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infoCenter (Stand: November 2021)

Vermögensteuer

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vermögensteuer

Für aktuelle Zeiträume findet eine Besteuerung des Vermögens nicht statt. Es fehlt an einer rechtlichen Grundlage, auch wenn das Vermögensteuergesetz (VStG) vom noch besteht. Auch im europäischen Raum ist die Vermögensteuer weitgehend verschwunden (Ausnahmen: Norwegen, Schweiz und Spanien/in Frankreich nur als Immobiliensteuer).

Der bisherigen Vermögensbesteuerung liegt der Gedanke zugrunde, dass Vermögen an sich eine steuerlich relevante Leistungsfähigkeit darstellt, an die der Staat eine Besteuerung knüpfen kann. Die Funktion einer echten Vermögensabgabe kommt der Vermögensteuer dabei nicht zu. Vielmehr ist sie in ihrer Zielsetzung eine Steuer, die ausgehend von dem Vermögen in ihrer Höhe so bemessen ist, dass eine Entrichtung aus den Vermögenserträgen möglich sein soll (Sollertragsteuer). Die persönlichen Verhältnisse des Stpfl., die für seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit von Bedeutung sind, haben auch Einfluss auf die Höhe der Vermögensteuer.

Die Vermögensteuer ist im VStG 1990 als wiederkehrende Steuer auf das ruhende – i.d.R. aus bereits versteuertem Einkommen gebildete – Vermögen ausgestaltet. Dabei wird auf die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres abgestellt (Stichtagsprinzip).

II. Verfassungswidrigkeit

Nach dem ist das VStG jedoch mit dem Grundgesetz unvereinbar. „Um eine stetige Veranlagung der Vermögensteuer zu gewährleisten, darf das bisher geltende Recht auch bis zum weiterhin angewendet werden.” Vermögensteuerveranlagungen auch nach dem für Zeiträume bis einschließlich Stichtag sind möglich. Für spätere Zeiträume wird die Steuer nicht festgesetzt bzw. nicht erhoben.

Dem Gesetzgeber wurde Gelegenheit zu einer Neuregelung der Vermögensteuer gegeben.

Es ist jedoch im Anschluss weder eine Änderung der Vermögensteuer noch eine formelle Aufhebung des bisherigen Gesetzes erfolgt. Mangels Aufhebung haben die Bundesländer keine Möglichkeit, eigene Vermögensteuergesetze zu beschließen.

III. Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder Vermögensabgabe

Im politischen Raum wird in regelmäßigen Abständen über eine Wiedereinführung der Vermögensteuer diskutiert. Ein solche wäre möglich, sofern das (neue) Vermögensteuergesetz den vom BVerfG aufgezeigten grundgesetzlichen Anforderungen genügt.

Im Vorfeld zu den Wahlen zum 18. Deutschen Bundestag (September 2013) hatte die Debatte zur Wiedereinführung der Vermögensteuer Fahrt aufgenommen, unterschiedliche steuerpolitische Vorstöße nahmen konkrete Formen an. Mehrere SPD-geführte Bundesländer hatten eine gemeinsame Bundesratsinitiative beabsichtigt und im Jahr 2012 einen ersten Gesetzentwurf VStG-E 2014 erstellt. Ebenfalls in 2012 wurde als Alternative zur Vermögensteuer der Entwurf eines Gesetzes zur Erhebung einer (einmaligen) Vermögensabgabe veröffentlicht (Bundestagsdrucks. 17/10770 vom ). Der wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen hatte in diesem Zusammenhang im Februar 2013 ein Gutachten vorgelegt („Besteuerung von Vermögen” – eine finanzwissenschaftliche Analyse). Zu einer Gesetzesänderung ist es jedoch damals nicht gekommen.

In den folgenden Jahren wurde die Diskussion je nach politischem Lager unterschiedlich energisch fortgeführt.

Aktuell wird im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona Pandemie die (Wieder-) Einführung einer Vermögensteuer oder einmaligen Vermögenabgabe aus unterschiedlichen politischen Blickwinkeln diskutiert. Auch mögen Veröffentlichungen zur Vermögensverteilung und -konzentration in Deutschland für erneute Aufmerksamkeit gesorgt haben. Für unternehmerische Entscheidungen im Sinne von Vermögensübertragungen in Erwartung einer Einführung erscheint es aber noch zu früh.

IV. Vermögensteuergesetz 1990

1. Stichtagsprinzip

Die Vermögensteuer wird nach den Verhältnissen an einem bestimmten Stichtag, nämlich dem Beginn eines Kalenderjahres, erhoben (§ 5 VStG). Unter Verhältnisse sind alle Sachverhalte zu verstehen, an die das Gesetz die Vermögensteuerpflicht knüpft.

2. Persönliche Steuerpflicht

Das Gesetz unterscheidet unbeschränkte Vermögensteuerpflicht (§ 1 VStG) und beschränkte Steuerpflicht (§ 2 VStG), darüber hinaus kann im Einzelfall erweitert beschränkte Steuerpflicht in Betracht kommen.

  • Unbeschränkt steuerpflichtig sind

  • Beschränkt steuerpflichtig sind, soweit sie über Inlandsvermögen verfügen,

  • Persönliche Steuerbefreiungen ergeben sich zum einen aus § 3 VStG für die darin aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen , zum anderen sind natürliche Personen wie auch Körperschaften etc. in den neuen Ländern unter den Voraussetzungen des § 24c VStG persönlich von der Vermögensteuer befreit.

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