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Bankgeheimnis
§ 30a AO, der das sog. Bankgeheimnis regelte, ist durch das StUmgBG vom , BGBl 2017 I S. 1682 aufgehoben worden. Die Vorschrift ist ab dem auch auf Sachverhalte, die vor diesem Zeitpunkt verwirklicht worden sind, nicht mehr anzuwenden (Art. 97 § 1 Abs. 12 EGAO). Damit entfallen die sich aus dieser Regelung ergebenden Einschränkungen im steuerlichen Ermittlungsverfahren, es gelten jeweils die allgemeinen Grundsätze. Bisher galt:
I. Definition
Die Vorschrift regelt nach h. M. kein Bankgeheimnis, d. h. einen Schutz der Kreditinstitute vor der Offenbarung von Verhältnissen ihrer Kunden gegenüber dem Fiskus, sondern schränkt zum Schutz von Bankkunden lediglich die Ermittlungs- und Auswertungsrechte der Finanzbehörde ein (Blesinger in Kühn/von Wedelstädt, § 30a AO Rz. 4; Tormöhlen in Beermann/Gosch, § 30a AO Rz. 1; v. Wedelstädt, AO-StB 2005, 321, 326 ), sondern lediglich eine Selbstbindung der Finanzverwaltung, indem die Vorschrift den Finanzbehörden aufgibt, bei der Ermittlung des Sachverhalts auf das Vertrauensverhältnis zwischen Kreditinstituten und deren Kunden besonders Rücksicht zu nehmen (§ 30a Abs. 1 AO).
§ 30a AO findet nur Anwendung in Steuerermittlungs...