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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - III 286/01 EFG 2004 S. 671 Nr. 9

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 60 Abs. 3, FGO § 73 Abs. 2

FGO: Klagenverbindung

Leitsatz

Die notwendige Verbindung von Klagen ergibt sich schon daraus, dass sie - über die Anfechtung negativer Feststellungsbescheide hinaus - auf die Verpflichtung des Finanzamtes gerichtet sind, gemeinschaftliche Einkünfte der Kläger mit allen (atypisch) stillen Gesellschaftern (hier des Vertragstyps "S" der H. AG) als Mitunternehmer mit Gewinnabsicht mit den jeweils begehrten Verlustzuweisungen gesondert und einheitlich festzustellen.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 599 Nr. 10
EFG 2004 S. 671 Nr. 9
JAAAB-14066

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 12.09.2003 - III 286/01

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