehalt, wenn nach Wegfall seiner unbeschränkten Steuerpflicht keine im Inland zu besteuernden Einkünfte mehr anfallen.

  2. Die innerstaatliche Regelung des Progressionsvorbehalts ist unabhängig davon anzuwenden, ob das DBA-Japan der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat ein solches Besteuerungsrecht ausdrücklich einräumt.

  3. Die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei zeitweise unbeschränkter Steuerpflicht unterliegt keinen verfassungs- oder völkerrechtlichen Bedenken und verstößt auch nicht gegen das Diskriminierungsverbot des DBA-Japan.

  4. Im Falle der nur zeitweise unbeschränkten Steuerpflicht während eines Kalenderjahres ist der Kinderfreibetrag nicht nur zeitanteilig, sondern ganzjährig zu berücksichtigen. Dies gilt auch beim Wechsel zur beschränkten Steuerpflicht.

  5. Für die Günstigerprüfung sind Kinderfreibeträge nach ausländischem Recht ohne Bedeutung, da sie keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung darstellen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
MAAAB-14710

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 10.07.2003 - 14 K 503/03 E

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