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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - V 45/00 EFG 2004 S. 117

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 3, EStG § 36 Abs. 2 Nr. 3, EStG § 52 Abs. 27, KStG § 54 Abs. 10a

Anrechnung von Körperschaftsteuer bei Einkommensteuer, Herabsetzung der Ausschüttungsbelastung durch StandOG v.

Leitsatz

Körperschaftsteuer ist in Höhe von 9/16 und nicht nur 3/7 der Bardividende bei den Einnahmen aus Kapitalvermögen und der Anrechnung auf die festgesetzte Einkommensteuer zu berücksichtigen bei einer Vorabausschüttung für 1993 in 1993 mit einer Steuerbescheinigung über 9/16 der Bardividende, und zwar unabhängig von der Festsetzung der Körperschaftsteuer bei der ausschüttenden Gesellschaft.

Fundstelle(n):
EFG 2004 S. 117
EFG 2004 S. 117 Nr. 2
JAAAB-14040

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 09.07.2003 - V 45/00

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