Erstattungsanspruch bei Zahlung auf Rechnung des Steuerschuldners durch einen Dritten
Leitsatz
Überweist eine (vermeintliche) Organgesellschaft den auf ihre Umsätze rechnerisch entfallenden Anteil auf die festgesetzte
Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung unter Angabe der Steuernummer des (vermeintlichen) Organträgers und des Verwendungszwecks
"SVZ ...", hat sie auch dann keinen Anspruch auf Erstattung oder Verrechnung mit eigener Zahllast in Höhe des Überweisungsbetrages,
wenn der Tilgungsbestimmung "Anteil der Name der Organgesellschaft" beigefügt war und sich später herausstellt, dass eine
umsatzsteuerliche Organschaft nicht vorlag.
Im Klageverfahren gegen den Abrechnungsbescheid, der einen Erstattungsanspruch ablehnt, hat die (vermeintliche) Organgesellschaft
keinen prozessualen Anspruch aus §§ 76 und 78 FGO auf Vorlage oder Beiziehung der Steuerakten, die den vermeintlichen Organträger
und die Verwendung der Zahlung betreffen, oder aus § 86 Abs. 1 FGO auf Erteilung einer Auskunft über die Verwendung des geltend
gemachten Guthabens. Der vermeintliche Organträger ist auch nicht beizuladen (§ 60 Abs. 1 und 3 FGO).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 357 Nr. 6 NAAAB-14701
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 13.10.2003 - 5 K 2637/02
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