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Gewillkürtes Betriebsvermögen bei Einnahmenüberschussrechnung
I. Sachverhalt
Die Klin. war als Zahnärztin selbständig tätig und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG. In einem Anlageverzeichnis zu ihrer Gewinnermittlung hatte sie im Streitjahr (1997) die Anschaffungskosten eines Pkw aufgeführt, der zu 10 v. H. betrieblichen Zwecken gedient hatte. Die angefallenen Kfz-Kosten von 27 062 DM zog die Klin. in vollem Umfang als BA ab und setzte den Wert der privaten Nutzung pauschaliert mit 10 734 DM nach der sog. 1-v.H.-Regelung an (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dadurch verminderte sich der Gewinn im Ergebnis um 16 328 DM.
Nach einer Betriebsprüfung erkannte das FA neben den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Praxis nur 10 v. H. der Kfz-Kosten als BA an. Zur Begründung verwies es auf R 13 Abs. 16 EStR, wonach das Fahrzeug nicht zum Betriebsvermögen gehöre, weil die Bildung gewillkürten Betriebsvermögens bei der Einnahmenüberschussrechnung ausgeschlossen sei. Auf dieser Grundlage erließ das FA den angefochtenen Bescheid. Nach erfolglosem Einspruch gab das FG der Klage statt (, EFG 2003 S. 918).
II. Entscheidungsgründe
1. Betriebsvermögen, Privatvermögen und gewillkürtes Betriebsvermögen
D...BStBl 1983 II S. 101BStBl 1955 III S. 205