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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 18 V 3281/03 A (E) EFG 2004 S. 156

Gesetze: AO § 129

Fehler in der Programmierung des Steuerberechnungsprogramms der Finanzverwaltung als offenbare Unrichtigkeit

Leitsatz

Wird durch einen Fehler in dem von der Finanzverwaltung genutzten EDV-Programm eine betragsmäßig bestimmt in den Eingabebogen eingetragene Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (Ausbildungsfreibetrag) mit dem fünffachen Wert übernommen und der Steuerfestsetzung zugrundegelegt, so kann die Einkommensteuerfestsetzung aufgrund des beim Erstellen des Programms aufgetretenen mechanischen Versehens wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden. Für die Annahme eines Rechtsfehlers bei der Programmierung bleibt demgegenüber kein Raum.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 729 Nr. 12
EFG 2004 S. 156
EFG 2004 S. 156 Nr. 3
WAAAB-14092

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Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss v. 14.11.2003 - 18 V 3281/03 A (E)

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