Dokument Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG)
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Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (HGB, EStG)
1. Begriff
Beim handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss werden die als Aufwendungen gebuchten Ausgaben dahingehend überprüft, inwieweit sie erfolgsmäßig einer späteren Periode zuzurechnen sind. Ist dies der Fall, werden die Aufwendungen durch aktive Rechnungsabgrenzungsposten in der Handels- und Steuerbilanz dieses Geschäftsjahrs erfolgsmäßig neutralisiert. Durch Auflösung der Rechnungsabgrenzungsposten in der späteren Periode, der sie erfolgsmäßig zuzurechnen sind (Buchung: Aufwand an aktive Rechnungsabgrenzung), werden die Aufwendungen dieser Periode zugerechnet. Durch die Aktivierung von Rechnungsabgrenzungsposten werden somit Ausgaben des abgelaufenen Geschäftsjahrs zeitlich zutreffend als Geschäftserfolg abgegrenzt. Die Aktivierung beruht daher auf dem Grundsatz der Periodenabgrenzung.
Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl. 1998
Prinz/Kanzler (Hrsg.), Handbuch Bilanzsteuerrecht, 3. Aufl. 2018
Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner (Hrsg.), Einkommensteuergesetz Kommentar, 5. Aufl. 2020
Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 11. Aufl. 2020
Förschle et al. (Hrsg.), Beck’scher Bilanz-Kommentar, 11. Aufl. 2018
Maier/Gunsenheimer/Schneider/Kremer, Lehrbuch Einkommensteuer, 26. Aufl. 2020
2. Arten
Aktive Abgrenzungsposten sind:
Transitorische aktive Rechnungsabgrenzungsposten (siehe Abschnitt 3),
Antizipative Abgrenzungsposten (siehe Abschnitt 4),
Unterschied zwischen Rückzahlungs- und Ausgabebetrag bei Verbindlichkeiten (siehe Abschnitt 5 und infoCenter Stichwort Damnum).
3. Transitorische aktive Rechnungsabgrenzungsposten
3.1. Aktivierung
Es bestehen folgende Voraussetzungen, um transitorische Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren:
Ausgaben vor dem Abschlussstichtag,
soweit sie Aufwand nach dem Abschlussstichtag darstellen
für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ergibt sich in Handels- und Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot (§ 250 Abs. 1 HGB; § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG). Steuerrechtlich müssen geringfügige Rechnungsabgrenzungsposten nicht angesetzt werden. Hier besteht also ein Aktivierungswahlrecht. Zur Bemessung der Geringfügigkeitsgrenze kann auf § 6 Abs. 2 EStG zurückgegriffen werden.
Unternehmer M hat von V ein Ladenlokal für monatlich 2.000 € ab gemietet. Die Miete ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. M überweist an V am 6.000 € für November 01 bis Januar 02. Die Mietzahlung ist für M ein Mietaufwand. Daher bucht er: