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FG München Urteil v. - 10 K 3805/02 EFG 2004 S. 142

Gesetze: KiStG BY § 2 Abs. 1 KiStG BY § 2 Abs. 2 KiStG BY § 2 Abs. 3

Voraussetzungen eines Übertritts von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche

Kirchensteuer 2000

Leitsatz

1. Wer Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, und von wem diese Religionsgemeinschaft danach Kirchensteuer erheben darf, bestimmt sich nach innerkirchlichem Recht.

2. Die katholische Kirche knüpft den Übertritt von den orthodoxen Kirchen nicht an die Einhaltung bestimmter Formvorschriften. Erforderlich und genügend sind der Akt der Taufe in der nicht katholischen Glaubensgemeinschaft und die Ablegung eines Bekenntnisses zum katholischen Glauben. Dieses Bekenntnis muss eine religiöse Dimension aufweisen, um den Austritt aus der bisherigen und den Eintritt in die nunmehrige Kirche bewirken zu können. Ein Bewusstsein über die kirchenrechtliche Bedeutung eines solchen religiösen Bekenntnisaktes ist dagegen nicht erforderlich.

3. Von der rumänisch-orthodoxen zur katholischen Kirche konvertiert ist danach, wer sich im Rahmen der katholischen Taufe seines Kindes auf die Frage des Geistlichen hin ausdrücklich zum katholischen Glauben bekennt („Ich glaube„). Dies ist umso mehr anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich bereits seit mehreren Jahren in seinen Steuererklärungen als „rk„ bezeichnet und die daraufhin ergangenen Kirchensteuerfestsetzungen jeweils unbeanstandet hingenommen hat.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 142
EFG 2004 S. 142 Nr. 2
LAAAB-14262

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FG München, Urteil v. 11.08.2003 - 10 K 3805/02

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