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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 499/01 EFG 2004 S. 157

Gesetze: AO 1977 § 197 Abs. 1 S. 1, BpO 2000 § 4 Abs. 3, FGO § 100 Abs. 1 S. 4, AO 1977 § 193, AO 1977 § 171 Abs. 4, AO 1977 § 88

Fortsetzungsfeststellungsklage gegen Prüfungserweiterung

Bekanntgabefrist für Erweiterungsanordnung

Zulässigkeit der Erweiterung der Prüfung eines Kleinstbetriebes auf einen vierten Prüfungszeitraum

Erweiterung der Prüfungsanordnung auf den Veranlagungszeitraum 1994

Leitsatz

1. Dehnt das FA die Außenprüfung über den festgelegten Prüfungszeitraum aus, ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die aufgrund rechtzeitig eingelegten Einspruchs nicht bestandskräftige Erweiterungsanordnung zulässig.

2. Umfassen die dem Steuerpflichtigen übersandten vorläufigen Ergebnisse einer Außenprüfung auch ein nicht den Prüfungszeitraum betreffendes Kalenderjahr und wird die Anordnung einer Prüfungserweiterung für dieses Kalenderjahr am Ende der nachfolgenden Schlussbesprechung übergeben und noch an diesem Tag mit den Prüfungshandlungen begonnen, ist die Erweiterungsanordnung angemessene Zeit vor Beginn der Prüfung i.S. des § 197 Abs. 1 AO 1977 bekanntgegeben worden.

3. War im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Erweiterungsanordnung am Ende der Schlussbesprechung mit einer Änderung der Besteuerungsgrundlagen in einer für einen Kleinstbetrieb nicht unerheblichen Höhe zu rechnen, ist die Erweiterung der Außenprüfung auf ein Kalenderjahr vor den drei zusammenhängenden Prüfungszeiträumen zulässig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 157
EFG 2004 S. 157 Nr. 3
HAAAB-14100

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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 14.08.2003 - 2 K 499/01

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