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Thüringer Finanzgericht Urteil v. - IV 1370/97

Gesetze: InvZul-VO 1990 § 2 S. 1 Nr. 6a InvZul-VO 1990 § 2 Nr. 5 InvZul-VO 1990 § 2 S. 1 InvZul-VO 1990 § 10 AO 1977§ 12 EStG § 50 Abs. 1

Zulagenbegünstigung von vor Betriebsstättengründung vorgenommenen Investitionen

Vorhandensein einer Betriebsstätte

Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet

Investitionszulage 1990

Leitsatz

1. Investitionen in Wirtschaftsgüter, die wegen einer Unternehmensgründung erst demnächst zum Anlagevermögen eines Betriebes gehören werden, können zulagenbegünstigt sein. Ist hingegen bereits ein Betrieb vorhanden, der jedoch nicht im Fördergebiet gelegen ist, besteht für die vor der Gründung der Betriebsstätte im Fördergebiet angeschafften Wirtschaftsgüter kein Anspruch auf Investitionszulage. Insoweit enthält die InvZul-VO keine Förderungslücke.

2. Eine nicht im Fördergebiet ansässige, das sog. Vertriebsleasing betreibende Firma kann durch die zum in der damaligen DDR erfolgte Anmietung eines 29 qm großen Büros und dem Abschluss eines Werkvertrages mit dem Vermieter über zwei Stunden tägliche Bürotätigkeit einschließlich der Abwicklung des Telefondienstes eine Betriebsstätte begründen.

3. Bei einem Sitz der Geschäftsleitung außerhalb des Fördergebietes kommt es für die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte im Fördergebiet i.S. von § 2 InvZul-VO ausschließlich darauf an, dass das Wirtschaftsgut in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Betriebsstätte steht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DAAAB-14188

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Thüringer Finanzgericht, Urteil v. 27.06.2000 - IV 1370/97

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