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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Beschluss v. - 4 V 1751/00 EFG 2002 S. 720

Gesetze: UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3a Abs. 1, UStG § 3a Abs. 2 Nr. 3a

Der Eintrittskartenhandel für Sport- bzw. Musikveranstaltungen im Ausland wird dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt

Leitsatz

Beim Handel mit Eintrittskarten für Sport- und Musikveranstaltungen im Ausland handelt es sich um eine sonstige Leistung. Sie wird von dort ausgeführt, wo der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Der Eintrittskartenhandel stellt keine im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a UStG (1999) unerlässliche Leistung oder Nebenleistung der jeweiligen Veranstaltung dar. Ebensowenig ist der Eintrittskartenhandel mit dem steuerbefreiten Handel mit Flugtickets vergleichbar. Schließlich liegt eine Besorgungsleistung nicht vor, wenn der Unternehmer im eigenen Namen für eigene Rechnung tätig wird.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 720
TAAAB-14148

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 05.02.2002 - 4 V 1751/00

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